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Verbundunternehmen - Zuordung zu GF - L-Bank - Ü-Hilfen/Schlussabrechnung

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letzte Antwort am 23.08.2024 11:31:47 von andrereissig
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PCT
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Hallo,

 

wir haben folgenden Sachverhalt: 

 

Die Anteile der Antragsstellerin (GmbH) werden zu jeweils 50% von zwei GF gehalten. 

Es gibt keine Sonderrechte für die GF. 

 

GF A hält weiterhin 100 % eines anderen Unternehmens, für das ebenfalls Ü-Hilfen beantragt worden sind. 

 

Die L-Bank geht aktuell davon aus, dass die Antragsstellerin ein Verbundunternehmen mit dem anderen Unternehmen bildet.

 

Sind hier Fälle bekannt, bei denen die L-Bank dieses Fall anders beurteilt? Also keinen Unternehmensverbund konstruiert?

 

liebe Grüße aus Kiel

 

 

 

Stb2021
Einsteiger
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Bei meinem Fall aus NRW muss ich trotz langer Diskussionen die Schlussabrechnung zurückziehen, und neu für den Verbund einreichen. Kostet den Steuerzahler einen Haufen Geld, weil die Fixkosten dadurch immens ansteigen, aber das hat die Bewilliungsstelle nicht interessiert.

 

 

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andrereissig
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Mit den bruchstückhaften Angaben wird Ihnen da leider niemand etwas zu sagen können.

 

- Gibt es Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen?

- In welchen Branchen sind die Unternehmen tätig?

- Gibt es familiäre Verbindungen zwischen GF A und B?

- Gibt es vom Beteiligungsverhältnis abweichende Stimmrechte?

 

Und selbst dann kommt es auf die ständige Bewilligungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle an.

 

Die Frage hätte ganz gut in diesen Thread gepasst:

 

Gelöst: Schlussabrechnung - ungeklärte Rechtsfragen – Seite 2 - DATEV-Community - 354843

 

 

Werfen Sie einmal eine Blick in den neuen "Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen"

 

Ergänzender Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

und in das Schreiben der StBK BaWü an die L-Bank, welches @AKW in dem Thread verlinkt hat.

 

Ansonsten bleibt nur der Rat: Subsumieren Sie nach bestem Wissen und Gewissen.

 

Wenn der Mandant Ihnen eine Erklärung liefern kann, warum die Unternehmen keinen Verbund darstellen (z. B. nicht über 50 % Beteiligung = kein beherrschender Einfluss) und Sie das schlüssig plausibilisieren können, dann spricht ja nichts dagegen, an der ursprünglichen Sichtweise festzuhalten.

 

Im Zweifel bleibt dann nur der Klageweg.

Live long and prosper!
PCT
Beginner
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Hallo, 

 

wir sind bereits auf dem Klageweg und suchen Beispiele in denen die L-Bank diese 50% als nicht beherrschten Einfluss sieht. 

 

- es liegt keinerlei Familiäre Verbindung vor

- es sind die gleichen Branchen

- es liegen Leistungsbeziehungen vor (diese sind wirklich minimal)

 

 

Die L-Bank hat bisher keine unserer Argumente gelten lassen und geht weiterhin von einem Verbund aus.

Ich suche auf diesem Weg keine Antwort auf die Frage, ob hier ein Verbund vorliegt, sondern suche Antragssteller bei denen die L-Bank nicht von einem Verbund (bei ähnlicher Konstellation) ausgeht.

 

 

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andrereissig
Allwissender
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@PCT  schrieb:

Ich suche auf diesem Weg keine Antwort auf die Frage, ob hier ein Verbund vorliegt, sondern suche Antragssteller bei denen die L-Bank nicht von einem Verbund (bei ähnlicher Konstellation) ausgeht.


Okay, das habe ich aus dem Ausgangsposting nicht herausgelesen.

 

In dem Falle würde ich Ihnen empfehlen, diese Frage auch nochmal im Überbrückungshilfe-Netzwerk von Herrn Hillemann zu platzieren, der sich bei der Kanzlei fieldfisher mit genau solchen Themen beschäftigt:

 

Überbrückungshilfe - Das Netzwerk

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 23.08.2024 11:31:47 von andrereissig
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