Hallo GrSt-Feststellungserklärende,
ich frage mich gerade, wie es in 2025 weitergeht, wenn für einzelne Grundstücke noch keine Bescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag eingegangen sind.
Kommt dann der Boomerang irgendwann im Lauf des Jahres (mit Wucht und Rückdatierung) angeflogen ?
Genau. Je nach Bundesland und Finanzamt bedeutet kein neuer Bescheid entweder, dass die Erklärung durch die Risikoprüfung gefallen ist oder das das Grundstück stichprobenartig ausgewählt wurde.
Darf ich fragen, ob es sich bei der Grundsteuer im Bundesmodell handelt?
Wenn es noch keinen Bescheid über den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbescheid nach neuem Recht gibt, dann gibt es aber bestimmt einen Grundsteuermessbescheid nach "altem" Recht. Dieser bleibt gültig bis ein neuer Verwaltungsakt vorliegt.
mfg
Ich weiß nicht so recht, ob ich diese Auffassung teilen kann:
§ 266 BewG
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen.
Freilich bleibt - meines Erachtens - der Gemeinde wahrscheinlich, die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 162 IV AO.
Oha ... man sollte doch mal öfters mal wieder das Gesetz lesen 👍
mfg
@InterceptorDas betrifft natürlich nur das Bundesmodell. Wie die einzelnen Länder das regeln, muss natürlich noch gesondert ermittelt werden.
... bei allen diesen Fällen geht es um das Bundesmodell
... und in einem der Fälle geht es um ein Gewerbegrundstück mit mehreren aufstehenden Gebäuden, das aber aus meiner Sicht bzw. nach § 246 Abs. 2 BewG als 'unbebaut' bewertet werden sollte bzw. mit dem Bodenwert minus Abrisskosten
@guenther hat mich auf diese 'Spur' gebracht. 😉
Danke dafür !
Ich vermute, dass man (wieder) ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen erstellen muss, wie bereits schon vor einigen Jahren wg. der Grundsteuer
@vogtsburger schrieb:
... bei allen diesen Fällen geht es um das Bundesmodell
... und in einem der Fälle geht es um ein Gewerbegrundstück mit mehreren aufstehenden Gebäuden, das aber aus meiner Sicht bzw. nach § 246 Abs. 2 BewG als 'unbebaut' bewertet werden sollte bzw. mit dem Bodenwert minus Abrisskosten
@guenther hat mich auf diese 'Spur' gebracht. 😉
Danke dafür !
gern 🙂