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Altervertrag bei Arbeitgeberwechsel auch die 15%

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letzte Antwort am 10.09.2019 20:59:22 von tobias_maass
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lorenz-keck
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Wenn ein Arbeitnehmer eine BAV hat und den Arbeitgeber wechselt, muss der neue Arbeitgeber die 15 % bezahlen oder auch erst 2022?

rukorni
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Guten Morgen,

bei der Übernahme von BAV-Verträgen, die vor 2019 abgeschlossen wurden, greifen die 15% noch nicht.

Da es sich nicht um einen neu abgeschlossenen Vertrag handelt, muss der AG die 15% Zuschuss noch nicht zahlen.

Viele Grüße

Ruth Korn

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lorenz-keck
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Hallo guten Morgen,

ich habe weitere Erkundigungen eingeholt.

es ist doch egal ob Neu oder Altvertrag, da maßgebend die neue Entgeltumwandlungsvereinbarung. Lt. NWB und einem Dozenten der BAV schult, heißt es wie folgt:

Dem Jahreswechsel 2018/2019 fällt damit also einige Bedeutung zu: eine im Januar 2019 neu getroffene Vereinbarung von Beginn an bezuschusst wird. Maßgeblich für die Abgrenzung "alte" oder "neue" Entgeltumwandlung ist das DATUM der individuellen Entgeltumwandlungsvereinbarung (Unterschrift der Arbeitsvertragsparteien), nicht etwa der Versicherungsbeginn oder die Fälligkeit der ersten Gehaltsumwandlung. (Kruip in Karst/Cisch, BetrAVG. 15. Aufl. 2018 § 26aRZ2)

FAZIT: somit gilt bei Arbeitgeberwechsel "alter Vertrag" mit "neuer Entgeltvereinbarung" enbenso der Zuschuss 15%

Viele Grüße

EK

rukorni
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Hallo EK,

vielen Dank für die Info.

Je nach dem, wo man nachliest, stellt es sich anders dar................

Viele Grüße

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lorenz-keck
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Hallo Ruth,

ich habe jetzt nochmal mit einem Versicherungsagenten gesprochen und er bestätigte mir, dass beim Arbeitgeberwechsel definitv der Zuschuss mit 15% gezahlt werden muss (auch hier wieder wichtig, sich die Entgeltumwandlungsvereinbarung aushändigen zu lassen)

Viele Grüße

Erika

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brooke
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Guten Morgen Frau Keck,

wir haben diegleiche Auskunft vom Versicherungsvertreter wie auch vom RV-Prüfer bekommen.

Die Regelung gilt für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen (also auch bei Arbeitgeberwechsel) über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.

Gruß

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Hallo zusammen,

ich wollte zu der Diskussion nur anmerken, dass ich mich auf die Aussage eines Versicherungsvertreters nicht verlassen würde, da ich hier einerseits eine gewisse Befangenheit unterstelle und andererseits arbeitsrechtliche Kompetenz abspreche. Sorry wenn die Worte ein wenig hart klingen, aber ich habe da meine Erfahrungen.

Was die rechtliche Wertung angeht: Endgültig werden das wohl die Arbeitsgerichte entscheiden müssen. Ich habe aber auch andere Aussagen zu dem Thema gefunden als die in den vorherigen Beiträgen erwähnten Aussagen der Versicherungsvertreter und RV-Prüfer, zum Beispiel vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages.

https://www.bundestag.de/resource/blob/595248/2741fc3e9026c3e1dd8cbda113b48eac/WD-6-124-18-pdf-data.pdf

Bei Punkt 4. heißt es:

Die Weiterführung des bestehenden Vertrages kann insoweit nicht als neue Entgeltumwandlungsvereinbarung angesehen werden, die ab 1. Januar 2019 die Zahlung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Folge hätte.

Gruß

rukorni
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Hallo Zusammen,

ich habe mich auch noch mal schlau gemacht.

Der AG-Zuschuß ist zu zahlen bei einer Neuzusage (Abschluß BAV Vertrag) ab 2019.

Für Verträge mit Abschluss vor dem 01.01.2019 gilt der AG-Zuschuss erst ab 2022.

Viele Grüße

Ruth Korn

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oszfolk
Beginner
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Hallo zusammen,

Danke für Info zur Weiterführung von bestehenden BAV-Verträgen.

Wir haben den Fall, dass ein Mitarbeiter zwei Jahre frei gestellt war, um eine Weiterbildung zu absolvieren. Für den BAV-Vertrag haben wir damals eine Freigabeerklärung abgegeben, damit der Mitarbeiter während seiner Weiterbildung die Beiträge privat einzahlen kann.

Dieses Vorgehen hat uns die Versicherung so empfohlen.

Nun arbeitet der Mitarbeiter wieder und möchte für diesen bestehenden Vertrag wieder Entgelt umwandeln.

Die Versicherung sagte uns, wir müssten nun die 15% Pflichtanteil bezahlen, da es eine neue Übernahmeerklärung und Entgeltumwandlungsvereinbarung gibt.

Das verstehen wir nicht, es handelt sich doch um einen bestehenden Vertrag, der im Jahre 2010 abgeschlossen wurde. Auch die Höhe der Entgeltumwandlung ändert sich nicht.

Müssen wir nun den AG-Pflichtanteil zahlen oder nicht?

Ich freue mich auf Antworten.

Viele Grüße

Sabine 

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss für bereits vor dem 01.01.19 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.22 verpflichtend.

Bitte klären Sie die rechtlichen Gegebenheiten mit dem Versicherungsinstitut ab.

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie im Dokument 1000710 .

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Stein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Hallo,

grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss für bereits vor dem 01.01.19 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.22 verpflichtend.

Bitte klären Sie die rechtlichen Gegebenheiten mit dem Versicherungsinstitut ab.

Hallo,

die rechtlichen Gegebenheiten von einer Versicherung klären zu lassen halte ich für fahrlässig. Wer haftet bei einer falschen Auskunft? Die Versicherung? Das wäre das erste Mal...

Gruß

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tobias_maass
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Die Deutsche Rentenversicherung stellt in "summa summarum" 1/2019 auf den Zeitpunkt der Entgeltumwandlungsvereinbarung ab. (S. 12 unten)

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum…

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letzte Antwort am 10.09.2019 20:59:22 von tobias_maass
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