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Anmeldezeitraum Folgemonat EPP

12
letzte Antwort am 27.08.2022 10:37:25 von Uwe_Lutz
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AnniT2020
Einsteiger
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Nachricht 1 von 13
433 Mal angesehen

Jetzt ist es soweit, ich sehe nicht mehr durch.


Wir haben heut das LODAS Update bekommen. Unser Anmeldezeitraum ist monatlich - Anmeldezeitraum: Folgemonat. Ich dachte die EPP wird mit dem Augstlohn im September gezahlt. Die Juli Abrechnung ist durch, jetzt wartet der August 22. Muss ich jetzt wirklich eine Widerabrechnung für alle Mitarbeiter durchführen?? Damit hab ich nicht gerechnet Ich habe im August schon Korrekturen eingetragen... bleiben diese unberührt?

 

Danke 😞

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 13
415 Mal angesehen

@AnniT2020  schrieb:

Muss ich jetzt wirklich eine Widerabrechnung für alle Mitarbeiter durchführen?? Damit hab ich nicht gerechnet


Ja, das ist doch genau der Fall, der für eine Wiederabrechnung immer beschrieben wird. Sie müssen die Abrechnung, mit der die LSt-Anmeldung 08/2022 erstellt wird, mit der neuen LODAS-Version durchführen.

 


@AnniT2020  schrieb:

Ich habe im August schon Korrekturen eingetragen... bleiben diese unberührt?

 


Das hängt davon ab. Wenn Sie Stammdatenänderungen rückwirkend für Juli 2022 (oder Vormonate) erfasst haben, werden diese in der Wiederholungsabrechnung bereits berücksichtigt, so dass sich die Auszahlungen an die Mitarbeiter und ggf. die Krankenkassen und das Finanzamt ändern. Sofern Sie nur Änderungen für 08/2022 erfasst haben, sollte sich an den Daten für 07/2022 nichts ändern (nur die EPP in der LStA berücksichtigt werden).

 


@AnniT2020  schrieb:

Ich dachte die EPP wird mit dem Augstlohn im September gezahlt.


Die Auszahlung an die Mitarbeiter und die Berücksichtigung in der LStA fallen im Regelfall nicht in den gleichen Monat. Und die Auszahlung können Sie ohnehin erst mit der September-Abrechnung abrechnen, so dass die Zahlung dann ggf. erst im Oktober 2022 erfolgt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

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AnniT2020
Einsteiger
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Nachricht 3 von 13
362 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

lieben lieben Dank für Ihre Antwort.

 

Hab noch nie eine Widerabrechnung gemacht in der Größenordnung. D.h. Die Fibu muss dann manuell korrigieren? Ich nehme besser als Änderungen raus und gebe sie danach wieder ein in der Hoffnung das sich nur die Lohnsteuer korrigiert.

 

Dann dürften die MA ja auch keine neuen Lohnscheine bekommen?

 

Und bekommen MA die im September austreten auch die Pauschale? Ich weiß schon jetzt von Austritten...

 

Ein  Kuddelmuddel 😞

 

Man dachte nach den Quarantäne ABrechnungen wirds besser...

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Tanja_Schrödel
Beginner
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Nachricht 4 von 13
343 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

dazu hätte ich auch eine Frage

bei allen Mandanten die wir jetzt nochmal wiederholen müssen da das update zu spät installiert wurde... kann ich da den Datev druck irgendwie aussetzten ohne die ganzen Stammdaten zu ändern und wieder zurück zu ändern?

 

Vielen lieben dank im Voraus

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 13
325 Mal angesehen

@AnniT2020  schrieb:

Ich nehme besser als Änderungen raus und gebe sie danach wieder ein in der Hoffnung das sich nur die Lohnsteuer korrigiert.

 


Da hätte ich die Befürchtung, dass dabei eine Änderung verloren geht...

 

 


@AnniT2020  schrieb:

 

 

Und bekommen MA die im September austreten auch die Pauschale? Ich weiß schon jetzt von Austritten...

