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Weitere (Nichtwohn)Gebäuden auf dem Grundstück (Schuppen, gemauert; Blockhaus aus Holz, etc).

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letzte Antwort am 13.07.2022 17:50:05 von AnettM-GSD
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AnettM-GSD
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Hallo,

 

weiß jemand, ob diese Flächen überhaupt zu erfassen sind? Kennt jemand Beispiele, wie bestimmte Grundstücksituationen zu erfassen wären bei GSD?

 

Einzige Hilfestellung zum Thema eigentlich die koord. Erlasse, aber es bleiben einige Fragen offen, oder jedenfalls nicht ganz sicher beantwortet.

 

Sie sind eigentlich Flächen von Zubehörräumen, also keine Wohn- oder Nutzflächen, sollten also keine Rolle spielen, oder?

 

Danke mfg

 

 

 

Gutti
Einsteiger
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Es gibt von den einzelnen Bundesländern Ausfüllhilfen zur Grundsteuererklärung, wo diese Fälle geklärt werden sollten. In Bayern heißt es z.B.:

 

Nebengebäude, die
 von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und
 sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören,
werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m2
ist.
Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer
als 30 m2
, tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein.

AnettM-GSD
Beginner
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Nicht bei uns... (Sachsen), leider. Wenn jemand hierzu Tipps hätte... Also unterschiedliche Nebengebäuden, fest verbunden (zB Holzschuppen mit Betonleiste, etc.). Muss man die irgendwo angeben? Oder ist es "Abstellraum außerhalb des Hauptgebäudes" und außer acht lassen?

 

LG

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guenther
Fachmann
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A 249.9 Grundstücksart sonstiges bebautes Grundstück


1Zu den sonstigen bebauten Grundstücken gehören bebaute Grundstücke, die keiner der anderen
Grundstücksarten zugeordnet werden können. 2Hierunter können z. B. Clubhäuser, Vereinshäuser,
Bootshäuser, studentische Verbindungshäuser, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen und
Jagdhütten fallen. 3Auch selbständige Garagengrundstücke sind sonstige bebaute Grundstücke,
falls sie nicht betrieblich genutzt werden oder in eine andere wirtschaftliche Einheit einzubeziehen
sind (siehe A 244 Absatz 3). 4Wochenendhäuser, die nicht dauernd bewohnt werden können
und daher keine Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke sind, sind
ebenfalls den sonstigen bebauten Grundstücken zuzurechnen (vgl. auch A 249.2 Satz 7).

 

-> Wenn die Grundstücksart ein EFH/ZFH ist, bleibt das beim Bundesmodell außen vor. 

mfg Thomas Günther
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AnettM-GSD
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Danke für die Antwort!

 

Aber gehören solche "unterordnete Gebäuden", Schuppen, etc. wirklich in diese Kategorie (Vereinhaus, Clubhaus, etc)? 

 

Wie die Beispiele vom Kollegen oben zeigen, diese hier sind eher "Nebengebäuden, o.ä., oder? 

 

253.2

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über eine gewisse bauliche Selbständigkeit verfügen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben.
Bei Wohngrundstücken gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile - unabhängig von ihrer Nutzung - eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren.
Dies gilt auch für Garagen und Nebengebäude.
Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, so bestehen keine Bedenken, bei Garagen und Nebengebäuden die Bezugsfertigkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zu unterstellen. 

--> daraus würde folgen, dass man die angeben soll, bei EFH und ZFH als Wohnfläche?

 

Wenn wir die als Abstellraum außerhalb der Gebäude betrachten, dann wohl keine Angabe...

 

Des Weiteren: 

 

I. Allgemeines Zu § 243 BewG  (Koordinierte Erlasse)
A 243 Begriff des Grundvermögen

(5) Der Grundsteuerwert umfasst auch Nebengebäude und Zubehörräume (z. B. Keller-, Abstell- und
Heizungsräume), wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B.
Garagen) oder zusammen mit dem Grundstück genutzt werden.

 

Des Weiteren:

Was gehört üblicherweise nicht zur Wohnfläche?
Die folgenden Flächen sind nicht in die Ermittlung der Wohnfläche einzubeziehen:
1. Zubehörräume 
- Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen;
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung;
- Waschküchen;
- Trockenräume;
- Heizungsräume;
- Garagen;
- Gartenhaus und Schuppen (Nebengebäude), wenn sie zu privaten Zwecken (z. B. als
Abstellräume) genutzt werden.
2. Grundflächen von Treppen
3. Geschäftsräume
 
Demnach wären Holzschuppen ein Nebengebäude, die laut WoFlVO nicht zur Wohnfläche gehören (bei EFH und 2FH) aber wohl trotzdem als Wohnfläche angegeben werden müssen und für Grundsteuerwert angegeben werden müssen. 
 
Was meinen Sie?
Und wenn angeben, wo im GSD? Einfach zu Wohnungsfläche addieren?
 
Hoffentlich liege ich nicht ganz daneben, bin gerade beim Einarbeiten und bin kein Steuerberater. 
 
Danke noch mal!
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letzte Antwort am 13.07.2022 17:50:05 von AnettM-GSD
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