Hallo,
ich hatte ein interessantes Gespräch mit einem Prüfer der DRV. Es ging hierbei um den Übungsleiter.
Der Prüfer wiess mich daraufhin, dass sämtliche Lehrtätigkeiten eine abhängige Beschäftigung darstellen und ab 2027 somit entsprechend als Minijob, kurzfristige Beschäftigung... zu berücksichtigen sind. (Verweis auf §127 SGB IV)
Macht uns hier die SV tatsächlich den steuerlichen Übungsleiter nach §3 Nr. 26 EStG kaputt?
In meinem konkreten Fall geht es um GTA-Honorare (alle im Rahmen des Übungsleiters) an einer Schule in freier Trägerschaft (Verein).
An der Stelle haben die Vereine dann ja wohl echt die A****karte.
Wie seht ihr das?
Entweder bisher selbständig - dann demnächst (eigentlich jetzt schon, aber Übergangszeit) sv-Pflicht. Oder bereits angestellt - dann teilweise oder ausschließlich Übungsleiterpauschale.
Was meinst du mit "bereits angestellt"?
Im vorliegenden Prüfungsfall hab ich einen angestellten Mitarbeiter des Vereins der zusätzlich eine Übeungsleiterpauschale erhält. Die Tätigkeiten sind auch grundsätzlich verschieden: Anstellung im Verwaltungsbereich und Übungsleiter als Lehrtätigkeit.
Die DRV hat mir mitgeteilt, dass ab nächstem Jahr hier ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Scheinbar haben sämtliche steuerliche Kriterien zur Beurteilung eines Übungsleiters keinerlei Bewandniss. Ich sehe hier auch ernsthafte Probleme für ehrenamtliche Mitarbeiter.
Den Vereinen werden die "Mitarbeiter" weggenommen.
Uff... so tief in der Materie bin ich auch nicht, ich hatte es bisher so verstanden, dass es nur um die Übungsleiter ginge, die bisher über Rechnungen bezahlt wurden, also als Selbständige.
Vielleicht weiß jemand anderes hier noch mehr.
Ja, das war bisher auch so im Groben unsere Herangehensweise. Den Übungsleiter im Sinne von §3 Nr. 26 EStG beurteilen (Nebentätigkeit, entsprechender Freibetrag eingehalten, grundsätzlich verschiedene Tätigkeit bei gleichzeitiger Festanstellung im Verein...) und daraus folgt: steuerfrei = sv-frei. Aber scheinbar wird das Pferd jetzt von hinten aufgesattelt.
Das Gespräch mit der DRV hat deshalb auch einen Krisenmodus ausgelöst.
Ich sehe hier auch ein echtes Problem für Ehrenamtliche. Die sind doch schließlich auch irgendwie in den Betrieb eingegliedert und im weitesten Sinne weisungsgebunden. Die können auch nicht unbedingt immer kommen und gehen und machen wie es ihnen gerade passt.
Am Ende werden auch die noch als AN im Sinne der SV beurteilt und dann gibt es gravierende Probleme mit dem Mindestlohn (Phantomlohn lässt grüßen). Das wäre ein echtes existenzbedrohendes Szenario für zahlreiche Vereine.
@NaJu2008 schrieb:
Der Prüfer wiess mich daraufhin, dass sämtliche Lehrtätigkeiten eine abhängige Beschäftigung darstellen und ab 2027 somit entsprechend als Minijob, kurzfristige Beschäftigung... zu berücksichtigen sind. (Verweis auf §127 SGB IV)
Macht uns hier die SV tatsächlich den steuerlichen Übungsleiter nach §3 Nr. 26 EStG kaputt?
Ist bekannt, dass die Übergangsregelung für Übungsleiter, Trainer und Vereinsverantwortliche nach dem sogenannten "Herrenberg-Urteil" im März 2026 bis zum 31.12.2027 verlängert worden ist ?
Das war mir noch nicht bekannt. Vielen Dank für die Info.
Der Prüfer der DRV hat sowas angesprochen, aber eher in dem Sinne, dass wohl was in der Gerüchteküche kocht aber noch nichts feststeht.
Das nimmt uns natürlich etwas den Druck.
Ich hatte auch mit meinem Chef nochmal zu diesem Thema gefachsimpelt. Wir sind im Moment der Ansicht, dass sich da wohl eine ähnliche Abrechnungssituation wie bei der Aktivrente ergeben wird: Steuerfrei aber sv-pflichtig.