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Arbeitsverhältnis ruhen lassen (Arbeitsunterbrechung)

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letzte Antwort am 25.06.2025 10:42:50 von pogo
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fp-netsoftec
Einsteiger
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Nachricht 1 von 8
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Hallo,


ich habe eine Schülerin als Mini-Jobberin beschäftigt und wir möchten das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ruhen lassen (keinerlei Zahlungen usw. in dieser Zeit). Sie hat Aufgrund Schule usw. aktuell nicht die Zeit und es wird vermutlich auch einige Monate dauern.


Für die Umsetzung in DATEV habe ich (glaube ich zumindest) eine gute und richte Lösung in dem Dokument "Arbeitsunterbrechung - Beispiele für Lohn und Gehalt" (https://apps.datev.de/help-center/documents/5303186), unter dem Punkt "2.4 Unterbrechung mit unbekanntem Ende über den Monat hinaus erfassen", gefunden.


Meine Frage ist, welches wäre hier der beste und korrekte Ausfallschlüssel?
Ich habe schon den "Unbezahlter Urlaub" gelesen, gefühlt ist das aber nicht ganz das Richtige.
Über einen Tipp bin ich sehr dankbar.

 

Beste Grüße
F/P

GLH
Erfahrener
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Nachricht 2 von 8
248 Mal angesehen

Hallo,

 

warum soviel Arbeit machen. 

 

Ich würde einfach abmelden und mit einem Klick wieder anmelden, wenn die Arbeit wieder aufgenommen werden soll. 

fp-netsoftec
Einsteiger
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Nachricht 3 von 8
161 Mal angesehen

Hallo,

 

viel bzw. wenig Arbeit ist für mich nicht so relevant, ich möchte es vor allem möglichst richtig machen.

Die Vorgehensweise für "einfach abmelden und mit einem Klick wieder anmelden" kenne ich so nicht?!

 

Ich habe nun den Zeitraum erfasst, das Kontrollkästchen "Fortschreibung der Unterbrechung über den Monat hinaus" aktiviert und den Ausfallschlüssel "AF" gesetzt.
Ich hoffe das es richtig bzw. nicht falsch ist.

 

Beste Grüße
F/P

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CVolz
Erfahrener
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Nachricht 4 von 8
154 Mal angesehen

Unabhängig von der Grundfrage: bitte beachten, dass bei Unterbrechung > 2 Monate ein neuer RV-Befreiungsantrag benötigt wird, sofern aktuell eine RV-Befreiung besteht und bei Wiederaufnahme auch weiterhin bestehen soll.

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fp-netsoftec
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Nachricht 5 von 8
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Hallo,


danke für den Hinweis, das wusste ich nicht.

 

Beste Grüße
F/P

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GLH
Erfahrener
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Nachricht 6 von 8
128 Mal angesehen

@fp-netsoftec  schrieb:

viel bzw. wenig Arbeit ist für mich nicht so relevant, ich möchte es vor allem möglichst richtig machen.

Die Vorgehensweise für "einfach abmelden und mit einem Klick wieder anmelden" kenne ich so nicht?!


"Mit einem Klick" = Austrittsdatum eintragen und Monatsabschluss duchführen.

 

"Mit einem Klick" anmelden = Eintrittsdatum eintragen.

 

Wenn man nicht weiß wann und ob ein Mitarbeiter wieder kommt, wäre das meiner Meinung nach der korrekte Weg, es ging ja nicht um 2-3 Tage sondern um mehrere Monate. Wenn mir das jemand so sagen würde, das klingt wie ich komme vielleicht gar nicht wieder, daher würde ich nach Rücksprache mit MA abmelden. Anders wäre es wenn jemand sagt ich bin am 15.08.2025 o.ä. wieder anwesend.

 

https://magazin.minijob-zentrale.de/unterbrechung-minijob-abmeldung/#haeufige-gruende-fuer-eine-unterbrechung

 

"Wann muss ein Minijob abgemeldet werden?
Ist die Unterbrechung kürzer als ein Monat, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob nicht abmelden.
Aber: Sobald die Unterbrechung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum kein Verdienst oder keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ohne Verdienst liegt nach einem Monat in der Sozialversicherung keine meldepflichtige Beschäftigung mehr vor.
Die Meldung versehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Meldegrund 34 – der sogenannten „Abmeldung wegen Unterbrechung“. Sie wird umgangssprachlich auch „Unterbrechungsmeldung“ genannt.
Wird der Minijob anschließend wieder aufgenommen, erfolgt in der Regel eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund 13.
Für die Meldefristen gilt: Die Abmeldung und die neue Anmeldung müssen mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung bzw. Beginn der Beschäftigung erfolgen."

 

Hinweis:  

 

Der Meldegrund 34 bei DATEV wird automatisch erstellt, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Monat endet und im betreffenden Monat kein laufendes Entgelt gezahlt wurde, keine Fehlzeiten erfasst wurden und kein Teilmonat vorliegt.

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fp-netsoftec
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
119 Mal angesehen

Hallo,


ok, alles klar. Das Arbeitsverhältnis soll aber tatsächlich ruhen und nicht beendet werden.

 

Beste Grüße
F/P

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pogo
Experte
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Nachricht 8 von 8
110 Mal angesehen

@CVolz  schrieb:

Unabhängig von der Grundfrage: bitte beachten, dass bei Unterbrechung > 2 Monate ein neuer RV-Befreiungsantrag benötigt wird, sofern aktuell eine RV-Befreiung besteht und bei Wiederaufnahme auch weiterhin bestehen soll.


 

https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-nach-unterbrechung/#was-passiert-mit-der-befreiung-von-der-rentenversicherungspflicht-im-minijob

 

Was passiert mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob?


Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann im Minijob mit Verdienstgrenze nicht rückgängig gemacht werden. Sie gilt bis zum Ende der Beschäftigung. Doch wie ist das bei einer Abmeldung wegen Unterbrechung?

 

Wird der Minijob nur deshalb abgemeldet, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf einen Verdienst fortbesteht, ist das anders. Da die Beschäftigung nicht beendet wurde, gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter. Ein neuer Befreiungsantrag ist nicht erforderlich.

 

Wird die "Unterbrechung" allerdings mit Meldegrund 30 abgemeldet und die Wiederaufnahme mit 10 angemeldet, braucht es auch einen neuen Befreiungsantrag.

7
letzte Antwort am 25.06.2025 10:42:50 von pogo
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