abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Arbeitnehmerüberlassung

4
letzte Antwort am 07.12.2023 20:26:05 von Viva-la-Vida
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
BeateH
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 5
682 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

wir haben einen Mandanten der eine Arbeitnehmerüberlassung an Dritten ab Dezember 2023 durchführen möchte. Ich habe keinerlei Erfahrung. Wie rechne ich einen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in Lohn und Gehalt ab, der für 2 Wochen an einen Dritten auf einem Bau? überlässt? Muss ich Baulohn anlegen? Wie sieht es mit der ZVK aus? Muss ich den Arbeitnehmerüberlasser bei der Soka-Bau anmelden? Auf was muss ich achten?

 

Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar.

 

Freundliche Grüße

 

BHauck

shizofritz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 5
639 Mal angesehen

Guten Morgen @BeateH ,

 

Erfahrungen im Bereich der ANÜ im Bauhauptgewerbe habe ich leider keine. Aber das liegt eher daran, dass diese nach §1b AÜG grundsätzlich erst einmal unzulässig ist und sonst nur unter strengen Ausnahmeregelungen gestattet wird.

Hierzu gibt es auch detailliertere Infos von der Bundesagentur für Arbeit  oder auf der Seite der SOKA-Bau .

 

Sollte es sich bei Ihrem Mandanten tatsächlich um eine zulässige Ausnahme handeln, müssten Meldungen an die SOKA-Bau durch den verleihenden Betrieb erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Manuel Lubbe

K_Wolf
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 5
626 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

das Thema "Arbeitnehmerüberlassung" ist unheimlich kompliziert und funktioniert nicht mal eben so ab nächsten Monat.

Ein gründliches Einarbeiten, mit Hilfe eines Fachanwaltes, sollte hier vor Abrechnung erfolgen, damit Probleme und Fragestellungen entsprechend im Vorfeld abgearbeitet werden.

 

Empfehlenswerte Weise sollte sich Ihr Mandant das sehr genau überlegen, bevor er sein Personal verleiht.

Die rechtlichen Konsequenzen können hier in der Community wohlmöglich nicht abschließend ausgeführt werden und sollten mit einem Fachanwalt erörtert werden.

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 5
613 Mal angesehen

Auch ich würde eine rechtliche Betreuung und sofortige Einbeziehung der Arbeitsagentur empfehlen. Und es ist zu prüfen, ob im Betrieb eine Software vor das DATEV-Lohnprogramm gesetzt werden muss.  Wenn es einmal läuft, ist es aber gut zu bearbeiten.

Viva-la-Vida
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
555 Mal angesehen

Arbeitnehmer Überlassung am Bau (Bau Hauptgewerbe) ist nach meiner Kenntnis nicht möglich. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung muss durch die Agentur für Arbeit genehmigt werden. Dafür sind bestimmte Sicherheiten in Geld nachzuweisen etc. Arbeitnehmer ausleihen schnell für zwei Wochen geht erst recht nicht. Der Baulohn und insgesamt die Baubranche ist sehr komplex und einarbeitungsintensiv. Einfach so, weil Einem es in den Kopf gekommen ist, geht es leider (oder zum Glück) nicht.

0 Kudos
4
letzte Antwort am 07.12.2023 20:26:05 von Viva-la-Vida
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage