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Arbeitsunfähig während quarantäne

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letzte Antwort am 15.03.2021 13:27:51 von eileenfiedler
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mico
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Guten Morgen zusammen,

 

bei der Recherche zu einem anderen Thema bin ich im Dokument 1008768 unter dem Punkt 4.7. Sonderfälle auf folgendes gestoßen:

 

Arbeitsunfähig (krank) während Quarantäne

Wenn ein Arbeitnehmer während einer Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt, bleibt der Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG während der Quarantäne bestehen.

Nach dem Ende der Quarantäne hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Die 6 Wochen des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG sind somit erst ab dem Tag zu zählen, ab dem sich der Arbeitnehmer nicht mehr in Quarantäne befindet, da der zunächst fortbestehende Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 7 IfSG) mit der Beendigung der Quarantäne endet und sich in der Folge in aller Regel ein Entgeltfortzahlungsanspruch eröffnet.

 

Da ich erst vor kurzem so einen Fall hatte, habe ich mich bei der Krankenkasse rückversichert. Die Auskunft der Krankenkasse ist, dass bei AU während Quarantäne kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem IfSG hat und ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

 

Was ist jetzt richtig???

 

VG Michaela Colak

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Michaela Colak,


laut unseren Informationen, besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit während einer angeordneten Quarantäne weiterhin der Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.

 

Erst nach dem Ende der Quarantäne hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 
Sollte Ihnen eine andere Rechtsgrundlage vorliegen, können Sie diese gerne per Service-Kontakt an uns senden. Selbstverständlich werden diese gerne überprüfen. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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SAM_24
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Ich habe dieselbe Info wie Mico von der Krankenkasse erhalten und das Regierungspräsidium Stuttgart hat es bestätigt. Dieses ist zuständig für meinen Entschädigungsantrag.

 

Ich hatte gemäß Punkt 4.7 Sonderfall im DATEV-Dok. zunächst komplett Quarantäne abgerechnet (Krankheit begann erst nach Beginn Quarantäne) und war dann irritiert, weil:

Im Antrag steht, dass "Kranke Personen keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG haben."

 

Deshalb hatte ich bzgl. § 56 Abs. 7 nachgefragt und folgende Antwort erhalten: Eine Entschädigung an den Arbeitgeber wird nur für den Zeitraum der Quarantäne gezahlt, solange keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.  Der Zeitraum der AU innerhalb der Quarantänezeit wird bei der Entschädigung abgezogen.

"...Die Legalzession nach § 56 Abs. 7 S. 2 IfSG bezieht sich nur auf Ansprüche der nach Abs. 1 Entschädigungsberechtigten, die aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus privaten Versicherungsverhältnissen resultieren."

 

Auch auf den FAQs dazu auf der Seite von "www.baden-württemberg.de" wird "Krankheit" als ein Ausschlussgrund für die Entschädigung für Verdienstausfall wg. Quarantäne genannt.

Keine Bezugnahme, dass es einen Unterschied macht, ob die AU vor oder nach Beginn der Quarantäne eintritt.

 

DATEV sollte das unbedingt nochmals prüfen und dann die Hinweise im Dokument ggfls. anpassen.

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TN
Fachmann
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Lt. AOK Expertenforum vom 26.01.2021 gilt bei Zusammentreffen von AU und Quarantäne:

Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach IFSG, dieser wird jedoch vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG verdrängt, so dass dem AG keine Erstattung nach 56 IfSG gezahlt wird.

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Quarantäne ein, regelt § 56 Abs. 7 IfSG, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt. 


Schauen Sie sich auch folgenden Thread an. Hier wurde schon einmal das Thema diskutiert.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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eileenfiedler
Einsteiger
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Nachricht 6 von 6
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...Heißt im Klartext, die Aussage Ihrer Kollegin oben ist falsch und bei AU wird immer AU abgerechnet. Richtig? --> Das jedenfalls ist das Ergebnis des Threads auf den Sie hier verweisen.

 

Eine eindeutige Antwort wäre schön... Der Passus im Dokument 1008768 würde scheinbar gelöscht (hier hieß es ja auch noch, dass bei einer während der Quarantäne eingetretenen AU die Entschädigungszahlung vor geht).

 

Viele Grüße

Eileen Fiedler

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letzte Antwort am 15.03.2021 13:27:51 von eileenfiedler
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