 


Für die Auszahlung über den Arbeitgeber ist maßgebend, ob das Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2022 besteht.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 6 von 13
323 Mal angesehen

@Tanja_Schrödel  schrieb:

Hallo Herr Lutz,

 

dazu hätte ich auch eine Frage

bei allen Mandanten die wir jetzt nochmal wiederholen müssen da das update zu spät installiert wurde... kann ich da den Datev druck irgendwie aussetzten ohne die ganzen Stammdaten zu ändern und wieder zurück zu ändern?

 

Vielen lieben dank im Voraus


Dies können Sie über einen Fachabruf in der temporären Auswertungssteuerung lösen:

 

Ausgabefach von Auswertungen einmalig ändern - DATEV Hilfe-Center

 

 

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Tanja_Schrödel
Beginner
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Nachricht 7 von 13
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super Dankeschön! 😊

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AnniT2020
Einsteiger
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Nachricht 8 von 13
282 Mal angesehen

Guten Morgen Herr Lutz,

 

lieben Dank.

 

Die Befürchtung hab ich auch, aber so viele sind es zum Glück nicht...aber immerhin 350 MA 😞

 

Meinte mit neuen LOhnzetteln ob alle JUli MA nochmal Post bekommen, der Versand läuft bei uns über die DATEV.

 

Danke

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 9 von 13
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@AnniT2020  schrieb:

Guten Morgen Herr Lutz,

 

lieben Dank.

 

Die Befürchtung hab ich auch, aber so viele sind es zum Glück nicht...aber immerhin 350 MA 😞

 

Meinte mit neuen LOhnzetteln ob alle JUli MA nochmal Post bekommen, der Versand läuft bei uns über die DATEV.

 

Danke


Grundsätzlich würde die MA noch einmal neue Abrechnungen erhalten. Um den Versand zu verhindern, müssten Sie das Ausgabefach einmalig umleiten - siehe Verlinkung in meinem letzten Beitrag

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Tanja_Schrödel
Beginner
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Nachricht 10 von 13
210 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

sicherheitshalber nochmal nachgefragt:

Bei einem Mandanten mit nur einem Minijobber der eine Hauptbeschäftigung

hat muss die EPP doch über diesen Hauptbeschäftigung ausbezahlt werden,

 

somit kann ich mir die Wiederholungsabrechnung hier doch komplett sparen oder?

 

hätte diese eine Mitarbeiter aber keine Hauptbeschäftigung muss der Arbeitgeber die EPP wegen der nur jährlichen LSt-Anmeldungsabgabe aber nicht unbedingt auszahlen (Wahlrecht!?)

 

und der Minijobber erhält die EPP nur über die ESt richtig?

 

Herzlichen Dank vorab!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 11 von 13
205 Mal angesehen

Hallo Frau Schrödel,

 

das ist korrekt.

 

Und selbst wenn der Arbeitgeber mit dem einen Minijob sich entscheidet, die EPP auszuzahlen, ist eine Wiederholung nicht notwendig, da dann die EPP ja erst in der Jahres-LStA im Dezember 2022 bereitgestellt wird.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Tanja_Schrödel
Beginner
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Super vielen Dank ein sehr guter Zusatz Hinweis,

 

das gilt dann demnach auch für die Mandanten mit vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen

 

auch wenn das Update beim August Lohnabruf noch nicht aufgespielt war?

 

oder

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 13
157 Mal angesehen

@Tanja_Schrödel  schrieb:

Super vielen Dank ein sehr guter Zusatz Hinweis,

 

das gilt dann demnach auch für die Mandanten mit vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen

 

auch wenn das Update beim August Lohnabruf noch nicht aufgespielt war?

 

oder


Genau, es kommt immer darauf an, die LSt-Anmeldung, in der die EPP berücksichtigt wird, mit der neuen Programmversion abzurechnen.

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letzte Antwort am 27.08.2022 10:37:25 von Uwe_Lutz
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