Hallo zusammen,
ich muss bei mehreren Mitarbeitern, die im Laufe dieses Jahres eingetreten sind, recht hohe Boni abrechnen. Ich bekomme allerdings keine Angaben zu Beschäftigungstagen oder eine Lohnsteuerbescheinigung des Vorarbeitgebers.
Was wäre in diesem Fall zu tun? Die Boni sind sehr hoch und aufgrund der Arbeitgeberhaftung würde ich die Steuer richtig berechnen wollen.
Unter Personaldaten/Steuer/Einmalbezüge kann meines Erachtens hier der voraussichtliche Jahresverdienst eingetragen werden, anhand des laufenden Bruttolohns, ist das korrekt?
Die Berechnung erfolgt dann z.B. wie folgt: Verdienst jetziger Arbeitgeber: Eintritt 01.06.2024 /Verdienst 5.000,00 € /Einmalzahlung 10.000,00 €
Berechnung voraussichtlicher Jahresverdienst
Jan. - Mai 5 x 5.000,00 € = 25.000,00 € (wäre dann für den alten Arbeitgeber, da die Zahlen nicht bekannt sind)
Trage ich das jetzt unter Personaldaten/Steuer/Einmalbezüge / vorauss. Monatsverdienst ein? Den Restverdienst müsste LODAS ja eigentlich automatisch berechnen, oder liege ich hier ganz falsch?
Würde in den Fall auch ein Buchstabe S auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt?
Ich wäre für eine Erklärung sehr dankbar.
Ich würde davon ausgehen, dass sie das ganze Jahr vorher auch gearbeitet haben, und dies hier
mit 30 Tagen je vollem Monat, also bei Eintritt zum 15.4. z.B. 104 Tage, eintragen. Mehr ist ja nicht bekannt. der "voraussichtliche" Jahresverdienst ist für die zukünftigen Monate.
Hallo,
ich gebe hier @lohnhilfe komplett Recht und empfehle den von ihr vorgeschlagenen (sehr einfachen) Weg. Damit sind Sie allen Anforderungen gerecht geworden; und die Besteuerung kann aufgrund des Großbuchstaben S auch abschließend durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
vielen Dank für Ihre Antworten.
Ok also auch wenn gar keine Infos zu Vorbeschäftigungstagen vorliegen, scheint die Angabe der Beschäftigungstage auch wenn die nicht bekannt sind, wohl die einfachste Lösung zu sein bei meinen hohen Bonuszahlungen. Das führt zumindest zur Pflichtveranlagung auch wenn derjenige vorher nicht Pflichtveranlagt war.