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Amazon Gutschein richtige Kontierung für die Buchhaltung SKR 03

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letzte Antwort am 03.09.2024 10:45:36 von lohnexperte
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Haarmann
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Guten Morgen, 

 

wir sind uns in der Kanzlei nicht ganz sicher welche Kontierung wir für erhaltene Amazon Gutscheine, im Lohnprogramm für die Buchhaltung, hinterlegen sollen. 

 

Das Amazon Gutscheine Geldleistungen sind, wodurch es sich um Nettolohn handelt der auf den Bruttolohn hochgerechnet wird ist und klar. 

 

Kollege 1 

Hochgerechneter Nettolohn gegen 4110 Löhne

Nettoabzug gegen 1530 Forderung Gegenüber Personal 

 

Kollege 2

Hochgerechneter Nettolohn gegen 4145 Freiwillige soziale Aufwendungen LST pflichtig

Nettoabzug  gegen auch gegen 4145 Freiwillige soziale Aufwendungen LST pflichtig

damit es sich ausgleicht. 

 

Was meint Ihr oder wie handhabt Ihr das bei euch in der Kanzlei? 

 

Viele Grüße 

GLH
Fortgeschrittener
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Rein interessehalber, was ist denn Sinn und Zweck der Amazon Gutscheine - 

Gibt es diese neben den "regulären 50  € Gutscheinen zusätzlich?

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Haarmann
Beginner
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Hallo, die Gutscheine hat der Mandant ohne Rücksprache mit uns , seinen Mitarbeitern gegeben, als 50€ Gutschein. Unsere Mandanten haben mehrere Informationen dazu erhalten, das Amazon Gutscheine schädlich und nicht Steuerfrei sind. 

Also die Absicht dahinter war sicherlich gut gemeint. 

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ChrisW
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 7
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Hallo,

 

evtl. mal prüfen ob dieser Gutschein von Amazon künftig gekauft werden kann.

 

Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie

 

Dieser soll wohl den Anforderungen als Sachbezug standhalten, da er nur auf Amazon-Käufe im Inland angewendet werden kann, ohne Marktplatzhändler.

ChrisW_0-1725264022330.png

 

Ist aber durch mich nie geprüft worden, da wir keine Gutscheine dieser Art ausgeben.

 

VG

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo,

 

die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen (z. Bsp. regionales Einlösegebiet bzw. begrenzte Produktpalette) erscheinen mir hier doch als sehr weit ausgelegt; ich hätte starke Bauchschmerzen damit ....

 

Deshalb und auch prinzipiell: Bzgl. der Anerkennung dieser Amazongutscheine würde ich als potentieller Interessent folgendes veranlassen:

 

1. Nachfrage bei Amazon, ob ihrerseits bereits mit der Finanzverwaltung kommuniziert wurde und von dieser die Konstruktion abgenickt wurde. Im besten Fall erhält man als potentieller Interessent eine Kopie des Schreibens der Finanzverwaltung.

 

2. Anhand der Argumentation des Gutscheinanbieters zur rechtlichen Würdigung eine eigene Verbindliche Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, um die Nutzung auf steuerrechtlich feste Füße zu stellen.

 

So kenne ich das von EDENRED und der TicketPlusCity-Karte. Dort gelten als regionale Einsatzgebiete stets nur ein  Postleitzahlengebiet, Bsp. 01; und alle an dieses Gebiet angrenzenden Postleitzahlengebiete. Damit ist der regionale Einsatz tatsächlich auf einen engen Radius und nicht auf ganz Deutschland begrenzt.

 

Die verbindliche Auskunft gilt für drei Jahre.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

ChrisW
Fortgeschrittener
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Hallo Lohnexperte,

 

die Regionalität muss ja nicht erfüllt sein, da es nur bei einer Akzeptanzstelle (hier: Amazon) einlösbar ist.

Eine begrenzte Produktpalette ist auch erfüllt. Alles was diese Akzeptanzstelle verkauft, gilt als begrenztes Angebot.

Und genau deswegen hat Amazon die Marktplatzhändler bei diesem Gutschein ausgeschlossen.

 

Auszug BMF-Schreiben:

"aus Vereinfachungsgründen bei Gutscheinen oder Guthabenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts‑ oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich."

 

Aber ich gebe ihnen auf jeden Fall recht, dass dies über eine verbindliche Auskunft vom FA bestätigt werden sollte. Da steckt zu viel Nachzahlungspotential drin bei einer BP.

 

VG

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @ChrisW ,

 

vielen Dank für die Infos. Das klingt mir ja sehr nach einer Lex Amazonis ;-).

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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letzte Antwort am 03.09.2024 10:45:36 von lohnexperte
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