abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

AVWL in der bAV (Altverträge)

5
letzte Antwort am 08.04.2019 17:38:13 von stefans
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
adb
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
1099 Mal angesehen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhöhen rückwirkend ab 1. Januar den Arbeitgeberanteil VWL von 26,59 € auf 30,00 €.

Bei einem normalen VWL-Vertrag (AgA pflichtig) erhöht sich das Netto für den Arbeitnehmer um ca. 1,20 €/Monat.

Wenn der AgA als AVWL in einer bAV angelegt ist, stellt sich folgendes Problem:

Die AVWL ist kein Bruttolohnbestandteil, somit ergibt sich daraus auch kein Nettolohn.

Die Differenz von 3,41 € brutto fließt weder in die Steuer, noch in die SV, noch in die tatsächliche Gehaltsumwandlung, noch in den Nettoverdienst.

Sie löst sich einfach in Luft auf. Das kann eigentlich nicht sein. M. E. sollte der Arbeitnehmer die 3,41 € pro Monat netto ausbezahlt bekommen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das AVWL dem Bruttolohn zugeordnet wird.

An der Abrechnung des Arbeitnehmers ändert sich durch die Erhöhung rein gar nichts. Somit ist er mit der AVWL schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer mit einem normalen VWL-Vertrag.

Kann mir jemand sagen, wo die 3,41 € verbleiben, resp. wie diese Erhöhung korrekt geschlüsselt werden muss?

Freundliche Grüße

A. Döhler

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 6
768 Mal angesehen

Hallo Frau Döhler,

Sie können den Arbeitgeberanteil der AVWL in der bAV rückwirkend erhöhen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie den bisherigen Arbeitgeberanteil zum gewünschten Monat beenden und eine neue Zeile für den erhöhten Wert anlegen. Überschreiben Sie nicht die bisher angelegte Zeile.

Wie Sie bereits richtig schreiben, fließt der Betrag weder in das Gesamtbrutto, das Steuer- oder SV-Brutto ein. Nur der Wert im Bruttoteil der Brutto-/Netto-Abrechnung erhöht sich, was so korrekt ist. Diese Variante ist abzurechnen, wenn es sich um eine altersvermögenswirksame Leistungen zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung handelt.

Die Berechnung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Berücksichtigung im Gesamtbrutto würde erfolgen, wenn Sie den Wert unter Personaldaten / Entlohnung / Vermögenswirksame Leistung erfassen. Dabei ist der Haken "AVWL-Altersvermögenswirksame Leistung" zu setzen, wenn es sich um einen arbeitgeberfinanzierten steuer- und sv-pflichtigen AVWL-Vertrag handelt.

Viele Grüße

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
adb
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 6
768 Mal angesehen

Hallo Frau Mertel,

ich habe das bereits so geschlüsselt, wie Sie beschrieben haben. Für mich ist das trotzdem nicht korrekt, weil nicht bis zum Ende durchdacht.

Es handelt sich um eine Direktversicherung. Ich will das an einem Beispiel verdeutlichen:

Die Berechnung würde stimmen, wenn es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte Versicherung handelt. Dann erhöht der Arbeitgeberanteil das Brutto nicht, ABER ... im Netto würde für den AN auch KEIN Abzug erfolgen.

Wenn ich aber einen Arbeitgeberanteil von 30,- € erfasse und eine Gehaltsumlwandlung von 150,- €, dann werden die 30,- € dem Brutto nicht zugeschlagen, aber die Gehaltsumwandlung würde mit netto 150,- € abgezogen.

In Wahrheit ist es aber so, dass die Gehaltsumwandlung aus zwei Komponenten besteht, nämlich dem Arbeitgeberanteil und einem Eigenanteil des Arbeitnehmers von 120,- €

Für mich wäre es logisch, dem AN erst die 30,- € als Bruttolohnbestandteil (steuer- und SV-fei) zu geben. Dann kann er von SEINEM Brutto 150,- € umwandeln, was auch den Nettoabzug rechtfertigt.

Meiner Meinung nach müsste die Lohnart 59 für diesen Kombinationsfall als Bruttoarbeitslohn geschlüsselt werden.

Freundliche Grüße

Angelika Döhler

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 6
768 Mal angesehen

Guten Morgen Frau Döhler,

Ihr Beispiel ist leider nicht ganz richtig bzw. Sie vermischen hier 2 Sachen

Wenn ich aber einen Arbeitgeberanteil von 30,- € erfasse und eine Gehaltsumlwandlung von 150,- €, dann werden die 30,- € dem Brutto nicht zugeschlagen, aber die Gehaltsumwandlung würde mit netto 150,- € abgezogen.

