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Zugriff auf Belege und Rechnungswesen von verschiedenen Steuerkanzleien bei Beraterwechsel

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letzte Antwort am 23.01.2020 09:02:29 von Gelöschter Nutzer
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freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Um Zuständigkeiten bei haftungsrechtlichen Fragen zu vermeiden, wird beim Beraterwechsel meist das letzte Kalenderjahr vollständig vom bisherigen Berater bearbeitet.  Der Datenübertrag kann aber nur zu einem Stichtag stattfinden. Der abgebende Berater sollte noch Zugriff auf die Daten haben um den Jahresabschluss zu erstellen, während der neue Berater bereits die laufende Buchhaltung fertigt.

Grüße
Boris Lemler
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Status: Offen
5 Kommentare
Gelöschter Nutzer
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Aus rein praktischer Sicht durchaus verständlich, aus rechtlicher Sicht sehe ich das aber vollkommen anders.

Gerade die gleichzeitige Verpflichtung verschiedener Steuerberater (ggf. über einen längeren Zeitraum) halte ich für problematisch für die deutliche, zeitliche Abgrenzung der Verantwortlichkeit und des Vergütungsanspruches, daher beenden wir unsere Arbeiten grundsätzlich immer mit der Kündigung.

Abgrenzungsprobleme bei Haftungsproblematiken kann ich nicht erkennen, denn in den DATEV-Daten ist doch eindeutig zu erkennen welcher StB für die Ergebnisse verantwortlich ist, insbesondere nach einem eindeutigen Datenübertrag durch DATEV.  

 

In ganz wenigen Fällen erledigen wir auf Wunsch noch eine abschließende Handlung nach der Kündigung, jedoch immer nur damit der neue Kollege reibungslos weiterarbeiten kann und/oder der Mandant keinen Nachteil erleidet.

 

Immerhin hat der Steuerberater bei Geschäftsmandaten regelmäßig einen globalen Steuerberatungsvertrag (so machen wir das zumindest) über die gesamte Beratung und nicht nur losgelöst für einen Einzelauftrag, z.B. das Erstellen der Buchführung 12/2019 (Ausnahmen mag es da natürlich geben).

 

Auch der gleichzeitige Datenzugriff verschiedener Steuerberater sind aus meiner Sicht (rechtlich) nicht ohne weiteres händelbar (z.B. Fragen zur Verschwiegenheit, Vergütung und Fragen zur Beratungspflicht per sé - z.B. wenn man Fehler des neuen Beraters entdeckt).

 

 

 

chrisocki
Meister
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Hi,

 

unabhängig von der rechtlichen Frage, geht es technisch.

 

Hierbei muss aber ein mitgliedsübergreifender Datenzugriff für zu benennende SmartCards eingerichtet werden. Wenn der DUO-Bestand zudem bei dem neuen Berater ist, muss bei dem abgebenden Berater der Nummernzusammenhang im Rechnungswesen geändert werden.

Entweder Bestandssicherung vom neuen Berater einspielen oder in den Bestandsdiensten Rechnungswesen den Bestand mit "Speichern unter" umsetzen.

 

Dann hat der abgebende Berater weiterhin Zugriff auf die Belege in DUO.

 

Grüße

Chr.Ockenfels

freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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@Gelöschter Nutzer  Die Abgrenzung sehe ich eher zwischen Zuständigkeit des Buchhalters oder des Abschlussbearbeiters. Ist eine Rechnung korrekt im umsatzsteuerlichen Sinn? Muss der neue Berater die Belege alle noch mal prüfen? Deshalb meine ich, der Abschluss sollte auch immer von dem Büro erstellt werden, was auch schon die Buchhaltung gemacht hat.

 

@chrisocki Danke für den Hinweis, wir werden es testen. Ein Mandant verlässt uns und wir sollen noch den Abschluss für 2019 erstellen. Lassen sich auch noch die Abschlussbuchungen ins Rechenzentrum senden wenn der Bestand zum neuen Berater übertragen ist? Was ist, wenn mit Leistungsdatum gebucht wird und der neue Berater einen Vorlauf im Vorjahr mit der Buchung Aufwand plus Vorsteuer im Folgejahr an Verbindlichkeiten anlegt? Wie kommt der dann zu mir?

 

Solange die Datenhaltung im Rechenzentrum und auf den eigenen Servern der Berater stattfindet, wird es hierzu keine vernünftigen Lösungen geben.

chrisocki
Meister
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 Lassen sich auch noch die Abschlussbuchungen ins Rechenzentrum senden wenn der Bestand zum neuen Berater übertragen ist?

Wenn Sie Ihren Bestand auf den Nummernzusammenhang des neuen Beraters gebracht haben und auch einen Datenzugriff vereinbart haben, ja. Normale Sendefunktion.

 

Bzgl. des Leistungsdatum wird es wohl keine technische Lösung geben.

 

Grüße

Chr.Ockenfels

 

Gelöschter Nutzer
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Das kann ich nicht nachvollziehen. Die Prüfung ob eine Rechnung i.S. des UStG richtig ist (als ein Beispiel), unterliegt aus meiner Sicht einer laufenden Prüfung/Beratung/Belehrung durch den StB und fällt nicht erst mit Abschlussarbeiten an.

Aus meiner Erfahrung können auch nicht alle Geschäftsvorfälle des Jahres am Ende überhaupt noch geprüft werden, eine Verlagerung auf das Jahresende ist somit (meiner Meinung nach) die Haftungsfalle per sé und das eigentliche Problem.

 

Warum ein "Buchhalter" hier eine entsprechende (geringe) Verantwortung haben soll, verstehe ich auch nicht. Verantwortlich ist der StB, zu jeder Zeit und auch für alles was der "Buchhalter" macht.

   
Der neue Berater muss die Vorarbeiten des Vorberaters ganz sicher nicht überprüfen, höchstens Stichpunktartig und bei Fällen, die ins Auge stechen. Anders ist der Fall, in dem der Mandant dies explizit wünscht, allerdings dürften die Kosten der genauen Überprüfung der Arbeit eines anderen doppelt so teuer werden.   

Das ist aber nur meine Sichtweise, es muss ja nicht richtig sein.