Guten Morgen liebe Community,
ich habe eine Mitarbeiterin die ein Arbeitgeberdarlehn erhalten soll. Die Mitarbeiterin wird nach Stunden bezahlt.
Das Darlehn ist mit 10.000 EUR relativ hoch und es soll innerhalb von 2 Jahren abbezahlt werden.
Da die Mitarbeiterin einen variablen Verdienst hat und zwischendurch schon mal weniger Stunden macht stellt sich mir die Frage ob die Pfändungsgrenze bei Rückzahlung des Darlehns über die Abrechnung irgendwie automatisch berücksichtigt werden kann. Einen Punkt hierzu habe ich in L&G nicht gefunden und bei einer fiktiven Abrechnung in unserem Mustermandant wird die Tilgung trotz Unterschreitung der Pfändungsgrenze einbehalten, was m.E. nicht richtig ist.
Hat da jemand Erfahrung oder einen Tipp?
Denkbar wäre dass die Tilgung privat erfolgt, dann wäre nur der Zinsvorteil (weil zinsloses Darlehn) zu versteuern. Die Frage die sich mir dabei stellt wie das Programm dies berechnen soll wenn es keine Tilgung hat?
@JenKlaus schrieb:Einen Punkt hierzu habe ich in L&G nicht gefunden und bei einer fiktiven Abrechnung in unserem Mustermandant wird die Tilgung trotz Unterschreitung der Pfändungsgrenze einbehalten, was m.E. nicht richtig ist.
Das hatten wir glaube ich bereits mal hier in der Community. Soweit ich weiß, muss der AG mindestens in Höhe der Pfändungsfreigrenze auszahlen. Das würde bedeuten, dass der automatische Abzug des Darlehens nicht möglich wäre. (Hier mal von einem RA im Netz: https://tp-rechtsanwaelte.de/arbeitgeberdarlehen-was-arbeitnehmer-und-arbeitgeber-wissen-mussen/#7)
Zudem ist bei solch hohen Darlehen (gilt als Verbraucherdarlehen) ja grundsätzlich die Frage zu stellen, ob sichergestellt (als geprüft wurde) ob der Mitarbeiter überhaupt in der Lage ist ein Darlehen in dieser Höhe zurückzuzahlen. Da ist die Haftung schon schnell mal beim Arbeitgeber!
Wie man die Pfändungsfreigrenze in L&G einstellt kann ich leider nicht sagen. Es könnte an die verwendeten Lohnarten gekoppelt sein.
und bei einer fiktiven Abrechnung in unserem Mustermandant wird die Tilgung trotz Unterschreitung der Pfändungsgrenze einbehalten, was m.E. nicht richtig ist.
Hat da jemand Erfahrung oder einen Tipp?
Mal die Lohnart der Tilgung prüfen. 9803 pfändbar, 9804 unpfändbar.
@cro schon versucht, funktioniert nicht. Ich glaube dass die Unterscheidung pfändbar/nicht pfändbar nur relevant ist, wenn tatsächlich eine Pfändung vorliegt, nicht aber wenn durch die Tilgung die Pfändungsgrenze unterschritten wird.
Ich glaube das haben wir dann alle falsch interpretiert. Zumindest habe ich das so verstanden, dass trotz Pfändung das Darlehen getilgt wird.
Aber standardmäßig geht das wohl, dass unter der Pfändungsfreigrenze ausgezahlt wird. Wenn es aber zu einer Pfändung kommt, darf das nicht mehr gemacht werden. Dann müsste das Darlehen so lange zurückgestellt werden, bis die Pfändung durch ist und die Zahlung kann dann durch den MA nur selbst erfolgen. Ob das rechtlich dann in Ordnung ist, kann ich nicht sagen.
Probieren Sie doch mal eine Pfändung einzugeben, was dann dabei ermittelt wird.
Die Pfändung wird nicht berechnet, weil das Netto zu niedrig ist, die Tilgung und die Zinsen zieht das Programm trotzdem ab.
Ändere ich die Tilgung in pfändbar dann wird es, bei einem höheren Gehalt, richtig "lustig". Hier zieht er dann sowohl die Pfändung, als auch die Tilgung und die Zinsen ab. Bei gleichem Gehalt ohne Tilgung liegt dann der Betrag der Pfändung niedriger, als mit Tilgung.