In Wahrheit ist es aber so, dass die Gehaltsumwandlung aus zwei Komponenten besteht, nämlich dem Arbeitgeberanteil und einem Eigenanteil des Arbeitnehmers von 120,- €

Für mich wäre es logisch, dem AN erst die 30,- € als Bruttolohnbestandteil (steuer- und SV-fei) zu geben. Dann kann er von SEINEM Brutto 150,- € umwandeln, was auch den Nettoabzug rechtfertigt.

Wenn Sie einen AG-Anteil von 30,00 € und eine Gehaltsumwandlung von 150,00 € haben, dann werden insgesamt 180,00 € in die Versicherung gezahlt und nicht 150,00 €. Von daher ist es richtig, dass die 30,00 € im Brutto auftauchen aber nicht mit berechnet werden. Das gleiche gilt für die 150,00 € Abzug im Netto Bereich.

Wenn jedoch insgesamt nur 150,00 € in die BAV fließen sollen und davon 30,00 € AG-Anteil sind, dann dürfen Sie nur 120,00 € als Gehaltsumwandlung eintragen. Hier würden dann auch nur 120,00 € im netto abgezogen werden.

Gruß

Björn

0 Kudos
adb
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 6
768 Mal angesehen

Hallo Björn,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ihr Logik kann ich nachvollziehen, allerdings nur bis zum 31.12.2018.

Mit der Einführung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses gibt es meiner Meinung nach einen Bug.

Jede Versicherung gibt mir in einer Entgeltumwandlungsvereinbarung folgendes vor:

- Gehaltsumwandlung          150,00 €

- darin enthalten                     30,00 € VWL

- zzgl, 15 % AG-Zuschuss       22,500 €

Überweisung insgesamt         172,50 €

So rechnet DATEV aber nicht.

In diesem Fall würde DATEV die 15 % AG-Zuschuss lediglich aus dem Feld Gehaltsumwandlung (nach Ihrer Definition mit 120,00 € angelegt), in diesem Falle wären das 18,00 €.

Da aber auch für den steuer- und sv-freien Arbeitgeberanteil (AVWL) von Arbeitgeber SV-Beiträge gespart werden, müsste dieser in die Umwandlung mit einfließen, da er ja auch tatsächlich überwiesen wird.

Ich habe das auch schon in meinen vorherigen Posts versucht zu klären, bekam aber die Info, dass DATEV den AG-Zuschuss nur aus dem Feld Gehaltsumwanlung rechnet.

Entweder sind alle Versicherungen auf dem Holzweg, oder die Berechnung von DATEV ist falsch. Auf jeden Fall komme ich nicht auf die richtigen Beträge, wenn ich 30,00 € als Arbeigeberanteil und 120,00 € als Gehaltsumwandlung eingebe.

Ich hoffe, dass sich außer mir noch irgendwer Gedanken über das Thema macht und mir entweder eine schlüssige Erklärung liefert, oder den Fehler bereinigt.

Freundliche Grüße

Angelika Döhler

ehemalige Mitarbeiterin in der DATEV QS LODAS

0 Kudos
stefans
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 6
768 Mal angesehen

Moin Moin Frau Döhler,

zum Einen schreiben Sie:

- Gehaltsumwandlung          150,00 €

- darin enthalten                     30,00 € VWL

- zzgl, 15 % AG-Zuschuss       22,500 €

Überweisung insgesamt         172,50 €

Zum Anderen:

wir erhöhen rückwirkend ab 1. Januar den Arbeitgeberanteil VWL von 26,59 € auf 30,00 €.

Das ist m.E. widersprüchlich.

Es schein für mich so, dass die Versicherungsverträge eine 100 % Entgeltumwandlung von 150,00 Euro (inkl. 30,00 € AVWL) ohne Arbeitgeberzuschuss vorsehen.

Wäre ein Arbeitgeberzuschuss vereinbart worden, dann würden die Verträge folgendes regeln:

- Gehaltsumwandlung          120,00 €

- AG-Zuschuss VWL              30,00 €

- zzgl, 15 % AG-Zuschuss     18,00 € (auf 120,00 €)

Überweisung insgesamt         168,00 €

oder:

- Gehaltsumwandlung          150,00 €

- AG-Zuschuss VWL              30,00 €

- zzgl, 15 % AG-Zuschuss     22,50 € (auf 150,00 €)

Überweisung insgesamt       202,50 €

Beste Grüße

Stefan

0 Kudos
5
letzte Antwort am 08.04.2019 17:38:13 von stefans
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage