Hallo ihr Lieben,
folgender Fall, zu dem ich nichts genaues finden konnte bzw. unterschiedliche Aussagen bekommen habe:
Ein Arbeitnehmer soll zum 01.03.2022 eine neue Arbeit aufnehmen. Er reicht einen Krankenschein ein, der vor dem 01.03. beginnt und bis zum 04.03.2022 (Freitag) geht.
Soweit erst einmal ok, hier würden wir "krank bei Eintritt ohne Entgeltfortzahlung" schlüsseln.
Jetzt reicht der Arbeitnehmer einen neuen Krankenschein ein (Erstbescheinigung), der ab dem 07.03.2022 krank bescheinigt. Der Arbeitnehmer war also am 05.+06.03.2022 gesund.
Die Frage ist - Was nun? "Krankengeld bei Krankheit" oder weiterhin der andere Ausfallschlüssel?
Der Arbeitnehmer ist Gehaltsempfänger, müsste Samstag/Sonntag nicht arbeiten, die Lohnfortzahlung wird nach Arbeitstagen berechnet.
Für uns hier ist beides irgendwie begründbar. Aber es können ja nicht beide Wege richtig sein. Etwas Schriftliches/Belegbares dazu konnten wir aber auch noch nicht finden. Das würden wir natürlich gerne für den Streitfall zur Personalakte nehmen.
Könnt ihr uns da vielleicht weiterhelfen?
LG Kathrin
Nachtrag:
Zählen hier trotzdem ab dem 01.03.2022 die 4 Wochen und wir sind ab dem 29.03.2022 in der Lohnfortzahlung drin?
Hallo KathrinMeyer,
in den ersten vier Wochen (28 Tage) ist "krank bei Eintritt ohne LFZ" zu buchen.
Erst ab dem 29.03. wird normale KH gebucht.
Viele Grüße
Sailor
Also bis 4.3.22 und ab 07.03.22
@Sailor schrieb:
in den ersten vier Wochen (28 Tage) ist "krank bei Eintritt ohne LFZ" zu buchen.
Nein, sobald der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hat (oder Anspruch auf Entgelt hat) ist für eine Erkrankung in den ersten vier Wochen der Beschäftigung "Krankengeld" zu schlüsseln. "Krank bei Eintritt" gilt nur, wenn der AN zu Beginn der Beschäftigung erkrankt ist und (aufgrund der Wartezeit des EntgFG) für diese Zeit noch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch hat.
Ich würde die zuständige Krankenkasse fragen, ob die beiden AUs zusammengehören. Grundsätzlich muss der AN doch die Arbeit überhaupt erst mal "angetreten" haben, oder? Also würde ich vorerst alles ohne Lücke "krank bei Eintritt ohne Entgeltfortzahlung" schlüsseln. Nachzahlen, falls arbeitsrechtlich eingefordert wird, kann man immer. Rücksprache mit dem Arbeitgeber!
@KathrinMeyer schrieb:
Zählen hier trotzdem ab dem 01.03.2022 die 4 Wochen und wir sind ab dem 29.03.2022 in der Lohnfortzahlung drin?
Hier würde ich vom 29.03.2022 ausgehen, da das EntgFG vom "Arbeitsverhältnis" spricht. Dies dürfte das rechtliche Arbeitsverhältnis sein. In § 186 SGB V wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis angesprochen.
Und sonst wäre es auch so, dass bei einer längeren Erkrankung zu Beginn der Beschäftigung der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gar nicht erst entstehen würde. Und dies ist ab dem 29. Tag der Beschäftigung auf jeden Fall der Fall.
Wie dies allerdings in Ihrem Fall ist, wenn nur am (nicht bezahlten) Wochenende zwischendurch Arbeitsfähigkeit vorlag, weiß ich auch nicht genau. Gefühlt ist es so, dass ich die Anmeldung zum 05.03.2022 machen würde. Schließlich würden Sie ja auch einen Mitarbeiter, den Sie ab (Sonntag) den 01.05.2022 einstellen, nicht erst zum 02.05.2022 anmelden, oder?
Aber dies würde ich mit der Krankenkasse oder einem Anwalt zu klären versuchen - wobei in beiden Fällen sichergestellt sein müsste, dass die wissen, wovon sie reden...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
habe mal wieder etwas von Ihnen dazugelernt, vielen Dank!
Viele Grüße
Sailor
Bei der Lohnfortzahlung sind wir uns eigentlich auch ziemlich einig.
Wie dies allerdings in Ihrem Fall ist, wenn nur am (nicht bezahlten) Wochenende zwischendurch Arbeitsfähigkeit vorlag, weiß ich auch nicht genau. Gefühlt ist es so, dass ich die Anmeldung zum 05.03.2022 machen würde. Schließlich würden Sie ja auch einen Mitarbeiter, den Sie ab (Sonntag) den 01.05.2022 einstellen, nicht erst zum 02.05.2022 anmelden, oder?
Genau das ist nämlich auch unser Bauchgefühl. Aber wir haben dazu noch nichts Belegbares gefunden.
Wir wollen es jetzt mal bei der Krankenkasse anfragen, ob wir da eine Auskunft bekommen. Diverse Dokumente im Hilfe-Center haben auch nichts schlüssiges zu Tage gefördert.
Wir würden da schon gern etwas in der Hand haben - gerade weil man in solchen Fällen doch ein ungutes Gefühl hat und teilweise Uneinigkeiten ja schon vorprogrammiert sein können.
Guten Morgen alle Zusammen,
ich bekomme die Übermittlung nicht hin, kann da jemand helfen?
Eintritt AN am 03.03.2022, krank ab 14.03.2022, Schlüsselung KS, Fehlermeldung siehe folgend:
Hinweis #LN21331
In der gesetzlichen bzw. freiwilligen Krankenversicherung besteht eine Versicherung mit ermäßigtem Beitrag,
so dass die Meldung 01 - Krankengeld für die Zeit ab dem 14.03.2022 nicht erstellt werden konnte.
» Überprüfen Sie die Eingabe zur Krankenversicherung.
Woran könnte es liegen?
Beitragsgruppenschlüssel: 3 1 1 1 - Rentnerin vor Regelaltersrente
LG HH
3 = ermäßigter KV-Beitrag = kein Anspruch auf Krankengeld = keine Übermittlung einer Bescheinigung zur Berechnung von Krankengeld. Es ist nur ein Hinweis, die Abrechnung sollte also trotzdem funktionieren.
Dankeschön, mir ist dann auch bzgl. des ermäßigten Beitrages, ein Licht angegangen:)
LG hh