Hallo liebe Community,
wir haben ein Problem bei den KUG Prüfungen durch die Arbeitsagentur. Die Arbeitsagentur besteht auf der Berechnung mit den tatsächlichen Stunden des Monats und lässt die Berechnung mit 173,33 Stunden nicht gelten.
(Gehaltsempfänger 100% Ausfall, Arbeitszeit 40 Stunden/Woche). Wer hat ebenfalls diese Erfahrung gemacht und wie dieses Problem gelöst, wenn die Arbeitsagentur sich stur stellt und auf Ihrer Berechnung besteht. Herzlichen Dank im Voraus. Liebe Grüße
Unserer Kenntnis nach obliegt die Auswahl der Umrechnungsformel dem AG.
Anders lautendes gefunden haben wir auch nicht, weder in den Merkblättern noch in den Verfahrensanweisungen. Falls die Agentur hart bleiben sollte, besteht wohl nur die Möglichkeit, dem Bescheid zu widersprechen...
Herzlichen Dank für die Antwort TN.
So sieht es wohl aus....................🙄
Moin,
die Minderung des Gehalts muss so erfolgen, wie dies auch bei anderen unbezahlten Fehlzeiten umgerechnet wird. Die fachliche Weisung KUG der Bundesagentur für Arbeit sagt hierzu unter Punkt 106.11:
Die Berechnung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und damit auch das infolge der Kurzarbeit verminderte Gehalt von Angestellten unterliegen ausschließlich arbeitsrechtlichen Regelungen. Insofern kann die Berechnungsmethode des auf die verminderte Arbeitszeit reduzierten Entgelts von den Dienststellen der BA grundsätzlich nur dann beanstandet werden, wenn zu Lasten der BA von der vorgegebenen tariflichen oder betrieblichen Regelung über Entgeltkürzungen (z.B. bei Bummeltagen) im Falle der Kurzarbeit abgewichen wird.
Eine feste Umrechungsart kann die BA somit m.E. nicht vorschreiben.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Moin Herr Lutz,
Prima lieben Dank💐 😊.
Ihre Antwort ist Gold👍 wert.
Herzliche Grüße
STB1
Hallo liebe Community,
ich habe aktuell auch ein Problem bei einer Prüfung durch die Agentur für Arbeit.
Die gute Dame sagt, dass sich unsere Berechnung zwischen April 2020 und Mai 2020 geändert hätte. Es ist aber nur eine Berechnungsmethode möglich. Entweder nach tatsächlichen Stunden oder dem Durchschnitt 173,33.
Im April 2020 sei mit den tatsächlichen Stunden gerechnet worden, und im Mai 2020 dann mit dem Durchschnitt 173,33.
Ich kann das leider überhaupt nicht nachvollziehen und wir haben auch in den Einstellungen nichts geändert.
Ich bin leider ein Neuling in dem Thema Kurzarbeit.
Nun soll ich den KUG Antrag für April 2020 korrigieren, aber ich habe keine Ahnung wo / welche Einstellung geändert werden muss?!
Kann mir hier jemand weiterhelfen? Wir arbeiten mit Lohn und Gehalt.
Vielen lieben Dank.
Schauen Sie doch zuerst mal nach, ob hier ein Wechsel der Einstellungen hinterlegt wurde:
Falls Sie einen Wechsel vorfinden sollten, empfiehlt sich ein Blick in die Kug-Dokumentation des Mandanten, vielleicht hat ein Sachbearbeiter der Arbeitsagentur zuvor auf 173,33 Stunden gepocht, das soll bereits vorgekommen sein und der Wechsel könnte darauf basieren.
Die Einstellung ist seit 1/2009 unverändert.
Ich kann leider die Soll-/Istentgelt Berechnung händisch nicht prüfen, ob die Prüferin recht hat. Laut dem Verarbeitungsprotokoll rechnet Lohn und Gehalt mit 173,33 Stunden.
Dann schreiben Sie der Sachbearbeiterin doch, dass sich die Umrechnungsformel seit 01/2009 nicht verändert hat (und fügen ggf. ein Screenshot der Einstellung bei). Ich vermute mal, dass ein Knoten bei der Berechnung von Feiertagen vorliegt und die Sachbearbeiterin müsste schon mal erläutern, wie sie auf den angeblichen Formelwechsel kommt....
Hallo ,
die Berechnung von Kurzarbeitergeld erfolgt nach den uns vorliegenden Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und ist daher korrekt.
Bei Gehaltsempfängern wird in Monaten mit Teilausfall bei KuG das Gehalt mit den durchschnittlichen Monatsstunden gekürzt. Entsprechend wird auch das Feiertagsentgelt bei KuG berechnet. In Monaten mit Vollausfall gibt es diese Kürzung nicht und uns stehen für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes nur die tatsächlichen Sollstunden zur Verfügung.
Kann der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden, setzen Sie sich bitte über die üblichen Servicekanäle mit uns in Verbindung.
Vielen lieben Dank für die Antworten.
Ich habe es jetzt mal an die Agentur für Arbeit so weitergegeben und warte ab......
@Uwe_Lutz schrieb:Moin,
die Minderung des Gehalts muss so erfolgen, wie dies auch bei anderen unbezahlten Fehlzeiten umgerechnet wird. Die fachliche Weisung KUG der Bundesagentur für Arbeit sagt hierzu unter Punkt 106.11:
...
Eine feste Umrechungsart kann die BA somit m.E. nicht vorschreiben.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Es käme aber auch nicht überraschend, wenn nicht alle Sachbearbeiter die Fachlichen Weisungen kennen bzw. sich danach richten würden. Meint zumindest jemand, der sich mit diesen Ämtern schon häufig genug vor Gericht getroffen hat.
Das Dumme ist nur, daß es kein Geld gibt, solange die SB stur bleiben und man dem Mandanten die Kohlen nicht aus dem Feuer holen kann, wenn man keinen Rechtsanwalt in der Kanzlei oder dazu keine Vollmacht hat.
@dtx schrieb:
Das Dumme ist nur, daß es kein Geld gibt, solange die SB stur bleiben und man dem Mandanten die Kohlen nicht aus dem Feuer holen kann, wenn man keinen Rechtsanwalt in der Kanzlei oder dazu keine Vollmacht hat.
Da bin ich voll bei Ihnen. Auch wir erleben es immer wieder, dass von Behördenseite nicht immer alles gleich anerkannt wird. Und die Mandanten beißen dann häufig in den sauren Apfel und schlucken die Meinung, damit die Angelegenheit vom Tisch kommt.
Aber vielleicht hilft ja bei einigen Fällen doch der Hinweis auf die fachliche Weisung...
Viele Grüße
Uwe Lutz