Hallo Community,
wer hat einen privat Krankenversicherten Arbeitnehmer, bei dem eine Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG wegen Corona-Quarantäne abzurechnen war?
Ich habe bei diesem privatversicherten Arbeitnehmer nun diese Auswertung von LODAS erhalten:
Erstattungsfähige KV + PV für den Arbeitnehmer. Muss er dann selbst einen Antrag auf Erstattung seiner SV-Beiträge bei der zuständigen Stelle einreichen?
Bei der NB des Vormonts hat mit das Programm -108,94 € bei seiner Lohnabrechnung ausgewiesen.
Er hat also einen Abzug durch den Arbeitgeber in Höhe von 108,94 € - jedoch einen
erstattungsfähigen SV-Beitrag in Höhe von 120,60 € bei der zuständigen Behörde.
Ist das wirklich so korrekt?
Bei der TKK habe ich folgenden Hinweis zu freiwillig, gesetzlich Versicherte gefunden:
"Da die Entschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, muss der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss (nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zahlen: Das Mitglied trägt die Beiträge allein, hat aber gegenüber der Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Erstattung (§ 58 IfSG). Von der Entschädigungsbehörde erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben keinen Einnahmencharakter und unterliegen nicht der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V."
Hat hiermit schon jemand Erfahrung gemacht?
DANKE 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
hier sollte Hilfecenter Dokument 1008768 hoffentlich helfen:
Gruß Alma 82
Hallo,
@alma82 hat bereits auf das korrekte Hilfedokument verwiesen. Vielen Dank hierfür.
Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei einer Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk oder bei einer befreienden Lebensversicherung: Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit der Quarantäne keinen AG-Zuschuss. Egal, ob die Beiträge im Selbstzahler- oder im Firmenzahler-Verfahren abgeführt werden.
Der Arbeitnehmer muss die Erstattung für den AG-Zuschuss und den eigenen AN-Anteil selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.
Auf der gezeigten Auswertung ist tatsächlich zwischen dem ausgefallenen Nettoentgelt und den erstattungsfähigen SV-Beiträgen zu unterscheiden.
Es kann durchaus sein, dass die SV-Beiträge für den Zeitraum höher ausfallen als das Nettoentgelt.
Für eine genaue Überprüfung dieses Sachverhalts wenden Sie sich aber gerne über unsere anderen Servicekanäle an uns.