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Überweisung Gehalt fällt auf NRW Feiertag - LuG

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letzte Antwort am 30.05.2018 14:33:53 von Nina_Schöneweis
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monika_v
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In Lohn und Gehalt haben wir eingegeben, daß die Überweisung am 3. letzten Banktag erfolgt. In diese Parameter sehe ich bei der Abrechnung auch nicht mehr rein. Nun haben wir diesmal einen Feiertag der nicht in jedem Bundesland ist. In den Stammdaten ist doch das Bundesland hinterlegt und in der Kalendereingabe wird bei Urlaub und Krankheit auch auf den Feiertag hingewiesen.

Warum greift das Programm nicht bei dem Zahlungsauftrag auf einen Kalender zu?

Oder habe ich einen Haken übersehen ??

andreas_briefs
Fachmann
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Hallo Frau Villani,

zu den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen gibt es ein Info-DB-Dokument:

Feiertage/Urlaub (Arbeitsbereich)

Beste Grüße

Andreas Briefs

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monika_v
Aufsteiger
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Es geht nicht um die Erfassung von Urlaub und Krankheit sondern um die Zahlungsaufträge die bei uns nun morgen erst rausgehen anstatt heute.

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cro
Experte
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Hallo,

falls es um Zahlungen am selben Tag geht: Wenn Sie diese ab 14 Uhr anstoßen, setzt DATEV automatisch den nächsten Werktag.

Gruß

C. Rohwäder

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monika_v
Aufsteiger
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Wir stoßen die nicht an. Wir sind Unternehmer und haben in der Lohnverarbeitung für die Überweisung den 3.letzten Banktag stehen. Meine Kollegin wollte heute die Gehälter über Sfirm anweisen. Dort steht die Überweisung aber nicht zu Verfügung. Die Löhne wurden am 22.5 erstellt. Ich schaue aber nicht mehr in die Zahlungsparameter.

Bei uns ist Donnerstag Feiertag. Aber für Datev ist morgen der 3.letzte Banktag

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andreas_briefs
Fachmann
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Hallo Frau Villani,

ab der Bereitstellung stehen die Zahlungsaufträge normalerweise 10 Tage zur Freigabe bereit. Von daher würde ich die Bereitstellung nicht am Zahlungstag, sondern 2-3 Tage eher erfolgen lassen.

Beste Grüße

Andreas Briefs

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cro
Experte
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Hallo,

dann bitte für die Zukunft in LuG den Haken setzen. Mand.-Stammdaten > Arbeitszeiten > Feiertage/Urlaub > Fronleichnam.

Gruß

C. Rohwäder

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monika_v
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Im Kalender ist der Feiertag markiert.

Ich habe die Zahlungsparameter verstellt.

@ Datev - Ich sehe aber dann einen Fehler im Programm. Warum greift da nicht auch der Kalender???

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anjuwan
Aufsteiger
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Hallo,

der Feiertag in NRW bedeutet doch aber nicht, dass der 31.05. kein Banktag ist (wenn ich mich nicht ganz irre). Insofern erscheint mir das nicht als ein Datev-Fehler.

Cheers,

André Petzke

Cheers
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monika_v
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Wieso das denn nicht??

Feiertag ist Feiertag - auch bei der Bank

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anjuwan
Aufsteiger
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Weil Feiertag eben nicht (immer) gleichbedeutend mit Bankfeiertag ist.

Hier finden Sie die Bankfeiertage in 2018:

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Presse/Publikationen/feiertage_in_deutschland_im_jahr_2018.pdf?__blob=publicationFile

Ganz unten steht:

Der EMZ (Elektronischer Massenzahlungsverkehr) ist an bundesweit einheitlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember grundsätzlich geschlossen. An regionalen Feiertagen ist der EMZ bundesweit in Betrieb.

Cheers
monika_v
Aufsteiger
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Danke für den Hinweis

das war uns nicht bekannt

wir haben die Zahlungsparameter auf den 5.letzten Banktag geändert

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Regionale Feiertage werden bei der Ermittlung der Ausführungstage für die SEPA-Zahlungen nicht berücksichtigt, da sie wie bereits von anjuwan geschrieben als Bankarbeitstage gelten.

