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Abrechnung Kind Quaranräne zu viel auf Abrechnung

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letzte Antwort am 31.08.2022 12:40:28 von Heli
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Heli
Einsteiger
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Liebe Community,

 

jetzt habe ich auch eine Quarantäne Abrechnung 😞

 

Nachberechnung in den Vormonat:

Ich bin nach dem Dokument 1009166 Berechnung 3.2 vorgegeangen.

Ich habe die Kug Variante genommen, da der Mitarbeiter Steurklasse IV hat. im Kalender habe ich QK eingetragen und in der Monatserfassung 5620 mit der Differenz vom Brutto normal und Brutto mit QK.

und die 5610 mit der Diffrenz des Nettobetrages. deckt sich fast mit der Kug Berechnung.

Auf der Abrechnung erscheinen nun die Brutto Differenz und die Netto Differenz, es wird auch das Gehalt vom Vormonat abgezogen.

So entsteht ein plus-minus des Gehalts und ein plus der Nettodifferenz IfSg Entschädigung. D.h. der Mitarbeiter bekommt mehr Geld trotz Ausfall Tagen. Er müsste doch ein gleichbleibendes Gehalt bekommen, oder etwas weniger.....???

 

Im Anhang zur Verständnis die Abrechnung.

 

LG Heli

Jasmina25
Fortgeschrittener
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Hallo @Heli , 

 

wenn es sich um keinen PKV-MA handelt würde ich "Kinderkrankengeld" beantragen. 

 

Der Anspruch besteht für das Kalenderjahr 2021 wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes

  • vorübergehend geschlossen werden, oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
  • oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Der Anspruch auf Kinderkrankentage 2021 für gesetzlich Versicherte wurde im April mit dem Infektionsschutzgesetz nochmals ausgedehnt:

  • 30 Tage pro Kind und Elternteil
  • maximal 65 Tage pro Elternteil bei mehr als zwei Kindern

Gruß JR

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Heli
Einsteiger
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Hallo,

 

aber das Kind ist ja nicht krank (geschrieben) und im Arbeitsvertrag ist Kind krank ausgeschlossen ( § 616 BGB).

Ich müsste es  demnach mit der KuG Version abrechnen.

Aber es kommt am Ende mehr Gehalt raus als normal.....

Kann mir jemand noch helfen, wie ich es am Besten abrechne?

 

LG Heli

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

Sie sollten sich unbedingt einmal mit den folgenden Dokument der Datev befassen. Dieses finden Sie auch im Lohnprogramm unter Brennpunkte Mappe Infektionsschutzgesetz.

 

Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021)

 

Die Entschädigung nach den IfSG bei Betreuung eines Kindes beträgt "nur" 67%. Der Betrag kann daher nicht höher sein. Im Übrigen, bei Entschädigung wegen eigener Quarantäne kommt es durch die Berücksichtigung von pauschalierten Entgelten (KUG-Tabelle) tatsächlich meist zu positiven Abweichungen für den Arbeitnehmer.

 

Das Kinderkrankengeld kann unabhängig von einer Erkrankung des Kindes in diesen Fällen gewährt werden. Eine Bescheinigung von Arzt wird nicht benötigt. Manche Krankenkassen verlangten noch nicht einmal eine Bescheinigung, als die Komplett-Lockdowns waren.

 

Viele Grüße

T. Reich

Jasmina25
Fortgeschrittener
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.... das Kind muss nicht krankgeschrieben sein. Seit diesem Jahr zahlt die Krankenkasse Krankentagegeld anstatt Zahlung nach dem Infektionsschutzgesetz hat der AN Anspruch auf Zahlung von der Krankenkasse. 

 

"Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist"

Kinderkrankengeld: Anspruch wird erweitert (bundesregierung.de)

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Heli
Einsteiger
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ich habe gerade mit ser Krankenkasse telefoniert, die sagen, dass das Kind ja nicht krank ist und deshalb kein Kinderkrankengeld von der Kasse der Mutter zusteht.

