Ich habe dieselbe Info wie Mico von der Krankenkasse erhalten und das Regierungspräsidium Stuttgart hat es bestätigt. Dieses ist zuständig für meinen Entschädigungsantrag. Ich hatte gemäß Punkt 4.7 Sonderfall im DATEV-Dok. zunächst komplett Quarantäne abgerechnet (Krankheit begann erst nach Beginn Quarantäne) und war dann irritiert, weil: Im Antrag steht, dass "Kranke Personen keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG haben." Deshalb hatte ich bzgl. § 56 Abs. 7 nachgefragt und folgende Antwort erhalten: Eine Entschädigung an den Arbeitgeber wird nur für den Zeitraum der Quarantäne gezahlt, solange keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Zeitraum der AU innerhalb der Quarantänezeit wird bei der Entschädigung abgezogen. "...Die Legalzession nach § 56 Abs. 7 S. 2 IfSG bezieht sich nur auf Ansprüche der nach Abs. 1 Entschädigungsberechtigten, die aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus privaten Versicherungsverhältnissen resultieren." Auch auf den FAQs dazu auf der Seite von "www.baden-württemberg.de" wird "Krankheit" als ein Ausschlussgrund für die Entschädigung für Verdienstausfall wg. Quarantäne genannt. Keine Bezugnahme, dass es einen Unterschied macht, ob die AU vor oder nach Beginn der Quarantäne eintritt. DATEV sollte das unbedingt nochmals prüfen und dann die Hinweise im Dokument ggfls. anpassen.
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