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Anmeldung ELStam Rückinfo

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letzte Antwort am 17.11.2019 16:36:10 von Uwe_Lutz
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petrabu
Einsteiger
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Nachricht 1 von 4
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Hallo mal wieder,

ich hab da mal wieder ein Problem und komme nicht weiter, vielleicht denke ich falsch, auf jeden Fall brauch ich Hilfe folgender Fall:

Neuer MA hat bei uns am 15.11. angefangen gemäß Arbeitsvertrag und MA arbeitet auch. Rückgemeldete ELStam Daten das MA am 15.11. noch bei einem anderen Hauptarbeitgeber gemeldet ist und die Anmeldung von uns erst  ab dem 16.11. statt findet. Muss ich jetzt manuell den 15.11. in Steuerklasse 6 abrechnen, oder rechne ich den gesamten November in 6 ab und ändere dann für Dezember  in die eigentlich rückgemeldete Steuerklasse? Wenn ich das nicht mache, was mach ich dann lass ich den MA dann ab dem 16. in der rückgemeldeten Steuerklasse und der 15. wird nicht LSt- mässig erfasst????????

Ich bin ratlos

Danke für die Hilfe

Achso wir arbeiten mit Lohn und Gehalt, aber wo ich die Steuerklasse manuell ändere weiß ich

Gruß

Petra Busch

cro
Experte
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Nachricht 2 von 4
223 Mal angesehen

Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 ab 15.11.2019 erfassen. Nicht 6!

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simonefischer
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Guten Morgen!

Steuerklasse 6 wäre richtig. Der AN kann und darf nicht bei

zwei Hauptbeschäftigungen mit derselben Steuerklasse abgerechnet werden.

Allerdings würde ich mal mit dem AN sprechen. Vielleicht hat der vorige AG ihn noch nicht abgemeldet. Das würde ich erstmal prüfen lassen.

Wenn der AN natürlich noch offiziell am 15.11. beim Vorarbeitgeber beschäftigt war, ist nur Steuerklasse 6 für den 15.11. möglich.

Sie rechnen ja frühestens Ende des Monats ab, nehme ich an. Bis dahin kann kann der AN ja klären, ob es an einer fehlenden Abmeldung liegt.

Geben Sie Bescheid, wie es geklärt werden konnte. Würde mich interessieren. Danke!

Viele Grüße

Simone Fischer

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 4
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Moin,

Steuerklasse 6 wäre richtig.

Das glaube ich nicht.

Die Rückmeldung spricht dafür, dass der alte Arbeitgeber die Abmeldung bereits vorgenommen hat, allerdings zum 15.11.2019. Hier liegt häufig das Problem. Eine Kündigung ist im Regelfall zur Mitte des Monats möglich. Dann ist aber der 15. der letzte Tag der Beschäftigung (1.-15. = 1. Hälfte des Monats, 16.-30/31. = 2. Hälfte des Monats). Eine Neueinstellung kann dann eigentlich erst zum 16. erfolgen. Da in der Regel aber Resturlaub noch zum Ende der Beschäftigung genommen wird, fällt dies für die eigentliche Arbeit nicht weiter auf - nur bei den ELStAM-Daten führt dies zu "Verwirrung".

Wenn der alte Arbeitgeber die Abmeldung noch nicht vorgenommen hätte, wären die ELStAM-Daten für die neue Beschäftigung ab dem 15.11.2019 zurückgemeldet worden und der alte Arbeitgeber hätte eine ELStAM-Änderungsmeldung ab dem 15.11.2019 als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI erhalten.

Eine "Doppelbeschäftigung" liegt somit nur für den 15.11.2019 vor. Eine Abrechnung nach Steuerklasse VI ist in dem Fall nicht erforderlich.

Nach R39b.5 Satz 3 LStR gilt:

Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet; dies gilt auch bei einem Wechsel des ersten Arbeitgebers (Hauptarbeitgeber) im Laufe des Lohnzahlungszeitraums.

Da der Lohnzahlungszeitraum bei vermutlich monatlicher Zahlung in der Regel am 30.11.2019 endet, sind die Lohnsteuermerkmale zu berücksichtigen, die am 30.11.2019 gelten, also die "Hauptsteuerklasse".

Es besteht somit -da Lohn und Gehalt vermutlich die "normale" Steuerklasse übernommen hat- m.E. kein Handlungsbedarf.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 17.11.2019 16:36:10 von Uwe_Lutz
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