Ich hatte hier in der Community dazu einen anderen Fall gefunden, wo beide Tatbestände vorkamen. Es muss bei der Konstellation wohl geschaut werden welche Forderung den 1. Rang hat und diese wird dann zuerst beglichen, denn auch ein Darlehn kann den 1. Rang haben, wenn das Gehalt wirksam abgetreten wurde. Ich bin aber auch kein Jurist. Die Konstellation müsste dann vor der Abrechnung eh ein Rechtsanwalt überprüfen, da halte ich mich bedeckt.
@JenKlaus schrieb:Es muss bei der Konstellation wohl geschaut werden welche Forderung den 1. Rang hat und diese wird dann zuerst beglichen, denn auch ein Darlehn kann den 1. Rang haben, wenn das Gehalt wirksam abgetreten wurde.
Die Konstellation ist eigentlich klar. Pfändung geht vor aktuelles Darlehen, da rechtlich die Pfändung eine ältere Schuld mit höheren Anspruch ist.
Hat man mehrere Pfändungen, dann steht der Rang in der Pfändung mit drin!
Also bitte bei der Pfändung rein gehen und den Rang umstellen, Probeabrechnung neu durchführen.
Ich habe ja keine Pfändung... Es geht mir einzig und alleine darum dass die volle Tilgung einbehalten wird obwohl ich dann unter der Pfändungsgrenze liege, was ja eigentlich nicht sein darf.
Das kann man doch aber Testweise einstellen 😉
Die Pfändungsfreigrenze sollte erst bei einer Pfändung berücksichtigt werden. Davor spielt sie wohl keine besondere Rolle...
Das sieht Haufe aber anders... Haufe
Die Verrechnung der Raten aus einem Darlehen stellt sich rechtlich als Aufrechnung gegen den Lohn dar und ist aus diesem Grund nur gegenüber dem pfändbaren Einkommensteil zulässig.
Dann machen Sie ein Serviceticket auf.
[EDIT]
Gefunden auf einer Rechtsanwaltsseite:
Gegen den Willen des Arbeitnehmers und auch im Falle einer möglichen Privatinsolvenz darf nur der Betrag gepfändet werden, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt.
Das bedeutet, ist der Mitarbeiter damit einverstanden, darf sehr wohl - sofern keine Pfändung vorliegt - das Darlehen den Auszahlungsbetrag unter die Pfändungsfreigrenze drücken.
Wie das DATEV löst, dass muss Ihnen aber DATEV selbst sagen.
Sehr spannende Frage
Nur mal so am Rande eine kleine Anmerkung von mir als Steuerberater, der "knietief" im Lohn ist. Diese Fragestellungen bitte nicht durch uns als Steuerberater "beraten" und einfach abrechnen. Wenn uns das "um die Ohren fliegt" bezahlt Ihre Chef / ihr Chef das aus der eigenen Tasche, weil es nicht durch die Vermögenschadenshaftpflicht abgedeckt ist!!!!
Rechtsberatung dürfen auch keine Wirtschaftsprüfer...
Und der Fall schreit danach, das es früher ober später jemandem in die Hände fällt, der genau die Karte dann zieht.
Wenn der Sachverhalt geklärt ist und klar vorgegeben reden wir gerne über die Technik, des Wie.
ACHTUNG, es ist nicht nur die Pfändungsfreigrenze zu beachten sondern auch noch zusätzlich, dass der (gesetzlich abzurechnende) Mindestlohn ausgezahlt wird)
= VORSICHT auch hier "knallhartes Arbeitsrecht"!!! also auch von mir "ohne Gewähr"!
Wenn alles rechtlich richtig vorgeben ist würde ich spontan, ohne es näher geprüft zu haben es auch mal probierenüber "eigene" Pfändung abzubilden.
Hätte auch den Vorteil, das wenn (und da könnte ich ja was wetten) später eine Pfändung reinkommt, das AG Darlehn ggf. bevorrechtigt ist.
Zusätzlich über Darlehn? Weil ja ggf. der Lohnwerte Vorteil "nicht gezahlte Zinsen" zu beachten ist. Tilgung halt schwierig, weil jeden Monat andere!?
Obacht, wenn Tank- oder Fitnessguscheine verteilt werden.
Ich hoffe es hilft und ich weiß auch, das der Mandant von uns alles erwartet.