abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
Hinweis:
Inhalte im Archiv stehen nur lesend zur Verfügung.

Erstattungsantrag §56 IfSG - Privatversicherter Arbeitnehmer

2
letzte Antwort am 19.07.2022 13:53:17 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
silvi_revisio
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
329 Mal angesehen

Hallo Community,

 

wer hat einen privat Krankenversicherten Arbeitnehmer, bei dem eine Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG wegen Corona-Quarantäne abzurechnen war?

 

Ich habe bei diesem privatversicherten Arbeitnehmer nun diese Auswertung von LODAS erhalten:

Erstattungsfähige KV + PV für den Arbeitnehmer. Muss er dann selbst einen Antrag auf Erstattung seiner SV-Beiträge bei der zuständigen Stelle einreichen?

silvi_revisio_0-1658147332045.png

 

Bei der NB des Vormonts hat mit das Programm -108,94 € bei seiner Lohnabrechnung ausgewiesen.

Er hat also einen Abzug durch den Arbeitgeber in Höhe von 108,94 € - jedoch einen

erstattungsfähigen SV-Beitrag in Höhe von 120,60 € bei der zuständigen Behörde.

 

Ist das wirklich so korrekt?

 

Bei der TKK habe ich folgenden Hinweis zu freiwillig, gesetzlich Versicherte gefunden:

 

"Da die Entschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, muss der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss (nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zahlen: Das Mitglied trägt die Beiträge allein, hat aber gegenüber der Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Erstattung (§ 58 IfSG). Von der Entschädigungsbehörde erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben keinen Einnahmencharakter und unterliegen nicht der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V."

 

Hat hiermit schon jemand Erfahrung gemacht?

 

DANKE 🙂

0 Kudos
alma82
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
308 Mal angesehen

Hallo, 

 

hier sollte Hilfecenter Dokument 1008768 hoffentlich helfen:

 

alma82_0-1658150057825.png

 

 

Gruß Alma 82

DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
272 Mal angesehen

Hallo, 


@alma82 hat bereits auf das korrekte Hilfedokument verwiesen. Vielen Dank hierfür.


Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei einer Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk oder bei einer befreienden Lebensversicherung: Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit der Quarantäne keinen AG-Zuschuss. Egal, ob die Beiträge im Selbstzahler- oder im Firmenzahler-Verfahren abgeführt werden. 
Der Arbeitnehmer muss die Erstattung für den AG-Zuschuss und den eigenen AN-Anteil selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.


Auf der gezeigten Auswertung ist tatsächlich zwischen dem ausgefallenen Nettoentgelt und den erstattungsfähigen SV-Beiträgen zu unterscheiden.

Es kann durchaus sein, dass die SV-Beiträge für den Zeitraum höher ausfallen als das Nettoentgelt. 

 

Für eine genaue Überprüfung dieses Sachverhalts wenden Sie sich aber gerne über unsere anderen Servicekanäle an uns. 

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
2
letzte Antwort am 19.07.2022 13:53:17 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage