Hallo,
auch bei uns müssen Quarantäne Fälle abgerechnet werden.
Bisher hat das auch dem Grunde nach gut funktioniert.
Allerdings ist uns aufgefallen, wenn man vom ausgefallenen Brutto Entgelt die SV-Beiträge, laut Auswertung 447, abzieht, kommt man auf einen anderen Betrag als das Netto, was ausgefallen ist.
Eventuell stehen wir ziemlich auf dem Schlauch, aber wieso ergibt sich eine Differenz?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@jpohl in Auswertung 447 werden die Gesamtbeiträge aufgeführt, also AN und AG Anteil. Wenn Sie vom Bruttoausfall die anteiligen AN-Beiträge abziehen, wird der Betrag im Normalfall immer noch höher sein als der berechnete Nettoentgeltausfall. Das liegt daran, das der AN im Quarantänemonat weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli zahlt
Ich hoffe das trägt zur Klarheit bei.
Herzliche Grüße
Dörte Kater
Hallo zusammen,
ich sitze gerade vor dem Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Bayern/Regierung der Oberpfalz. Wenn ich nun die Auswertung 447 zur Hilfe nehme ist mir unklar, was ich beantragen kann:
- Müsste das "Ausgefallene Brutto-Entgelt" erstattet werden?
- Oder das "Netto-Arbeitsentgelt zzgl. der errechneten SV-Beträge?
- Oder wenn ich mir die Gesamtkosten aus der Lohnabrechnung ansehe, die Differenz aus Vorher/Nachher?
Es ergeben sich daraus leider jeweils unterschiedliche Werte.
Vielen Dank!
Hallo,
für die Erstattung addieren Sie die das Nettoentgelt und die SV-Beiträge des Arbeitgebers und setzen
diese Summe an.
Das "Ausgefallenes Brutto-Entgelt" ist für die Erstattung nicht maßgeblich.
Gruß
Vorsicht beim Antrag:
Das Amt zieht den BGB 616 Joker und weigert sich die Quarantänezeit zu erstatten wenn der Paragraph nicht im Arbeitsvertrag ausgenommen ist.
Da bin ich ja mal gespannt was dabei rauskommt. Rechtlich gibt es an dieser Beurteilung durchaus Zweifel, ob hier der § 616 BGB greift. Hat schon jemand Erfahrung damit gemacht, ob eine Erstattung auch erfolgt, wenn der § 616 BGB weder arbeits- noch tarifvertraglich ausgeschlossen ist?
Im Umkehrschluss würde das dann ja bedeuten, dass man jeden Arbeitgeber erstmal empfehlen müsste gar keine Lohnfortzahlung zu leisten und das Problem erstmal der Arbeitnehmer hat.
Oder man vereinbart der Ausschluss über einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag sobald der Fall eintritt. Wobei sich auch hier die Frage stellt, ob der Ausschluss dann noch greift oder es eine Frist gibt, wie lange der Ausschluss schon vorher vereinbart sein musste?
Ich mag auf dem Schlauch stehen, aber das Arbeitsentgelt muss wohl alleine schon wegen dem Infektionsschutzgesetz weiter bezahlt werden.
Ja, alle die ich kenne vereinbaren gerade einen Zusatz zum Arbeitsvertrag. Das ist dringend zu empfehlen, es sei denn, man hofft auf die Verwaltungsgerichte und bezahlt jahrelang auch noch die Rechtskosten... Meine Erfahrungen sind aber, dass Verwaltungsgerichte eher auf der Seite der Verwaltung stehen und den Kommunen hier das Geld sparen helfen.
Ist es dann egal, an wem man die Auswerung 447 übermittelt Zur Erstattung? Ob Krankenkasse oder Regierung?
Bisher kannte ich nur das Beantragungsverfahren per Antrag an das jeweilige Amt. In LuG dient die entsprechende Auswertung zum Ausfüllen der jeweiligen Anträge.
Hallo,
der Antrag muss von jedem Arbeitgeber selbst bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.
Dies sind aber in der Regel nicht die Krankenkassen.
Eine Datenübermittlung der Auswertung 447 an die jeweilige Gesundheitsbehörde findet nicht statt.