Hallo zusammen,
erneut benötige ich eure Unterstützung.
Folgender Sachverhalt in Lodas:
Vor der August Abrechnung wurden die Mitarbeiter die zum 01.09.2022 beginnen angelegt und die Auszahlung der Energiepreispauschale zugeordnet.
Lt. meiner Lohnsteuer-Anmeldung wurden diese Mitarbeiter auch berücksichtigt.
Meine Frage hierzu: Hätte ich den Betrag (EPP) für die Mitarbeiter, die zum 01.09.2022 beginnen über die Nebenbuchführung erfassen sollen?
Mein zweites Problem:
Ein Mitarbeiter (Auszubildender) hat das Ausbildungsverhältnis zum 01.09.2022 nicht begonnen.
Wie korriegiere ich die EEP über die Lohnsteuer-Anmeldung?
Kann ich die Zuordnung der EEP umstellen und die August Abrechnung (vor der September Abrechnung) wiederholen?
Außerdem wurden kurzfrisitg zwei neue Mitarbeiter zum 01.09.2022 eingestellt. Beide sind jetzt im September angelegt. Kann ich auch hier die August Abrechnung wiederholen? Muss ich für alle 100 Mitarbeiter die Abrechnung wiederholen oder kann ich die Mitarbeiter einzeln auswählen?
Vorab vielen Dank!!
@Letizia schrieb:
Meine Frage hierzu: Hätte ich den Betrag (EPP) für die Mitarbeiter, die zum 01.09.2022 beginnen über die Nebenbuchführung erfassen sollen?
Dies gilt für alle Abrechnungen oder Wiederabrechnungen ab 01.09.ö2022.
Wenn Sie jetzt also eine Wiederholungsabrechnung für 08/2022 machen, müssen Sie den Gesamtbetrag der EPP für die am 01.09.2022 eingetretenen Mitarbeiter über die Nebenbuchführung eingeben.
@Letizia schrieb:
Ein Mitarbeiter (Auszubildender) hat das Ausbildungsverhältnis zum 01.09.2022 nicht begonnen.
...
Außerdem wurden kurzfrisitg zwei neue Mitarbeiter zum 01.09.2022 eingestellt. Beide sind jetzt im September angelegt. Kann ich auch hier die August Abrechnung wiederholen? Muss ich für alle 100 Mitarbeiter die Abrechnung wiederholen oder kann ich die Mitarbeiter einzeln auswählen?
Dies muss jetzt insgesamt über die Nebenbuchführung erfolgen (für alle am 01.09.2022 eingetretenen Mitarbeiter). Für die nicht erschienenen Mitarbeiter erfassen Sie die EPP eben nicht mehr.
Eine Gesamtwiederholung ist nach meiner Erfahrung nicht notwendig. Es reicht m.E. eine Einzel-Wiederholung von irgendeinem (in 08/2022 bereits vorhandenen) Mitarbeiter.
Viele Grüße
uwe Lutz
Sie können auch einen Mitarbeiter der erst im September anfängt bereits im August anlegen und dann die Wiederholungsabrechnung für diesen Mitarbeiter erzeugen.
Dann kommt zwar die Meldung das er nicht beschäftigt ist, die kann man aber ignorieren. Die zuvor in der Nebenbuchführung erfassten Werte werden dann aber in Lohnsteuer-Anmeldung trotzdem berücksichtigt.
Dadurch müssen Sie keinen bestehenden Mitarbeiter nochmal abrechnen, sodass hier keine Auswertungen doppelt raus gehen bzw. Sie den Auftragsversand ändern müssen.
Das ganze haben wir gestern erfolgreich bei einem Mandanten getestet.
Gruß
Björn
Was mich mal interessieren würde, gibt es eine Auswertung auf der ersichtlich ist, für wen die EPP schon zurückgeholt wurde? Ich konnte in L&G nichts finden... (oder ich bin mal wieder blind, was ich nicht ausschließen möchte)
Davon ab... die Lösung mit der manuellen Korrektur (in L&G), wenn die EPP im August nicht berücksichtigt wurde, ist Kappes, denn über die Nebenbuchführung geht es nicht im September.
Edit: und manuell über DÜ-Formular LSt-Anmeldung auch nicht, da in dem Formular kein Feld dafür vorgesehen ist... wird immer besser 🙄
@JenKlaus schrieb:
Edit: und manuell über DÜ-Formular LSt-Anmeldung auch nicht, da in dem Formular kein Feld dafür vorgesehen ist... wird immer besser 🙄
In der Version 2.21 vom Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung ist das Feld vorhanden. Das Feld wird allerdings nur angezeigt, wenn eine LSt-Anmeldung für 08/2022 ausgewählt wird. Wenn ein anderer Monat bearbeitet werden soll, gibt es das Feld nicht. Aber das ist ja auch okay, da die Meldung nur in 08/2022 erfolgen darf.
Wir haben Version 2.21, allerdings hatte ich versucht den September zu machen. Asche auf mein Haupt. Danke @Uwe_Lutz
Macht unterm Strich aber trotzdem nur mäßig Sinn...