Liebe DATEV Community!
Eine Mitarbeiterin teilte als voraussichtlicher Entbindungstermin den 14.11.21 mit. Somit errechnete sich die Mutterschutzfrist vom 03.10. bis 09.01. Dazu bekam sie einen Beschäftigungsverbot vom 29.03. bis 02.10. Es wurde die Lohnabrechnung durchgeführt und entsprechender Antrag auf AAG vom Programm erstellt.
Danach hat sie einen anderen voraussicht. Termin angegeben - den 19.11.21. Ich habe im Programm die Angaben geändert und neue Abrechnung gemacht. Der Antrag auf AAG ist aber unverändert geblieben - da steht wie vorher der Entbindungstermin 14.11.21 bzw. der Beschäftigungsverbot bis 02.10. Das darf aber nicht sein oder? Woran liegt das?
Sie müssen die Buchungen für den Kalender übernehmen.
Könnten Sie bitte erklären, was Sie hier meinen?
Wenn Sie unter Stammdaten / Besonderheiten / Mutterschutz die Daten erfasst bzw. geändert haben, müssen Sie rechts neben Mutterschutz-Nummer noch den Button "Übernahme Kalender" klicken. Ist der Kalender bereits bebucht, lassen sie die Daten überschreiben. Insbesondere den veränderten Bereich gilt es aber trotzdem nochmals zu prüfen ob nun alles passt.
Bei mir heißt das "Übernahme in Fehlzeiten". Das habe ich schon geklickt. In "Fehlzeiten" stehen also die richtigen Angaben. Das Problem bleibt aber trotzdem.
Welches Programm nutzen Sie denn? Ich schreibe über Lohn und Gehalt.
LODAS
Da bin ich raus. Tut mir leid!
Trotzdem danke!
Hallo Amira,
der Ausweis bei LODAS ist korrekt.
Entscheidend beim Mutterschutz ist immer der erste vom Arzt bestätigte Entbindungstermin.
In Ihrem Fall also der 14.11.2021. Somit Beschäftigungsverbot bis 02.10.2021 und danach
Mutterschaftsgeld.
Da sich Kinder in den wenigsten Fällen an den Entbindungstermin halten, müssen Sie bei
der Geburt des Kindes dann den tatsächlichen Geburtstermin schlüsseln, damit die
8 Wochen danach korrekt ermittelt werden können.
Damit ist gewährleistet, dass die Mutter immer für die 6 Wochen "vor" und die 8 Wochen "nach"
der Geburt ihr Mutterschaftsgeld erhält.
In Ihrem Fall erhält sie dieses dann sogar für 6 Wochen plus 5 Tage "vor" der Geburt.
Gruß
Hallo,
das ist mir klar. Aber die Lohnerstattung an AG während des Beschäftigungsverbots erfolgt dann nur bis 02.10. wie an die Krankenkasse gesendet wurde, und nicht bis 07.10. Das meinte ich mit meiner Frage.
Das ist auch korrekt so.
Damit Sie sich sicher sind : Besprechen Sie den Vorgang mit der zuständigen Krankenkasse der Mitarbeiterin
und teilen Sie hier dann das Ergebnis mit.