Das läuft über den §56 IfsG. Also doch Quarantäne in Datev abrechnen.

Aber ich denke, dass ich es so abrechne wie es jetzt eingegeben wurde.

Vielen Dank für deine Hilfe..

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

ich versuche es noch einmal. Lesen Sie das Dokument:

 

 

Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021)

 

Sie können nicht mehr rausbekommen, da nur 67% erstattet werden.

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Jasmina25
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Hallo @Heli ,

Auf die Gefahr hin dass es nervt. 

Es scheint als wäre der SB der KK nicht auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung.

Bei Kinderkrankengeld werden 90% vom netto durch die Krankenkasse gewährt - bei Zahlung nach dem Ifsg nur 67%. Der MA - sofern er, bzw.  Das Kind,  gesetzlich versichert ist erleidet einen finanziellen Nachteil. Genau diesen wollte man mit dem neuen Gesetz unterbinden. 

Anbei ein Link der AOK 

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/corona-informationen-fuer-arbeitgeber/entschaedigung-bei-betreuung-von-kindern-in-der-coronapandemie

 

VG

Heli
Einsteiger
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ok, ich werde das jetzt mit Kinderkrankengeld abrechnen, beim GKV Spitzenverband steht es auch.

 

Ganz lieben Dank dafür.

 

LG Heli

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Heli
Einsteiger
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also die Krankenkasse zahlt in dem Fall kein Kinderkrankengeld.

Bei einer angeordneten Quarantäne bekommen Arbeitnehmer den Verdienstausfall ersetzt. Das gilt unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin das Gehalt und erhält die Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.

 

LG Heli

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 11 von 15
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Wenn der Mitarbeiter selbst in Quarantäne ist, sieht die Sache selbstverständlich anders aus. Das ist aber aus Ihrer Lohnabrechnung und den Angaben nicht ersichtlich.

 

Hier wäre dann mit dem Ausfallschlüssel QA, QS etc. und den Lohnarten 3600, 5600 zu arbeiten.

 

Auch hier gibt es entsprechende Arbeitshilfen in den Brennpunkten von Lohn und Gehalt, z. Bsp. das dafür zu empfehlende Dokument:

 

Quarantäne – Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

 

Heli
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

nach langer Recherche, habe ich vom DKV eine Nachricht bekommen, mit dem Anhang:

Besteht ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld auch in Fällen, in de-
nen das (nicht erkrankte) Kind die Kita/Schule nicht besuchen kann, weil es unter Quarantäne steht?


Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V besteht ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld auch für den Fall, dass der Besuch der Kita/Schule „aufgrund einer Absonderung untersagt wird“. Ein Betretungsverbot aufgrund einer Absonderung liegt vor, wenn das Kind die Schule/Kita entweder aufgrund einer behördlichen angeordneten „Isolierung“ (wegen einer ansteckenden Erkrankung) oder aufgrund einer behördlich angeordneten „Quarantäne“ (wegen des Verdachts einer Ansteckungsgefahr) nicht betreten darf. In beiden Fällen besteht also ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Stand: 26.04.2021

 

Somit habe ich erst mal mit PK Kinderkrankengeld wegen Pflege des Kindes abgerechnet. Mal sehen, ob die TK das akzeptiert.

 

LG Heli

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Ulla
Einsteiger
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Hallo Heli,

 

hast du von der TK die Erstttung bekommen?

 

Viele Grüße

Ulla

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TN
Fachmann
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Nachricht 14 von 15
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Die Erstattung bekommt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer.

PK kürzt nur das Entgelt.

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Heli
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Hallo Ulla,

 

da unsere Mitarbeiter keine Gehaltsfortzahlung bei Kind krank bekommen, hat das Programm die EEL ausgerechnet. Das Geld muss sich der AN dann von der KK holen.

da weiß ich leider nicht, ob sie es bekommen hat, denke aber ja.

 

Viele Grüße

Heli

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letzte Antwort am 31.08.2022 12:40:28 von Heli
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