Hallo Community,
leider muss ich zum ersten Mal eine Abrechnung für einen verstorbenen Arbeitnehmer erstellen. Es müssen sowohl noch das für Januar 2020 tatsächlich erarbeitete Gehalt abgerechnet werden (Todestag 13.01.2020) als auch noch Überstunden (über einen längeren Zeitraum hinweg geleitstet) und Urlaubstage abgegolten werden.
Ich habe mir bereits diverse Informationen angesehen und würde mich nun gerne vergewissern, dass ich dies richtig verstanden habe.
Das Gehalt für den Monat Januar würde ich dem Monat 01/2020 zuordnen und mit der Elstam des Verstorbenen abrechnen, jedoch auf der Lohnsteuerbescheinigung des Erben aufführen. Die Überstunden und Urlaubstage würde ich dem Auszahlungsmonat Juli zuordnen und mit der Elstam des Erben abrechnen und auch auf der Lohnsteuerbescheinigung des Erben aufführen.
Das Gehalt ist m. E. als lfd. Bezug sozialversicherungspflichtig, die Überstunden und die Urlaubsabgeltung würde ich als Einmalbezüge abrechnen (für die Überstunden mit Umlagepflicht). Alle 3 Beträge würde ich dem Monat 01/2020 zuordnen.
Sind die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus dem Gehalt, den Überstunden und der Urlaubsabgeltung ergeben, auf der Lohnsteuerbescheinigung des Verstorbenen aufzuführen?
Bezüglich der Lohnsteuerbescheinigung des Erben habe ich unterschiedliche Informationen gefunden. Muss eine An-/Abmeldung bei Elstam erfolgen und somit eine Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung des Erben erfolgen oder nicht?
Vielen Dank im Voraus
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Schau mal hier:
Geschäftsführer gestorben, Versorgungsbezug für Ehefrau?
Hallo!
Leider habe ich Ihre Fragen erst jetzt gesehen. Evtl. sind Sie schon durch mit der Abrechnung. Aber damit auch nachfolgende Ratsuchende hier eine Antwort finden, schreibe ich trotzdem:
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gilt das Entstehungsprinzip, also müssen alle SV-Beiträge (Restgehalt d. Sterbemonats / Urlaubsabgeltung / Überstunden) dem Verstorbenen im Sterbemonat zugeordnet werden. Dadurch werden diese Beiträge automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung des Verstorbenen mit aufgeführt. Bei einer Nachberechnung wird die Lohnsteuerbescheinigung automatisch berichtigt.
Bei der Abrechnung des Restgehaltes auf den Erben darf KEINE ELStaM-Anmeldung gemacht werden, da dieses Gehalt ja mit den Steuermerkmalen des Verstorbenen abgerechnet werden muss. Aber trotzdem wird eine Lohnsteuerbescheinigung auf dem Namen des Erben generiert, die auch an das Finanzamt übermittelt werden muss!
Erst bei der Urlaubsabgeltung muss der Erbe mit seinen eigenen Steuermerkmalen als Mitarbeiter eingerichtet werden und dort wird auch eine ELStaM-An- und Abmeldung gemacht. Der Erbe ist also 2x als Mitarbeiter eingerichtet: 1x als Erbe des Restgehaltes mit den Steuermerkmalen des Verstorbenen und 1x als Erbe der Urlaubsabgeltung etc. mit seinen eigenen Steuermerkmalen.
Handlungsempfehlungen zu den gesamten Abläufen finden Sie hier:
Beste Grüße
W. Krull
Hallo W. Krull,
vielen Dank für die Rückmeldung. Die Abrechnung(en) muss ich tatsächlich jetzt erstellen, so dass Ihre Antwort zum richtigen Zeitpunkt kam.
Nur noch eine Verständnisfrage:
Wenn bei der Abrechnung des Restgehaltes keine Elstam-Meldung erstellt werden darf, gleichwohl die Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt übermittelt werden muss, ist diese daher vom Arbeitgeber als Papierbescheinigung dem Finanzamt einzureichen?.
