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Grundsteuer Teileigentum Bundesmodell

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letzte Antwort am 25.02.2026 18:51:29 von andreasgiebel
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Kemper82
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Hallo zusammen,

 

der Mandant besitzt 1 (!) Wohnungs- und Teileigentum in einem Haus. Dieses eine Wohnungs- und Teileigentum umfasst 3 Wohnungen und 2 Büroeinheiten, die alle jeweils räumlich getrennt sind. Die Grundflächen der Büros ist insgesamt größer als die der Wohnungen. Für dieses Eigentum gab es immer nur 1 Einheitswertaktenzeichen.

 

Frage: Wie ist dieses Eigentum nach dem Bundesmodell der neuen Grundsteuer zu bewerten? Liegen 1, 2 oder insgesamt 5 wirtschaftlichen Einheiten vor? Im Anwendungserlass zum BewG A 249.5 Abs. 3 ist davon die Rede, dass mehrere Wohnungen mehrere Wirtschaftliche Einheiten darstellen. Dann wird auf ein BFH Urteil von 1990 verwiesen. In diesem Urteil geht es aber um mehrere Wohnungen, die auch mehrere Wohneigentumsrechte darstellen (in unserem Fall nur 1 Recht!). Sind die Fälle vergleichbar? Hat jemand so etwas ähnliches schonsam gehabt? Geht um die Frage, ob es Sinn macht, eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung zu beantragen, da die Grundsteuer bezogen auf die Wohnungen im Ertragswertverfahren erheblich geringer wäre.

 

Danke,

 

 

Durch @Dirk_Jendritzki in den Bereich Grundsteuer verschoben.

andreasgiebel
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Was eine wirtschaftliche Einheit ist bestimmt sich ja schon immer nach der Verkehrsanschaung. Sind alle Einheiten räumlich getrennt und vielleicht auch noch getrennt vermietet würde ich jede Wohnung und jede Büro als eigenständige wirtschaftliche Einheit sehen. Das Teileigentum wäre dann nach dem Verhältniss der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.

Ich würde das so ans Finanzamt schreiben und um Vergabe von Aktenzeichen für die einzelnen Wirtschaftlichen Einheiten bitten.

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guenther
Fachmann
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Liegt denn wirklich eine WEG vor (Verwaltung, getrennte Grundbücher usw.)?

 

Dann sollte eine Fehlerfortschreibung kein Problem sein. 

mfg Thomas Günther
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Kemper82
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Ja, eine WEG liegt eindeutig vor.

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Kemper82
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andreasgiebel,

 

ein interessanter Ansatz.

 

Aber: Wäre das Haus nicht in mehrere Eigentumsteile geteilt, sondern zivilrechtlich 1 Grundstück, wäre es eindeutig ein gemischt genutztes Grundstück.

 

Da käme man wohl nicht auf die Idee, Wohnungen und Büros getrennt zu betrachten.

 

Wenn aber mehrere Wohnungen und Büros zusammen einen Eigentumsteil bilden und andere Wohnungen und Büros einen Eigentumsteil einer anderen Person bilden, dann sind die einzelnen Wohnungen nach der Verkehrsanschauung einzeln zu betrachten? Das finde ich nicht ganz überzeugend. Warum sollte nicht der Eigentumsteil als ganzes eine wirtschaftliche Einheit sein?

 

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guenther
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einfach mal eine Fehlerfortschreibung beantragen ...

mfg Thomas Günther
Interceptor
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@Kemper82  schrieb:

Warum sollte nicht der Eigentumsteil als ganzes eine wirtschaftliche Einheit sein?

 


Bsp: BFH-Urteil 01.04.1987 (II R 251/84) BStBl. 1987 II S. 838

 

mfg

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Kemper82
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Danke, das Urteil ist die Lösung, aber wahrscheinlich anders als gedacht.

 

Bei meinem Mandanten liegen die Wohnungen unmittelbar über- und Nebeneinander. In diesem Fall sagt das Urteil ausdrücklich, dass es sich um eine Wirtschaftliche Einheit handelt.

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andreasgiebel
Einsteiger
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Ich würde das anders lesen:

"Ein (rechtlich einheitliches) Wohnungseigentum bildet danach grundsätzlich auch dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn zu ihm mehrere Wohnungen gehören. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die mehreren Wohnungen zusammen keine geschlossene Einheit bilden. Liegen die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder nebeneinander und sind sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich (bautechnisch) so miteinander verbunden, daß sie sich - gedanklich aus dem Gesamtbauwerk herausgelöst - als ein Raumkörper darstellen, so können sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. Besteht keine derartige Verbindung, muß die lediglich rechtstechnische Zusammenfassung zu einem mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück verbundenen Sondereigentum gegenüber dem tatsächlichen Befund zurücktreten. Denn der nach § 2 Abs. 1 BewG gebotene Maßstab für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit verbietet es, solche unverbundenen Teile eines Gebäudes als nur ein Grundstück i.S. des BewG anzusehen (vgl. BFHE 150, 277, BStBl II 1987, 838)."

Und der Grund warum hier keine einheitliche wirtschaftliche Einheit "Gemischt genutztes Grundstück" vorliegt ist meiner Ansicht nach § 244 Abs. 3 BewG

"Als Grundstück gelten auch:

3.jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie"

Danach wird zunächst das Wohnungs - und Teileigentum gesondert betrachtet. Danach gilt dann lt. dem oben aufgeführten BFH Urteil die Verkehrsanschauung (§ 2 Abs. 1 BewG). Und die sieht so aus "Denn der nach § 2 Abs. 1 BewG gebotene Maßstab für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit verbietet es, solche unverbundenen Teile eines Gebäudes als nur ein Grundstück i.S. des BewG anzusehen "

Da die Wohnungen bautechnisch nicht verbunden sind, bildet meiner Ansicht nach jede Wohnung eine wirtschaftliche Einheit. 

Genauso wie jede Büroeinheit, wenn sie denn baulich getrennt sind.

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letzte Antwort am 25.02.2026 18:51:29 von andreasgiebel
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