Hallo liebe Community,
ich habe folgendes Problem. AN wurde zum 30.09.2023 gekündigt. Wegen einer laufenden Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber den AN bis zum Ende des Verfahrens weiter beschäftigen. Und das kann noch dauern.
Die Bundesagentur für Arbeit fordert nun dennoch eine Arbeitsbescheinigung. Dazu muss das Austrittsdatum eingegeben werden, sonst ist eine Übermittlung nicht möglich.
Soll ich jetzt für die Datenübermittlung den 30.09.23 bei Austritt eingeben und danach wieder raus nehmen, da der AN weiter Gehalt bekommt oder hat jemand einen anderen Lösungsvorschlag?
Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo ola04,
ich würde es genau so, wie Sie es beschreiben, machen.
Viele Grüße
Sailor
Weiß die Arbeitsagentur, dass er weiterbeschäftigt wird?
Dann wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, also muss auch keine Arbeitsbescheinigung erstellt werden.
ja, die Arbeitsagentur weiß bescheid. Ich habe mich auch gewundert, dass die Bescheinigung zum jetzigen Zeitpunkt angefordert wird. Aber der Arbeitgeber ist ja zur Ausstellung verpflichtet, wenn der AN oder die Arbeitsagentur dies verlangt.
Hallo ola04,
ich habe zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Verständnisproblem:
Wenn das Verfahren zur Kündigungsschutzklage noch nicht abgeschlossen ist, gilt doch bis zu einer anderen Würdigung die Kündigung zum 30.09.2023. Demnach wäre (vorerst) keine weitere Lohnabrechnung notwendig und die Arbeitsbescheinigung kann per 30.09.2023 erstellt werden.
Soweit ich solche Fälle kenne, zahlt ab dem 01.10.2023 dann die Arbeitsagentur. Sofern sich im Kündigungsschutzprozess dann ein späterer Austrittstermin ergibt, muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung nachholen und die Auszahlung splitten: bis zur Höhe des durch die BA bisher geleisteten ALG I wird an die Bundesagentur gezahlt, den übersteigenden Betrag erhält der ehemalige Mitarbeiter.
Können Sie bitte einmal darlegen, warum der Arbeitgeber bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses weiterzahlen soll? Wer hat das festgelegt?
Vielen Dank und viele Grüße!
Hallo lohnexperte,
das dachte ich bisher auch. In diesem Fall handelt es sich um ein Prozessarbeitsverhältnis. Details kenne ich leider nicht, ich erstelle nur die Abrechnungen in dem Fall.
Hier wird aber der AN weiterbeschäftigt, für mich bedeutet dies, dass er auch arbeitet. Dann zahlt der AG, selbst wenn er gewinnt und die Kündigung bis zum 30.09.2023 wirksam war, bis zum Gerichtsverfahren auch das Gehalt weiter, weil er nach wie vor arbeitet.
Alles klar; wieder etwas dazugelernt: PROZESSARBEITSVERHÄLTNIS war das Zauberwort. 😉
https://www.dittmann-hartmann.de/Fachgebiete/Arbeitsrecht/Das-Prozessarbeitsverhaeltnis
Vielen Dank und einen schönen Tag noch! 😊