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Arbeitnehmer arbeiten in verschiedenen Betriebsstätten

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letzte Antwort am 23.08.2022 19:01:11 von wicki04
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Lis_12
Beginner
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Nachricht 1 von 7
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Hallo zusammen,

 

ein Mandant hat mehrere Betriebsstätten - jede Betriebsstätte hat eine eigene Mandantennummer.

 

Nun sollen einige Mitarbeiter bei beiden Betriebsstätten arbeiten - wie muss dies erfasst werden?

D.h. ein Mitarbeiter erhält z.B. bei Betriebsstätte A/Mdt. Nr. 1: 1.000,- € und bei Betriebsstätte B/Mdt. Nr. 2: 1.500,-€

 

Da die Lohnsteuer konsolidiert wird, haben die Mitarbeiter dann 2x die Steuerklasse 1 und erhalten 2 Lohnabrechnungen? Die Progression stimmt dann nicht mehr?  Kann dies auch irgendwie konsolidiert werden?

wicki04
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 7
909 Mal angesehen

Auch wenn die „Lohnsteuer“ konsolidiert wird, gilt das für die Lohnsteuer-Anmeldungen der einzelnen Betriebsstätten also für die gesamten Mitarbeiter., die dann zusammengefasst werden.
Die Lohnsteuer beim einzelnen Mitarbeiter kann nicht konsolidiert werden.

 

Bei ihrer genannten Konstellation müsste meines Erachtens bei der ersten Betriebsstätte mit z.B. Steuerklasse 1 und jede weitere Beschäftigung in der weiteren Betriebsstätte mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden, wenn es so über die Gehaltsabrechnungen gelöst werden soll.

KOB
DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 7
876 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir Sie nicht beraten.

 

Bitte halten Sie Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt, wie die Mitarbeiter abgerechnet werden sollen. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 7
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Die AN könnten sich ja auch jeweils einen Freibetrag und einen Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen.

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Lohnsteuerlich ist es aber nur ein Arbeitgeber. Sie können diese auch über ELStAM nicht mehrfach anmelden (als Haupt- und Nebenarbeitgeber).

 

M.E. müsste die Abrechnung über eine der Betriebsstätten erfolgen und die Zuordnung der Kosten dann über die Buchführung vorgenommen werden.

renek
Meister
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Nachricht 6 von 7
831 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:

M.E. müsste die Abrechnung über eine der Betriebsstätten erfolgen und die Zuordnung der Kosten dann über die Buchführung vorgenommen werden.


Sehe ich ähnlich. Bei uns wird das auch bei einzelnen MA´s so gemacht. Wir nutzen eh Kostenstellen und buchen da den Aufwand der betroffenen MA´s auf einer Weiterberechnungs-Kostenstelle und stellen das dann dem 2. UN 1:1 in Rechnung.

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wicki04
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 7
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Hallo Herr Lutz, 

Sie haben da vollkommen Recht nicht nur lohnsteuerrechtlich handelt es sich einen Arbeitgeber.  Wir haben die Aufteilung auch über die Buchhaltung gemacht. 

Ich hatte da was anders im Kopf.🙈😁

KOB
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letzte Antwort am 23.08.2022 19:01:11 von wicki04
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