Guten Morgen,
zu folgendem Thema benötige ich Hilfe (Lodas):
Einer festangestellten Mitarbeiterin (Steuerklasse 1) eines Mandanten wurde zum 15.12.24 gekündigt.
Sie hat am 02.01.25 eine Abschlagzahlung für Dezember erhalten, da die Abrechnung durch die Feiertage erst am 06.01.25 erstellt werden konnten und nicht wie üblich direkt am 01. d. Folgemonats.
Die MA hat scheinbar im Dezember eine neue Stelle angetreten, da gestern bei der Probeabrechnung die Steuerklasse 6 zurück gemeldet wurde. Auf Grund dessen hat die MA nun eine Überzahlung erhalten.
Wie ist es nun möglich, das ich den Zeitraum 01.12. - 15.12.24 mit Steuerklasse 1 abrechnen kann?
Gibt es eine Lösung?
Besten Dank und viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn hier das Arbeitgebermerkmal "Nebenarbeitgeber" zum 16.12.2024 zurück gemeldet wurde, dann können Sie die Daten manuell auf die ursprünglichen Werte abändern.
Wo genau kann ich einsehen, zu wann der neue AG gemeldet hat und ob als Haupt- oder Nebenarbeitgeber?
Das steht normalerweise im Übernahmeprotokoll mit drin.
Im Übernahmeprotokoll steht, das sich "die Arbeitgebereigenschaft zum 01.12.24 durch die Anmeldung eines anderen Arbeitgebers auf Nebenarbeitgeber ändert"
Heißt das der neue AG hat die MA bereits zum 01.12. und nicht erst ab dem 16.12.24 angemeldet?
So würde ich das auch sehen. Hier hat der neue AG vermutlich nicht das richtige Datum hinterlegt.
Ich würde aber aus praktischer Sicht und da die AN mit Sicherheit nicht vor dem 16.12.2024 beim neuen AG angefangen hat die Daten trotzdem ändern, aber das ist meine Sicht der Dinge.
Sie sollten dies dann vielleicht mit dem AG besprechen.
@björn schrieb:da die AN mit Sicherheit nicht vor dem 16.12.2024 beim neuen AG angefangen hat
Naja, wenn beim bisherigen Arbeitgeber noch Resturlaub war, der zu dem Zeitpunkt genommen wurde, kommt es relativ häufig vor, dass der Arbeitnehmer schon vorher (während des Urlaubs) beim neuen Arbeitgeber anfängt.
So einen Fall hatte ich dann zum Glück bisher noch nicht.
In dem Fall wäre dann Steuerklasse 6 wohl richtig oder?
Entweder Steuerklasse 6, wenn die AN dies erstattet oder -das würde ich eher machen- mit der normalen Steuerklasse abrechnen und das Finanzamt nach § 41c Absatz 4 Nr. 1 EStG informieren, dass der Einbehalt der Lohnsteuer und somit eine Abrechnung nach Steuerklasse 6 aufgrund eines gezahlten Abschlags nicht möglich war, da der Restlohn für den Einbehalt der Lohnsteuer nicht ausreicht.
Genau diese Befürchtung steht im Raum, das die MA bereits vor dem 16.12.24 bei dem neuen AG angefangen hat, auf Grund von Resturlaub.
Das ist eine gute Lösung, so sind wir auf der sicheren Seite.
Vielen Dank allen Beteiligten!!
Hallo Herr Lutz,
ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall. Hab den Mitarbeiter aufgefordert, die Überzahlung zu überweisen ... was er tatsächlich gemacht hat. Ich hatte mir damals keinen Plan B zurechtgelegt für den Fall, dass er nicht überweisen würde. Aber dann wär ja diese Info ans Finanzamt die Lösung. Das wusste ich nicht, dass das geht.
Wie kann diese Information ans Finanzamt erfolgen? Einfach mit formlosem Schreiben?
@Aquarius schrieb:
Wie kann diese Information ans Finanzamt erfolgen? Einfach mit formlosem Schreiben?
Ich habe dies bisher -wenn erforderlich- formlos erledigt, meist mit Beifügung einer Kopie der falschen bzw. nicht mehr korrigierten Abrechnung. Wichtig nur, dass auf §41 c Abs. 4 EStG hingewiesen und kurz wird, warum keine Korrektur (mehr) erfolgen kann.
Es gibt aber auch ein Formular dafür: 28_Anzeige nicht durchgef_LStabzug_3.indd
Klasse, vielen Dank. Werde ich mir merken.
Immer wieder schön, wie man hier in der Community dazu lernen kann 🙂 Danke.