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Abrechnung der Abfindung nach Ende der Beschäftigung

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letzte Antwort am 11.02.2025 17:11:08 von Claudia-
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0815-02
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Guten Tag,

 

ein Arbeitnehmer erhält lt. Vergleich eine Abfindung i.H. von 80 T€, fällig am 01.01.2025.

 

Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2024.

 

Der AG darf die auszuzahlende Nettoabfindung in 12 Monatsraten zahlen (5.000,- €).

 

Wie kann das in LuG erfasst werden?

 

Muss er bei ELStAM angemeldet werden?

 

Wenn der gesamte Betrag im Januar abgerechnet wird, wird ja auch die gesamte LSt angemeldet und somit fällig, obwohl der Arbeitnehmer die Summe ja in Raten erhält.

 

Wenn monatlich der Ratenbetrag abgerechnet wird, endet das Beschäftigungsverhältnis trotzdem zum 31.12.24?

 

Vielen Dank für die Unterstützung.

 

 

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cro
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@0815-02  schrieb:

Guten Tag,

 

ein Arbeitnehmer erhält lt. Vergleich eine Abfindung i.H. von 80 T€, fällig am 01.01.2025.

 

Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2024.

 

Der AG darf die auszuzahlende Nettoabfindung in 12 Monatsraten zahlen (5.000,- €).

 

Wie kann das in LuG erfasst werden?

 

Muss er bei ELStAM angemeldet werden?

 

Wenn der gesamte Betrag im Januar abgerechnet wird, wird ja auch die gesamte LSt angemeldet und somit fällig, obwohl der Arbeitnehmer die Summe ja in Raten erhält.

 

Wenn monatlich der Ratenbetrag abgerechnet wird, endet das Beschäftigungsverhältnis trotzdem zum 31.12.24?

 

Vielen Dank für die Unterstützung.

 

 


Nach meiner Meinung ist die Abrechnung der 80t€ lt. Vergleich im Fälligkeitszeitpunkt durchzuführen. Die Ratenzahlung ist dann nachrangig.

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0815-02
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Somit muss die Lohnsteuer muss auch im Januar in der gesamten Höhe angemeldet werden?

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Claudia-
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Wenn der Mitarbeiter in 12/24 ausgetreten ist, dann gehört die Abfindung auch in 12/24. 

Hier kannst du in 01/25 nur eine Nachberechnung für ihn für 12/24 durchführen!

 

Den Januar direkt kannst du nicht abrechnen, da der Mitarbeiter nicht vorhanden ist.

Ich gehe auch davon aus, dass er zum 31.12.24 seinen Anspruch erworben hat und die Zahlung daher zum 01.01.25 fällig ist. Anders dürfte es nicht gemeint sein.

 

Die Ratenzahlung ist dann untergeordnet. Hier muss der Arbeitgeber die Zahlung dann einfach selbst aufteilen. 

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Claudia-
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Ich bin mir auch gerade nicht sicher, ob hier im Januar noch die Jahreslohnsteuertabelle 2024 angewendet wird oder ggf. sogar gar keine Lohnsteuern anfallen und der Mitarbeiter die Abfindung brutto für netto bekommt und im Rahmen seiner Einkommenssteuer 2025 dann selbst versteuern muss.

 

 

Beispiel von Datev:

Ein Arbeitnehmer ist im Mai des Vorjahrs ausgeschieden und bekommt noch eine Einmalzahlung / Sonderzahlung (z. B. Abfindung) in Höhe von 3.000,00 EUR ausgezahlt.

Der Betrag wird im Monat / Jahr des Austritts abgerechnet.

Beachten Sie: Ein sonstiger Bezug wird anhand der Jahressteuertabelle versteuert. Wenn es im laufenden Jahr kein laufendes Entgelt gibt, fallen keine Steuern an.

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cro
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@Claudia-  schrieb:

Wenn der Mitarbeiter in 12/24 ausgetreten ist, dann gehört die Abfindung auch in 12/24. 

Hier kannst du in 01/25 nur eine Nachberechnung für ihn für 12/24 durchführen! .........


Eine Abfindung ist aus meiner Sicht in die Zukunft gerichtet (vorbehaltlich Vergleichsinhalt). Und wenn es einen Vergleich auf den 01.01.2025 gibt, hat das eigentlich mit 2024 nichts mehr zu tun. 

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Claudia-
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Dann müsste man den Mitarbeiter für einen Tag wieder anlegen und per ELSTAM anmelden.

Dann wäre zu klären, ob er bereits ein neues Beschäftigungsverhältniss hat und seine normale Steuerklasse bereits vergeben ist. Andernfalls muss man mit LST-Klasse 6 abrechnen.

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letzte Antwort am 11.02.2025 17:11:08 von Claudia-
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