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Arbeitgeberpflichtzuschuss ab 2022

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letzte Antwort am 20.09.2021 10:58:36 von StB_Alexander_Völkl
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

wir wollen jetzt unsere Mandaten mit bAVs darüber informieren dass ab nächsten Jahr der Arbeitgeberpflichtzuschuss für alle abzuführen ist.

 

Bei dem Thema bin ich jetzt aber sehr verunsichert.

 

Muss der Arbeitgeberpflichtzuschuss auch abgeführt werden wenn ich eine Mischfinanzierung mit z.B. 50% AG-Anteil habe?

 

Bisher bin ich immer davon ausgegangen dass der AG-Anteil mindestens 15% betragen muss um keinen Pflichtzuschuss abzurechnen.

TN
Fachmann
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Es gibt bereits einige Threads zur Thematik.

 

Der Pflichtzuschuss bezieht sich auf eingesparte SV-Beiträge. Wenn also SV-Beiträge eingespart werden, fällt auch der Pflichtzuschuss an.

 

Ich kann nur immer wieder betonen wie wichtig mir aufgrund des erheblichen Haftungsrisikos eine intensive Beschäftigung mit der Thematik bAV erscheint.

NaJu2008
Fortgeschrittener
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Ich habe gesehen dass es bereits mehrere Threads zu diesem Thema gibt. Nur leider befassen sich die meisten damit wie der Zuschuss im Lohnprogramm angelegt werden soll.

 

Aber in keinem den ich mir angeschaut habe, wird klar und deutlich gesagt, dass der Zuschuss bei Mischfinanzierung, wenn der AG mindestens 15% dazugibt, entfällt oder trotzdem abgerechnet werden muss.

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lohnhilfe
Meister
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Es kommt darauf an:

 

Zahlen Sie den Zuschuss

zu jedem Vertrag,

„schon immer“,

oder als Zugabe bei entweder den Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) oder der betrieblichen Altersvorsorge (bAV),

oder weil Sie das lt. Tarifvertrag müssen bzw. sich an einen Tarifvertrag anlehnen, in dem der Zuschuss ohne weitere Begründung genannt wird,

dann reicht es nicht.

 

Zahlen Sie den Zuschuss,

weil Sie bereits bei Vertragsbeginn mit dem Arbeitnehmer vereinbart haben, dass Sie den Zuschuss wegen der SV-Einsparung zahlen,

oder die SV-Einsparung ist im maßgeblichen Tarifvertrag genannt,

dann reicht das. Wichtig ist ein entsprechender Nachweis.

LG
VM
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TN
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Die Zugabe ist ja auch nicht relevant. In dem Moment, in dem SV-Beiträge eingespart werden, ist der Pflichtzuschuss zu zahlen.

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NaJu2008
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So weit ich das überblicken, sind so gut wie alle AG-Beiträge einzelvertraglich festgelegt. Eine generelle Betriebsvereinbarung gibt es nicht. Auch die Höhe unterscheidet sich.

 

Muss der AG dann jetzt einen 3-Zeiler aufsetzen aus dem sich die Bezuschussung auf Grund gesetzlicher Regelungen ergibt?

 

Bei "Altverträgen" war ja an einen AG-Pflichtzuschuss noch gar nicht zu denken.

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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Mir geht es ja auch darum ob der bereits abgerechnete (freiwillige) AG Zuschuss lt. Vertrag auf den Pflichtzuschuss angerechnet wird oder ob der AG nochmal zusätzlich einen Pflichtzuschuss zahlen muss.

 

Und ich habe auch AN die dieses oder letztes Jahr den AG gewechselt haben und eine bAV mitgebracht haben. Da steht im Vertrag immer nur ein fester AG-Anteil drin.

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TN
Fachmann
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Das etwas angerechnet werden kann, steht im Gesetz nicht drin (außer man hat wie zuvor beschrieben tarifvertragliche Besonderheiten).

 

In unseren Seminaren hieß es konsequent: eingesparte SV-Beiträge --> Pflicht AG-Zuschuss.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

eine konkrete rechtliche Aussage werden Sie hier nicht erhalten können. Ob ein bisheriger Zuschuss angerechnet werden kann oder nicht, müsste arbeitsrechtlich geklärt werden. Und ob Ihnen ein Anwalt die abschließend richtige Lösung sagen kann, bleibt auch abzuwarten - hier wird es darauf ankommen, was (später) durch die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten entschieden wird.

 

Und dass es bei Seminaren heißt "wenn Ersparnis dann Zuschuss" ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, dass sich dort niemand mit einer anderen Aussage zu weit aus dem Fenster hängen will.

 

Dies ist also etwas, was man mit den Mandanten im Einzelfall besprechen muss und letztlich der Mandant entscheiden muss, wie er damit umgehen will.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

NaJu2008
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Wir haben uns jetzt kanzleiintern dazu entschieden die Mandaten an ihre Versicherungen zu verweisen. Da hier u.U. ja auch neue Verträge bzw. Ergänzungen zu den bisherigen Verträgen gemacht werden müssen.

LF
Fortgeschrittener
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Aber Vorsicht, falls die Versicherung eine Umwidmung vorschlagen sollte (was anscheinend meistens passiert da in ihrem Intresse): Bei Umwidmung droht der Verlust des vorigen Rechnungszinses - was z. B. bei älteren Policen zu gewaltigen Einbußen führen kann - wenn mal mal bedenkt von ca. 4% auf z. B. 0,75%....

lohnhilfe
Meister
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Danke für den Hinweis, das kommt in die Info für unsere Mandanten mit rein! 🙂 

LG
VM
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StB_Alexander_Völkl
Einsteiger
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Nachricht 13 von 13
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Zu diesem Thema gibt es auch einen Beitrag in der aktuellen NWB-Zeitschrift:

 

StB_Alexander_Vlkl_0-1632128267669.png

 

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letzte Antwort am 20.09.2021 10:58:36 von StB_Alexander_Völkl
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