Mit freundlichen Grüßen
Super, dann passte es ja noch!!
Datev sendet die automatisch generierte Lohnsteuerbescheinigung an das FA, da müssen Sie nichts auf Papier übermitteln. Die Finanzverwaltung verarbeitet diese Lohnsteuerbescheinigung auch - auch ohne ELStaM-An- und Abmeldung. Weshalb keine ELStaM-Anmeldung gemacht werden darf, ist ja wegen des Auseinanderfallens des Namens/der Steuernummer und der Steuermerkmale. Wenn Sie sich an den Ablauf im von mir verlinkten Beitrag halten, passt es. Ich habe es gerade alles erfolgreich durchexerziert. 🙂
Gruß
W. Krull
Hallo W. Krull
das die Lohnsteuerbescheinigung auch ohne eine Elstam-Anmeldung durch die Datev an das Finanzamt übermittelt wird, war mir gar nicht bekannt. Man lernt nie aus.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Werde mich dann mal an die Abrechnungen machen.
Kommt ja eigentlich auch nie vor, daher war es auch für mich Neuland. 🙂
Viel Erfolg!
Darf ich hierzu auch noch eine Frage stellen? Ich habe einen ähnlichen Fall und möchte nun die Urlaubsabgeltung und die Überstunden des Verstorbenen an den Erben abrechnen. Muss die Lohnart so geschlüsselt werden, dass die Lohnsteuer über die Jahrestabelle erfolgt oder laufend?
Danke
Guten Morgen,
Sie sollten sich durch die weiter oben im Beitrag Nr. 3 von @WiKrull durch die Links arbeiten.
So kommen Sie komplett durch die Abrechnung.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für den Link. Das habe ich alles soweit gemacht. Ich bin nur etwas irritiert, da ich bei Abrechnung des Resturlaubs bei der Erbin mit Steuerklasse 3 in der Probeabrechnung keine Abzüge drin habe. Diese bezieht zwar mittlerweile volle Erwerbsminderungsrente, aber es irritiert mich.
Da es sich um einen sonstigen Bezug handelt, dürften Sie vermutlich weder davor noch danach Entgelt bei der Erbin haben. Da kann es sein, dass darauf keine Lohnsteuer anfällt. Allerdings sollten Sie natürlich die Ausführungen der LSt-Richtlinien zu sonstigen Bezügen an ausgeschiedene Arbeitnehmer (R39 b) beachten.
Entschuldigen Sie meine verspätete Antwort!
Die Urlaubsabgeltung ist ein sonstiger Bezug und muss über die Jahrestabelle versteuert werden. Dies ist in meiner verlinkten Erklärung auch genau beschrieben. Die Urlaubsabgeltung ist bei der Abrechnung über den Erben nur steuerpflichtig (St=S, SV=F, GB=J), trotzdem ist sie sozialversicherungspflichtig!
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gilt das Entstehungsprinzip, also müssen alle SV-Beiträge (Restgehalt d. Sterbemonats / Urlaubsabgeltung / Überstunden) dem Verstorbenen im Sterbemonat zugeordnet werden.
Dafür muss beim Verstorbenen eine Nachberechnung gemacht werden und der AN-Anteil der SV-Beiträge wird bei der Abrechnung der Urlaubsabgeltung mit dem Erben in Abzug gebracht.
Hallo WiKrull,
diese Beschreibung hilft sehr gut weiter! Vielen Dank 🙂
Aber.....
Unser verstorbener Mitarbeiter hatte eine Freistellungsbescheinigung.
Hatten Sie damit schon einmal zu tun?
Denken Sie, dass ich in diesem Falle für den Lohn bis zum Todestag auch steuerfrei abrechnen darf?
Ich bin verwirrt.....
Hallo Ka_Be,
leider hatte ich mit Freistellungsbescheinigungen noch nichts zu tun. Da aber solche Bescheinigungen normalerweise für das ganze Jahr ausgestellt werden, sollte sie m.E. auch bis zum Todestag gelten.
Aber vielleicht kann dies noch ein Experte der Community bestätigen.
Gruß
W. Krull