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Arbeitnehmer Online: Einladungscodeabruf-Funktion zur Zeit nicht abrufbar

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letzte Antwort am 15.01.2024 14:46:21 von dtx
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schlappi007
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Hallo,

 

weiß jemand, ob es derzeit irgendwelche Probleme bei Arbeitnehmer-Online gibt? Ich wollte einen neuen Einladungscode erstellen und bekomme seit Stunden den Hinweis: 

 

"Diese Funktion ist zurzeit leider nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut."

 

Unter Störungen bei Datev kann ich derzeit nichts finden. 

metalposaunist
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Probiere mal https://apps.datev.de/ano-cockpit im Inkognito-Modus / InPrivate Fenster. Geht schnell per Rechtsklick auf den Link. 

 

metalposaunist_0-1704983260241.png

Geht es dann, gerne einmal Cache und Cookies im Browser löschen bzw. mal STRG+R oder STRG+F5 versuchen, ob das Abhilfe schafft. Die Cookies löschen ist zu 100% eine Lösung, wenn es in diesem Modus klappt. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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schlappi007
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Vielen Dank! Das klappt. Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen...

metalposaunist
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Das ANO Cockpit ist aber auch aktuell halb kaputt:

 

metalposaunist_0-1705044071487.png

 

Wer braucht schon DATEV Ideas, wenn man sich zuverlässig funktionierende Software von DATEV wünschen kann 😅.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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dtx
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@metalposaunist  schrieb:

Das ANO Cockpit ist aber auch aktuell halb kaputt:

 

...

 

Wer braucht schon DATEV Ideas, wenn man sich zuverlässig funktionierende Software von DATEV wünschen kann 😅.


Anders gefragt: Wer braucht schon ANO, wenn der Mandant damit seine Verpflichtung, den Mitarbeitern Lohnabrechnungen zu erteilen, ohnehin nicht rechtswirksam erfüllen kann?

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metalposaunist
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Wenn es den Mandanten interessiert, alle §§§ hochgenau zu erfüllen statt Lösungen für sich und seine Mitarbeiter zu schaffen 😆. Dann zwingen deutsche Gesetze uns zu Papier - suuuper 😅

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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Andrea03
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bei mir geht auch nichts, ich kann aber auch nicht ein privates Fenster aufmachen, die Option bekomme ich nicht. Ich komme nicht mal auf die "arbeitnehmeronline.de"-Seite, ich bleibe immer an "apps.datev.de" hängen, das ist dann eine leere Seite.

 

Gruß Andrea

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metalposaunist
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www.arbeitnehmeronline.de bzw www.datev.de/ano ist auch die Adresse für den Arbeitnehmer und hat mit https://apps.datev.de/ano-cockpit für die Kanzlei nichts zu tun. Das sind zwei Paar Schuhe. 

 

EDITH: Sehe gerade, dass DATEV da was geändert hat 😲 und sich das nicht wie bekannt erwartet verhält und mir beim ANO Cockpit eine mir falsche Seite angezeigt wird. 

 

Bist Du @Andrea03 Arbeitnehmer und möchtest deine Abrechnung digital abrufen oder bist Du Mitarbeiter einer Kanzlei? Hast Du es mit mehreren Geräten (iPhone, iPad, macBook, ...) versucht? 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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dtx
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@metalposaunist  schrieb:

Wenn es den Mandanten interessiert, alle §§§ hochgenau zu erfüllen statt Lösungen für sich und seine Mitarbeiter zu schaffen 😆. Dann zwingen deutsche Gesetze uns zu Papier - suuuper 😅


Nö. Aber die Bezeichnung des Portals in dem Urteil fängt vielleicht nicht ohne Grund mit "A" an:

 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2021/2_Sa_179_21_Urteil_20210923.html

 

Zunächst ist es ein Thema "wo kein Kläger, da kein Richter". Findet die Mehrzahl der Arbeitnehmer das Ding gut, ist es nicht unnütz. Aber es ist eine Kardinalspflicht der Arbeitgeber, Löhne abzurechnen und die Ergebnisse den Arbeitnehmern zukommen zu lassen (§ 108 GewO).

 

Man landet also bei der abhängig beschäftigten Fanbase der DATEV-Lohnabrechnung nicht bei Papier, weil der Gesetzgeber oder das LAG Hamm das so wolle, das hat nämlich keinen Anspruch auf Papier zugesprochen, sondern nur einen Anspruch auf Zugang der Abrechnung. Der muß der Arbeitnehmer nicht nachlaufen.

