Hallo zusammen,
wir haben hier den Fall eines Pflichtpraktikums nach BASS 13-31 Nr. 1 (einjährig gelenktes Praktikum) mit folgender Vergütungsvereinbarung im Vertrag:
"Die Praktikantenvergütung beträgt monatlich 400,00 Euro. Die Zahlung ist eine freiwillige
Aufwandsentschädigung zur Deckung von Fahrt- und Verpflegungskosten. Sie stellt kein
Arbeitentgelt dar"
Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung ist der Praktikant (Nachpraktikum) doch mit 11110 und Personengruppe 105 abzurechnen?
Danke schonmal für Eure Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
Wenn es ein Pflichtpraktikum ist, dann würde ich den Mitarbeiter mit PGS 190 und BGS 0000 abrechnen. Somit fällt nur Lohnsteuer an und die beträgt vermutlich 0 €, da Einkommen zu niedrig.
Hallo,
danke für Deine Antwort. die Kombi aus PGS und BGS gibt es lt. https://www.datev.de/dnlexom/v2/content/files/st37833945995_de.pdf
jedoch bei einem Nachpraktikum nicht.
Daher frage ich nochmal in die Runde, ob das beschriebene Praktikum als "Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt" abgerechnet werden kann?
Moin,
wenn ich mir die Ausbildungsordnung für ein gelenktes Praktikum angucke (BASS 2025/2026 - 13-31 Nr. 1 Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung)), ist dort im Mustervertrag von einem "normalen" Entgelt die Rede.
Wer jetzt entschieden hat, dass ein Betrag von € 400,00 eine "Aufwandsentschädigung" ist, würde ich erst einmal prüfen. Das für ein Praktikum monatliche Kosten in derartiger Höhe anfallen, halte ich für unwahrscheinlich.
Und wenn dies somit von einem Prüfer nicht als "Aufwandsentschädigung" eingestuft wird, wird es eine größere Nachforderung bei der nächsten Prüfung geben...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für die Bestätigung meiner Zweifel hinsichtlich der "Aufwandsentschädigung".
Da wollte wohl jemand besonders schlau sein.