Die Berechnung der Ausführungstermine/Bankarbeitstage erfolgt nach den Vorgaben der Deutschen Bundesbank.

Beispiel: Fronleichnam ist gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank ein Bankarbeitstag.

Es findet eine Übermittlung im DATEV-Rechenzentrum statt. Auch für die Fälligkeit der SV-Beiträge (3. letzter Bankarbeitstag) ist der Fronleichnam als Bankarbeitstag zu berücksichtigen.

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
anjuwan
Aufsteiger
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Hallo Frau Schöneweis,

Auch für die Fälligkeit der SV-Beiträge (3. letzter Bankarbeitstag) ist der Fronleichnam als Bankarbeitstag zu berücksichtigen.

Dies würde ich so nicht (immer) unterschreiben. Hier richtet sich tatsächlich die Fälligkeit (warum auch immer) nach dem Ort der Hauptniederlassung der KK. Wir sind vor zwei Jahren auf den Reformationstag (31.10.) in Sachsen-Anhalt hereingefallen, wo eine unserer Kassen ihren Hauptsitz hat. Diese hat direkt Mahnungen verschickt, diese aber nach Antrag fallengelassen.

Mehr dazu steht auch hier:

http://www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungsrecht/beitraege/verwandte-themen/beitragsfaelligkeit-unter-sepa/

Nationale Feiertage

In Deutschland gibt es darüber hinaus nationale Feiertage, an denen auch die Banken und Sparkassen geschlossen sind.

Für die Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstags im Monat können bewegliche Feiertage wie Pfingsten oder Christi Himmelfahrt eine Rolle spielen, aber auch regionale Feiertage wie der Reformationstag am 31. Oktober. Der Reformationstag ist nur in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein Feiertag.

Diese beweglichen und regionalen Feiertage müssen bei der Bestimmung des drittletzten Arbeitstags eines Monats berücksichtigt werden.

Sitz der Krankenkasse

Schließlich ist auch entscheidend, in welchem Bundesland die Krankenkasse ansässig ist. Der drittletzte Arbeitstag bestimmt sich immer nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat, und gilt dann deutschlandweit für alle Unternehmen, die an diese Krankenkasse Beiträge zahlen.

Bei Krankenkassen, die ihren Sitz beispielsweise in Brandenburg oder Sachsen haben, wird der 31. Oktober bei der Ermittlung des drittletzten Bankarbeitstages regelmäßig nicht berücksichtigt. Das gilt bundesweit für alle Arbeitgeber.

Cheers,

André Petzke

Cheers
Uwe_Lutz
Überflieger
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Auch für die Fälligkeit der SV-Beiträge (3. letzter Bankarbeitstag) ist der Fronleichnam als Bankarbeitstag zu berücksichtigen.

Hier hat Herr Petzke ja schon Ausführung dazu gemacht.

DATEV sieht dies aber scheinbar auch grundsätzlich anders. In der Auswertung 320 "Zahlungen an Krankenkassen und Finanzamt" steht in den Mai-Auswertungen:

Fälligkeit bis 28.05.2018 mit dem Hinweis:

Ist ein nicht bundeseinheitlicher Feiertag zu berücksichtigen, ist der vorherige Bankarbeitstag maßgebend.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

bei der Berechnung der Ausführungs- und Weitergabetermine der gesetzlichen Krankenkassen ist auf Grund des gemeinsamen Rundschreibens eine Sonderlogik für die Berechnung der Bankarbeitstage implementiert.

Hier werden Fronleichnam und der Reformationstag automatisch als Bankfeiertage berücksichtigt. Das heißt, die Termine werden so berechnet, dass Sie die Zahlung der SV-Beiträge in jedem Fall rechtzeitig vornehmen können. Der Ausführungs- und Weitergabetermin ist dann ein Arbeitstag früher. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Bundesland ein Feiertag ist oder nicht.

Damit ist gewährleistet, dass die Zahlung immer am drittletzten Bankarbeitstag am Hauptsitz der Einzugsstelle eingehen kann.

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 30.05.2018 14:33:53 von Nina_Schöneweis
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