 

 

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metalposaunist
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@dtx schrieb:

Aber es ist eine Kardinalspflicht der Arbeitgeber, Löhne abzurechnen und die Ergebnisse den Arbeitnehmern zukommen zu lassen (§ 108 GewO).


Und was genau spricht dann gegen ANO? Ich lieb's. Nichts anderes macht ANO?

 


@dtx schrieb:

sondern nur einen Anspruch auf Zugang der Abrechnung.


Ist doch ANO perfekt für geeignet. Hier ist ein Code, eine Anleitung und dann hast Du Zugriff auf deine Abrechnung. Da würde die Abrechnung auf Papier frei Haus in den Briefkasten ja die Premiumversion der Rechtsprechung sein. Auch super, dann kann man nämlich auch einen Premiumpreis dran hängen 😊.

 

Irgendwie verstehe ich Deinen Post #5 nicht 😕.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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dtx
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Einfach mal das Urteil lesen: mit ANO geht niemandem etwas zu. Der Arbeitgeber hat eine Bringe- und nicht der Arbeitnehmer eine Holpflicht. Dabei heißt "Textform" in § 108 GewO keineswegs (mehr) Papier. Das Urteil verlangt eine Datei im pdf-Format in ein Postfach, auf den der Arbeitnehmer Zugriff hat (und möglichst behält). Spätestens nach der Kündigung und dem Abschalten der Firmenzugänge taugt das im Firmennetz eingerichtet gewesene dafür nicht (mehr). 

 

Wenn ANO so gut wäre, gäbe es keinen dieser Fäden, wonach da dies oder jenes nicht funktioniere (das hier ist ja nicht der einzige davon). Man würde es einfach nutzen und bei Bedarf über etwas anderes meckern. 

 

Aber mit jedem Ausfall von ANO verstoßen X Mandanten gegen § 108 GewO. Denn kein Arbeitnehmer muß sich mit dem Portal rumärgern. Es ist pure Gutmütigkeit, der Bitte des Chefs zu entsprechen. Wenn da Leute nicht draufkommen oder rausfliegen und pingelig sind, verlieren deren Arbeitgeber die deshalb angestrengten Prozesse.

Wenn sie schlau sind, geben sie das nicht ihrem Anwalt, sondern schicken dem Arbeitsgericht selbst die Anerkennung. Sind sie schlauer, geben sie ihrem StB die Honorarnote des Anwalts mit Bitte um Ausgleich. 

 

 

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metalposaunist
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@dtx schrieb:

mit ANO geht niemandem etwas zu.



@dtx schrieb:

sondern nur einen Anspruch auf Zugang der Abrechnung.


Dann sind das aber für mich zwei unterschiedliche Dinge 😅. So, als wenn man Strafe im Verkehr zahlen muss, weil man keine Möglichkeit hatte sich den Bußgeldkatalog anzuschauen (wobei jeder zu Google die Möglichkeit hat) oder ob der mir ausgedruckt in voller Länge postalisch mit Einschreiben & Rückschein zugesandt werden muss 😂.

 

Wie immer: Deutschland, das digitale N00b-Land 🤡. Anstatt Lösungen für ein etwaiges Problem zu nutzen, diskutieren wir erstmal über Zuständigkeiten und Gesetze und Wordings und, und, und - hier: deine Abrechnungen, fertig.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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dtx
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Worin besteht denn jetzt das Problem, einem Link auf die Seite der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung zu folgen und sich ein Urteil ihres Landesarbeitsgerichtes durchzulesen?

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metalposaunist
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Wenn ich's verstehe - ich habe da Zweifel an Amtssprache 😅.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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dtx
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Nachricht 15 von 17
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Also wenn ich jetzt nicht sicher wäre, daß Sie kein Journalist sind ... Die nehmen ja immer nur den Tenor her und behaupten dann im Artikel das Gegenteil.

 

Unsereins sollte wissen, daß es da noch Urteilsgründe gäbe, die in der Sache entscheidend wären.

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Sven_Wieczorek
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Hallo @dtx,

 

ich habe bereits letztes Jahr zu dem Gerichtsurteil Stellung genommen, siehe Datev Arbeitnehmer online - Zustimmung erforderlic... - DATEV-Community - 231651

 

Aus meiner Sicht hat diese Diskussion nichts mit dem Thema dieses Threads zu tun, daher gerne im verlinkten Thread weiter posten 😅

viele Grüße - Sven Wieczorek
DATEV eG | Business Analyst Produktangebot | Team Kollaborationsprozesse AN PWS
dtx
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Besten Dank für den Hinweis. Sie haben Post.

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letzte Antwort am 15.01.2024 14:46:21 von dtx
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