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Schlussabrechnung - "Technische Übergangsfrist" bis zum 15.10.2024

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letzte Antwort am 25.09.2024 12:25:56 von bodensee
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Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 1 von 3
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Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat soeben folgende Rundmail verschickt:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

obwohl die Schlussabrechnungsfrist – sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde – offiziell am 30. September 2024 endet, wird über die Hotline des Service-Desk für prüfende Dritte (030 / 530 199 322) nunmehr mitgeteilt, dass

 

„die Funktion zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung über das Fristende hinaus bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet ist und erst danach gesperrt wird. Damit ist gewährleistet, dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen auf Ihrer Seite eine Einreichung möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.“

 

Weitere Informationen, insbesondere über die Zeit nach dem 15. Oktober 2024, liegen uns nicht vor!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 3
528 Mal angesehen

Sehr geehrter xxx,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberaterkammer Düsseldorf

 

 

....und damit wären wir de facto bereits beim 30.11. gelandet..........und den 31.12. schaffen wir auch noch...😉

 

 

bodensee
Allwissender
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Nachricht 3 von 3
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Dann haben wir das jetzt doppelt , ich hatte das in dem anderen Thread 

 

Gelöst: Schlussabrechnung - ungeklärte Rechtsfragen - DATEV-Community - 354843

 

gepostet. 

 

Aber besser doppelt als gar nicht. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 25.09.2024 12:25:56 von bodensee
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