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*A1-Antragsverfahren für ausländische Arbeitgeber*

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letzte Antwort am 20.11.2023 11:18:34 von AliV
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Payrollmaster
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Liebe Community,

 

ich habe folgenden Fall:

 

Ein ausländischer Arbeitgeber mit Auslandsanschrift beschäftigt hier in der BRD einen Mitarbeiter aus dem Homeoffice. Somit gilt das Tätigkeitsprinzip für den Angestellten und er ist in der BRD in allen SV-Zweigen zu melden. Soweit so gut. Jedoch soll dieser Mitarbeiter nun ins EU-Ausland (Österreich) entsandt und für den Arbeitgeber dort tätig werden. Einen A1-Antrag für die Entsendung kann ich aus LuG nicht erstellen, da eine inländische Anschrift für den Arbeitgeber in der BRD erforderlich ist. Ersatzweise habe ich das auch über SV.NET probiert. Hier wird ebenfalls eine inländische Anschrift für den Arbeitgeber benötigt. Somit ist die Muss-Bedingung für den Arbeitgeber eine inländische Anschrift in der BRD, jedoch ist das hier nicht erfüllt und ein Antrag für den Angestellten kann nicht gestellt werden. Der Angestellte hat eine inländische Anschrift in der BRD, da hier auch sein Lebensmittelpunkt ist und das Tätigkeitsprinzip greift.

 

Hat jemand eine Idee, was zu tun wäre, um einen Antrag zu stellen?

n_h_2015
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Nachricht 2 von 10
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Hallo,

 

bin da nicht mehr ganz auf dem laufenden, aber die meisten haben sich mit dem Arbeitnehmer geeinigt, dass er die Aufgaben des Arbeitgebers übernimmt, also Meldungen, Zahlungen, Beitragsnachweise.

 

Somit ist das doch die gleiche Adresse und die nimmt er nicht?

 

MfG nh

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Payrollmaster
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Hallo,

 

danke für den Hinweis, jedoch ist das hier nicht der Fall und die Abgaben werden vom Arbeitgeber, also Dienstleister, berechnet und vom Arbeitgeber in voller Höhe abgeführt. Nach meinem Kenntnisstand war das auch nicht möglich.

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n_h_2015
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Nachricht 4 von 10
171 Mal angesehen

Hallo,

 

wenn man ja eine BBNr. haben will dann gibt man an kein Sitz in Deutschland.
Was wird da dann angegeben der ausländische Sitz?

 

Sonst würde ich bei der DVKA nachfragen, die haben das an sich ja vorher gemacht, als
es kein elektronisches Verfahren gab.

Oder bereits versucht?

 

MfG nh

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Payrollmaster
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Genau dort wird die ausl. Anschrift des ArbG angegeben.

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n_h_2015
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Sorry, so finde ich es schwierig, da ich es nicht direkt sehe.
An sich kann man ja auch im svnet eine ausländische Adresse angeben.

 

Spontan würde ich eine deutsche bevollmächtige Stelle nochmal ausprobieren und wenn ich nicht weiterkommen würde, sonst wie geschrieben beim DVKA fragen.

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AliV
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Hallo,

haben Sie hierzu eine Lösung gefunden?

Danke!

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Payrollmaster
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Hallo,

 

hier war tatsächlich ein Papierantrag beim GKV notwendig.

 

VG

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AliV
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Hallo,

danke für die Antwort. Ich habe diesbezüglich die DVKA kontaktiert, fürchte aber auch, dass es auf eine Ausnahmevereinbarung ankommt. Noch warte ich auf die Rückmeldung...

 

Fakt ist, dass es sich hier gar nicht um die Entsendung i.S. der EU-Vorordnung handelt, da eine der Tatbestandsvoraussetzungen ist, dass der AG eine wesentliche Tätigkeit in DE (dem Home Office-Staat eines MA) erbringt. Das ist hier natürlich nicht der Fall.☠️

 

VG

 

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AliV
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Hallo,

heute kam der Rückruf: es ist keine Entsendung, da der AG in DE nicht wirtschaftlich tätig ist.

 

Es muss jedes mal eine Ausnahmevereinbarung herhalten und die braucht Zeit. 

 

 

VG!

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letzte Antwort am 20.11.2023 11:18:34 von AliV
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