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Abrechnung EPP / Lohnsteueranmeldung mit früher August Abrechnung

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letzte Antwort am 04.10.2022 10:20:42 von Nina_Schöneweis
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oschmitt
Erfahrener
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Guten Morgen zusammen!

 

Wir haben heute unsere Abrechnung für September 2022 erstellt, unsere Abrechnung für August 2022 wurde auch bereits am 01.08.2022 erstellt. Folglich lag das Update für die EPP bei Abrechnung August noch nicht vor.

 

Das führt jetzt dazu, dass zwar alle Mitarbeiter die EPP ausgezahlt bekommen, aber eine Erstattung durch das Finanzamt nicht erfolgt. Für eine Erstattung hätte man, vor Abrechnung September, den Monatsabschluss August zurücksetzen müssen um ihn dann gleich wieder durchzuführen. Dies hätte die Erstattung der EPP bewirkt.

 

Wenn man nun nicht jedes Infodokument der DATEV wälzt, weiß man das nicht und macht seinen Monatsabschluss für September (was ein Rücksetzen des Monatsabschlusses August verhindert) und was macht die DATEV? Statt die Erstattung der EPP nun im September zu beantragen in der Lohnsteueranmeldung wird garnix in die Lohnsteuer-Anmeldung eingetragen. Sorry, aber das ist eine Programmierung die völlig am Anwender vorbeiläuft! 

 

Nunja, dachten wir uns, machen wir über das Programm "DÜ-Lohnsteueranmeldung" einfach eine korrigierte Anmeldung für den September. Aber Pustekuchen: Dort gibt es keine Möglichkeit die EPP manuell einzutragen.

 

Ich bin gerade auf 180! Wie kann man so anwenderunfreundlich sein?

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pogo
Experte
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Nachricht 2 von 8
531 Mal angesehen

Es muss auch eine korrigierte LSt-Anmeldung für August erstellt werden.

 

Das war eine Entscheidung des BMF, dass die Finanzierung nur über den August läuft.

oschmitt
Erfahrener
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Nachricht 3 von 8
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Okay, soviel habe ich jetzt auch verstanden, aber warum kann das die Software nicht machen? Dort liegen alle Daten vor?

 

Ich habe mir jetzt über DÜ-Formulare Lohnsteuer-Anmeldung die Anmeldung für August korrigiert, das geht. 

 

DATEV SK kann ich wieder stornieren.

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@oschmitt  schrieb:

aber warum kann das die Software nicht machen? Dort liegen alle Daten vor?

 


Ich habe da so eine Vermutung:

 

Bisher werden Korrekturen für Vormonate immer in die LSt-Anmeldung für den aktuellen Monat aufgenommen.

 

Wenn nun für die EPP eine rückwirkende Korrektur der August-Abrechnung erfolgen sollte, ist dies m.E. ein recht umfangreicher Eingriff in die bisherige Programmlogik, zumal dann noch auseinander gehalten werden müsste, dass Korrekturen der EPP eine rückwirkende Änderung der LSt-Anmeldung für 08/2022 zur Folge haben und andere Änderungen in die aktuelle Abrechnung einfließen.

 

Bei einer derartigen Änderung der Programmlogik besteht m.E. leicht die Gefahr, das hierbei andere Fehler mit auftreten, die so kurzfristig nicht festgestellt und ausgemerzt werden können. Und ob für eine derartige Änderung auch die (umfangreiche) Prüfung bzw. Erneuerung der Systemzulassung der Programme erfolgen muss, wäre ich mir auch nicht sicher.

 

Insoweit kann ich die Lösung der DATEV verstehen, dass man derartige Korrekturen manuell vornehmen muss.

 

Einen Hinweis im Hinweis- und Fehlerprotokoll würde ich aber auf jeden Fall erwarten. Ich habe selbst noch keine Abrechnungen mit Differenzen vorgenommen, so dass ich nicht weiß, ob es diesen Hinweis gibt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

TN
Fachmann
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Nachricht 5 von 8
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Aus weiteren Threads geht hervor, dass auch dies durch das BMF entschieden wurde, und die DATEV kann sich nicht über den Gesetzgeber hinwegsetzen.

 

Bei uns bestehen gefühlt 3/4 unseres Jobs aus Lesetätigkeit 🙂

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TN
Fachmann
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Nachricht 6 von 8
501 Mal angesehen

Sorry Uwe Lutz, zu langsam gewesen 😞

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anitas
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
316 Mal angesehen

Hallo Lieber Uwe,

 

können Sie mir auch helfen. Wegen Erstattung für Arbeitgeber.

Wird für alle Mitarbeiter die Erstattung über Lohnsteuer kommen? Dann bei uns stimmt etwas nicht ganz.

Wir haben 31 Mitarbeiter, wer die EPP bekommt, aber nur für 28 wurde über LSt berücksichtig.

Kann es wegen der Mitarbeiter in Mutterschutz oder wegen die Minijobber sein?

 

Bei 2 Mitarbeitern Mutterschutz/ Beschäftigungsverbot kommt den Hinweis: 

 

"Hinweis #LN16423
EAAG: Im Meldemonat 09/2022 werden für den Antrag auf Erstattung nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für U2 (Beschäftigungsverbot) auch Lohnarten abgerechnet, die in den
Lohnartenbesonderheiten mit 'Keine Erstattung' geschlüsselt sind. "
Muss ich dann bei Art der Erstattung (AAG): Volle Erstattung Beschäftigungsverbot einstellen?

Werden wir dann die APP über Krankenkasse bekommen?

 

Ich stehe auf dem Schlauch...

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 8
264 Mal angesehen

Hallo,


in die jeweilige LSt.-Anmeldung (je nach Anmeldungszeitraum) müssen alle Mitarbeiter, welche die Energiepreispauschale (EPP) über die Lohnabrechnung ausgezahlt bekommen, einfließen.


Wenn Sie nachträglich die Auszahlung der Energiepreispauschale (z. B. bei GfB-Mitarbeitern oder Mitarbeitern in Mutterschutz) um schlüsseln, ist eine Korrektur der LSt.-Anmeldung notwendig. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument Energiepreispauschale: Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren.


Der Hinweis #LN16423 steht nicht in Verbindung mit der Abrechnung der EPP.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 04.10.2022 10:20:42 von Nina_Schöneweis
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