Hallo,
ein MA ist zum 31.08.2024 aus dem Unternehmen ausgeschieden und war schon vor Austritt krankgemeldet. Laut Info der Krankenkasse bezieht er aktuell Krankengeld und bekommt im Oktober noch eine Abfindung i.H.v. 6.000€.
Kann die Abfindung ganz "normal" gezahlt werden mit dem Lohnlauf Oktober und mit vorheriger Abfrage der ELStAM-Datei oder muss aufgrund des Krankgengeld-Bezugs auf etwas geachtet werden?
Wäre es auch möglich eine Korrektur seiner Abrechnung von August inkl. der Abfindung zu machen? Oder muss er jetzt in dem Monat, in dem die Abfindung gezahlt werden soll (d.h. für Oktober), nochmal angelegt und abgerechnet werden?
Danke & LG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Noch mal anlegen auf gar keinen Fall! Dann hättest du wieder ein Eintrittsdatum, was gar nicht korrekt wäre.
Du legst dir die vorgebene Lohnart "Abfindung" an und machst eine Wiederabrechnung bzw. Nachberechnung für den August 2024.
Ansonsten stimmt die SV-Berechnung u.U. am Ende nicht, da das Programm die SV-Tage ermittelt für die Berechnung der SV-Abgaben.
Wenn er im Krankengeldbezug ist und keine SV-Tage (per August 2024) hat, dann fallen auf die Abfindung auch keine SV-Abgaben an.
Danke für die schnelle Antwort!! 🙂
Er ist erst nach dem Ausscheiden im Laufe vom September ins Krankgeld übergegangen, wenn ich die Nachberechnung für August mache, muss ich dann nichts weiter beachten, einfach die Lohnart für die Abfindung nutzen und die Nachberechnung durchführen, richtig?
@sinathi_01 schrieb:wenn ich die Nachberechnung für August mache, muss ich dann nichts weiter beachten, einfach die Lohnart für die Abfindung nutzen und die Nachberechnung durchführen, richtig?
Grundsätzlich ja, aber eventuell kommt die 1/5-Regelung für die Lohnsteuer in Betracht:
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich SV-frei, aber steuerpflichtig. Hat also keine Auswirkung für die Höhe des Krankengeldes.
Ich lasse die 1/5 Regelung immer außen vor und nehme die Lohnart 270 für die Abfindung, dann kann man nichts falsch machen. Arbeitgeber sind doch zur Prüfung nicht verpflichtet, sondern es ist freiwillig.
Sollte die 1/5 Regel günstiger sein, dann bekommt der Arbeitnehmer das auch bei der Einkommenssteuererklärung zurück. Ab 2025 macht das dann sowieso immer das Finanzamt.
Oder sehe ich hier was falsch?