Hallo,
ich habe von einem anderen Lohnabrechnungsprogramm nach Lodas gewechselt und wollte die Schätzwerte aus dem alten Abrechnungsprogramm gerne in Lodas übernehmen. In dem Dokument 1070158 steht, dass ich die Teilnahme am Schätzverfahren bei Mandanten einrichten soll und dann die Schätzwerte der jeweiligen Beitragsgruppe manuell übernehmen soll. Aber wo kann ich diese denn eingeben?
Zur Info: Der Mandant hat die Beträge aus den Beitragsschätzungen bereits an die Krankenkassen überwiesen.
Hallo,
Sie finden die Eingabemaske unter:
Mandantendaten -> Sozialversicherung -> Differenzvorträge
Über die Hilfe-Funktion "Hilfe zum aktiven Fenster" gibt es weitere Infos.
Gruß
Okay und dann muss der Mandant die Differenzbeträge (tatsächliche Abrechnungswerte - Beitragsschätzungen) ausnahmsweise manuell überweisen?
Er hat bislang immer eine DTA-Datei bekommen und die Beitragsschätzungen hat er wie geschrieben auch schon überwiesen.
Wie in der Hilfe beschrieben, darf der Vortrag nur vor der ersten Abrechnung mit LODAS erfolgen.
Mit der ersten Abrechnung werden die tatsächlichen Werte des abgerechneten Monats dann abzüglich der manuell erfassten geschätzten Vortragswerte zuzüglich der geschätzten Werte (des nächsten Monats) in die DTA eingestellt.
Eine manuelle Überweisung ist nicht nötig.
Hallo,
danke für die Antwort. Noch eine Ergänzung:
Wenn die Schätzwerte zusätzlich erfasst werden müssen, hinterlegen Sie diese unter Mandantendaten I Sozialversicherung I Krankenkasse in der Registerkarte Voraussichtliche Beitragsschuld.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Habe auch das Problem der Übernahme von Lohn und Gehalt nach Lodas.
Im Dokument 1070158 wird beschrieben das die Schätzwerte manuell aus dem Fremdsystem übernommen
werden sollen. Wo sollen diese Werte eingegeben werden ß
Was sind Differenzvorträge ? Beides soll eingegeben werden ? Sehr undurchsichtig.
Hallo,
bitte erfassen Sie die Werte unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Differenzvorträge.
Gemeint sind hier die Differenzbeträge aus dem Schätzwert der voraussichtlichen Beitragsschuld und der tatsächlichen Abrechnung.