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Altersvollrentner, der 1990 von der Versicherungspflicht befreit wurde

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letzte Antwort am 26.11.2024 16:03:23 von Christopher_Fürther
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badura
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Arzt wurde 1990 von der Versicherungspflicht bei der BfA befreit und ist mittlerweile Altersvollrentner (Jahrgang 1955). Er war nie in einem Versorgungswerk. Er hat seine Praxis verkauft und arbeitet nun noch nebenbei als Angestellter in seiner ehemaligen Praxis weiter. Er ist privat krankenversichert. Wir machen die Lohnabrechnung für die Praxis, in der er nun angestellt ist.

 

Bisher haben wir ihn mit 119 und Schlüssel 0020 abgerechnet. Es wurden also nur die halben Arbeitslosenbeiträge abgeführt, keine (auch keine halben) Rentenversicherungsbeiträge, da er ja seit 1990 befreit ist.

 

Jetzt mit den neuen Rentnerschlüsseln können wir den Arzt nur abrechnen, wenn wir den Schlüssel auf 0320 ändern und hälftige Rentenversicherungsbeiträge abführen. Haben wir in der Vergangenheit falsch abgerechnet und mussten schon immer die halben Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden (will die BfA das Geld für ihn überhaupt?) oder wie muss ich schlüsseln, dass nur Arbeitslosenbeiträge abgeführt werden?

 

Für jeden Hinweis dankbar 🙂

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


gemäß den aktuellen Vorgaben im Pflichtenheft der SV-Spitzen ist eine Abrechnung mit dem Personengruppenschlüssel (PGS) 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel (BGS) 0020 nicht mehr zulässig.


Wenn ein Arzt mit Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht, sind regulär AG-Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (BGS 0320 bei privater Versicherung) abzuführen. Wenn ein Rentenaufschub vereinbart wurde, sind weiterhin Beiträge an das Versorgungswerk (BGS 0020) abzuführen.


Ist dieser Arzt tatsächlich von der Abführung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung und an das Versorgungswerk befreit? Falls ja, woher bezieht er seine Rente?


Programmtechnisch können Sie den Arzt mit der Version 13.06 durch eine Umgehungslösung weiterhin mit dem BGS 0020 abrechnen. Hinterlegen Sie gültig ab 01/2024 den PGS 101. Löschen Sie die Eingaben unter Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten in der Registerkarte Rentner. Anschließend kann die Lohnabrechnung ohne Fehlermeldung durchgeführt werden.


Wir haben bereits bei den SV-Spitzen bezüglich der neuen Vorgaben aus der Anlage 04a zum Pflichtenheft nachgehakt. Geplant ist, dass mit der nächsten Version 13.08 (voraussichtliche Bereitstellung: 21.03.2024) die Abrechnung mit PGS 119 und BGS 0020 wieder fehlerfrei durchgeführt werden kann.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
sue
Fortgeschrittener
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Arzt wurde 1990 von der Versicherungspflicht bei der BfA befreit und ist mittlerweile Altersvollrentner (Jahrgang 1955). Er war nie in einem Versorgungswerk.

Haben Sie denn auch die Befreiung von der Versicherungspflicht beim Versorgungswerk vorliegen?

 

Meines Wissen ist ein Arzt qua Profession dort pflichtversichert.

 

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badura
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Danke für die Hinweise und Antworten.

 

Die Befreiung von der BfA aus 1990 liegt vor, nicht die Befreiung von einem Versorgungswerk. Das ist gut möglich, denn es gab in der Vergangenheit immer wieder Konstellationen, bei denen sich Arbeitnehmer bei der BFA befreien lassen konnten, ohne in ein Versorgungswerk zu wechseln. Ich selber bin zu einer Zeit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geworden als es in Bayern für beide Berufe überhaupt noch keine Versorgungswerk gab. Als diese dann ins Leben gerufen wurden, hatte ich die Wahl und wurde "freiwilliges" Mitglied.

 

Aber nach weiterer Recherche glaube ich jetzt, dass trotz Befreiung von der BfA der hälftige Rentenversicherungsbeitrag (der dann keinem Rentenkonto gutgeschrieben wird, sondern für die Allgemeinheit ist) abgeführt werden muss.

 

 

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PGFrese
Beginner
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Nachricht 5 von 6
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Guten Morgen, 

 

ich habe genau den gleichen Fall (nur mit einem angestellten Steuerberater, Altersvollrentner).

Wir haben mittlerweile die Version 14.2 in Lodas integriert und der PGS 119 iVm mit dem BGS 0020 lässt sich immer noch nicht schlüsseln. Ist die Schlüsselung denn wirklich richtig? Muss das Programm immer noch "überlistet" werden? Oder ist es doch so, wie "Badura" am 20.03.2024 schreibt, dass der hälftige RV-Betrag für die Allgemeinheit abgeführt werden muss?

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 6
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Hallo @PGFrese,

 

damit wir Ihnen genauer weiterhelfen können, wenden Sie sich bitte über einen anderen Servicekanal an uns.
Bitte klären Sie vorab die rechtliche Grundlage mit Krankenkasse, Rentenversicherung und Versorgungswerk ab, da wir diese nicht beurteilen können.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 26.11.2024 16:03:23 von Christopher_Fürther
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