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Angestellter wird Geschäftsführer: neue Personalnummer , Resturlaub ?

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letzte Antwort am 04.03.2020 09:48:33 von deusex
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zolli
Einsteiger
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Guten Tag 

ich nutze Lodas und brauche Hilfe für folgenden Fall:

 

Ein bisheriger Angestellter wird ab 01.03. angestellter Geschäftsführer( keine Anteile).

 

Fragen dazu:

1.Sollte ich ihn wg. des nun besonderen Status mit einer neuen Personalnummer versehen ?

2. Sollte ich seinen Resturlaub aus der "alten" Tätigkeit abgelten, so dass er mit dem Anspruch als GF startet oder muß ich das nicht ?

 

Wäre schön , wenn ich ein paar zielführende Informationen erhalten würde.

 

herzlichen Dank schon mal.

 

Michael Zoll

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Herr Zoll,


es ist nicht nötig eine neue Personalnummer zu verwenden. Sie können die Stammdaten in dem Bearbeitungsmonat 03/2020 ändern und mit der gleichen Personalnummer abrechnen.


Bezüglich dem Thema Resturlaub abgelten, können wir Ihnen leider keine rechtlichen Auskünfte geben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cro
Experte
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Nachricht 3 von 5
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Das sich seine Position, nicht aber sein Beschäftigungsbetrieb geändert hat, wird der Urlaub lediglich vorgetragen/mitgenommen und unter normalen Umständen keinesfalls abgegolten.

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zolli
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo

 

herzlichen Dank für die Rückantwort. Hilft mir auf jeden Fall.

Gruß

Michael

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deusex
Allwissender
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Nachricht 5 von 5
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Urlaubsansprüche können nur nach Beendigung der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gegen Geldeswert  abgegolten werden. 

Wird dennoch Urlaub während einer Beschäftigung abgegolten, erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers rechtlich dadurch NICHT und kann ggf. bei Ende der Beschäftigung nochmals in Geldeswert eingeklagt werden.

 

Dies kann m.E. nicht einmal schriftlich durch den Arbeitnehmer per Verzicht abbedungen werden. Ein Verzicht auf Abgeltung wäre nur zum Ende der Beschäftigung möglich, wenn sich der Anspruch auf Erholungsurlaub in einen Anspruch auf Geldeswert wandelt.

 

Insofern wäre ich generell mit der Abgeltung von Urlaub vorsichtig.

 

Ferner ist fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, den Arbeitnehmer einfach auf einer anderen Personalnummer abzurechnen; ich denke nein.

Das Arbeitsverhältnis endet ja nicht. Selbst bei einer Unterbrechung müsste der Arbeitnehmer m.E. wieder auf "seiner" Personalnummer wieder angemeldet werden (-> Lohnkonto). Dies wäre nur eine Vermutung und lasse mich da gerne aufklären.

 

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letzte Antwort am 04.03.2020 09:48:33 von deusex
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