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AU am 1. Beschäftigungstag

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letzte Antwort am 23.02.2022 07:44:45 von renek
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Boncob_OP
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo Zusammen,

 

Corona stellt uns alle immer wieder vor neue Herausforderungen..

 

Eine unserer MA teilte uns am ersten Tag ihrer Beschäftigung mit, dass Sie nicht antreten könne, da sie Corona positiv getestet wurde. Sie wird für den Zeitraum eine Quarntänebecheinigung bekommen.

 

Was muss dann bezüglich der Abrechnung / Anmeldung KK im Datev beachtet werden?

 

Lieben Dank!

Payroll
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,

 

wurde der § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen?  

 

Sofern nein, ist der Arbeitgeber nach meinem Verständnis zur Entgeltfortzahlung verpflichtet; es erfolgt eine reguläre Anmeldung mit Meldegrund 10.

 

Beste Grüße!

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Ulrike27_5
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo, 

 

in den ersten 28 Tagen eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Die Versicherungspflicht beginnt erst nach der Quarantäne. Also, vermute ich. Denn bei Krankheit innerhalb den ersten 28 Tagen eines Beschäftigungsverhältnisses zahlt der AG keine Entgeltfortzahlung sondern das läuft über die Krankenkasse. 

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durchschnittsbenutzer
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 5
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in den ersten 28 Tagen eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Die Versicherungspflicht beginnt erst nach der Quarantäne. Also, vermute ich. Denn bei Krankheit innerhalb den ersten 28 Tagen eines Beschäftigungsverhältnisses zahlt der AG keine Entgeltfortzahlung sondern das läuft über die Krankenkasse. 

Das gilt eben im Krankheitsfall (mit AU-Bescheinigung):

https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

 

Quarantäne ist aber keine Arbeitsunfähigkeit.

 

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renek
Meister
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Nachricht 5 von 5
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@Boncob_OP  schrieb:

Eine unserer MA teilte uns am ersten Tag ihrer Beschäftigung mit, dass Sie nicht antreten könne, da sie Corona positiv getestet wurde. Sie wird für den Zeitraum eine Quarntänebecheinigung bekommen.


Leider fehlt hier 1 ganz besondere Angabe: Impfstatus!

 

Wie schon geschrieben ist §616 BGB zuerst einmal zu prüfen. Wenn kein Ausschluss muss geprüft werden ob dem AG Geld aus dem IfSG zusteht. Prüfen Sie also ob § 56 zutrifft, bzw ob ein Ausschluss (Siehe Satz 4) vorliegt.

 

Wenn es Geld nach IfSG gibt, dann melden Sie ganz normal an. Wenn nicht, klären Sie das mit dem AG direkt.

 

Ggf muss ein Arbeitsrechtler eingeschalten werden. In meinen Augen könnte man argumentieren, dass es ähnlich wie bei normaler Krankheit im Verantwortungsbereich des neuen AN liegt. Das muss aber nicht so sein. Sie werden hier ganz sicher 12 differente Meinungen von 9 Leuten hören! Zumal es auch noch auf Bundesland und Bezirk ankommt, welche Regelung genau getroffen wurde. Auch wenn die Gesundheitsämter überlastet sind: dort müsste dieser Fall aber in meinen Augen abgeklärt werden.

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letzte Antwort am 23.02.2022 07:44:45 von renek
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