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Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona in BW - FAQ # 5.4 Stichwort "Betrachtungszeitraum"

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letzte Antwort am 12.01.2022 15:46:37 von deusex
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jejo
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Laut FAQ beginnt der „Betrachtungszeitraum“ (grundsätzlich) NACH DEM TAG DER ANTRAGSTELLUNG, alternativ ab dem ersten Tag des Folgemonats.

 

Mir liegen Bewilligungsbescheide vor, in denen es unter anderem heißt „Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten NACH ZUSTELLUNG DIESES BESCHEIDES (…) verwendet werden.“

 

(1) Wie sind in diesem Kontext „Betrachtungs- und Förderzeitraum“ zu verstehen und vor allem welches ist denn nun der maßgebliche Zeitraum?

 

Erläuterndes Beispiel zur nächsten Frage …

 

Es wurden ZWEI Anträge gestellt, der erste am 31.03.2020 über 2.500 EUR und der zweite am 15.05.2020 über 3.500 EUR. Mit dem zweiten Antrag wurde „lediglich“ der „fiktive Unternehmerlohn“ beantragt, den es zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch nicht (sicher) gab.

 

(2) Kann ich mich für die Rückmeldung des zweiten Antrags (vom 15.05.2020) nach FAQ # 5.4 in Verbindung mit # 2.3 Fall 3 auf den Betrachtungszeitraum des ersten Antrags (vom 31.03.2020) beziehen?

 

Falls nein könnte es im Ergebnis dazu führen, dass ich die 3.500 EUR aus dem zweiten Antrag (mangels Liquiditätsengpass) zurückzahlen muss, während ich sie hätte behalten dürfen, wenn ich den ersten Antrag anstelle über 2.500 EUR gleich inklusive des „fiktiven Unternehmerlohnes“ über 6.000 EUR gestellt hätte.

deusex
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Viele Fragen, keine Antworten. 

 

Ich glaube auch kaum, dass Sie hier rechtlich einwandfreie Auskünfte erhalten. Die erhalten Sie nämlich nirgends. Insofern seien Sie nicht enttäuscht, wenn Sie Ihr "Fragenfeuerwerk" hier in der Community mehr oder weniger verpufft.

In Corona-Angelegenheiten ist das schon ein wenig "Pioniergeist" gefragt...

 

Die Soforthilfe Corona war von den Unternehmern höchstpersönlich zu erstellen und wurde auch eifrig in Anspruch genommen; vorwiegend auch von Unternehmern, die darin "Mitnahmeeffekte" sahen und im Prinzip keine bzw. kaum Einbußen hatten.

Was ich nun so beobachte, werden nur in bestimmten Branchen (vorwiegend Friseure und Einzelhandel) diese Rückmeldeverfahren angestrebt, welche an sich nicht so stark betroffen waren, dass betriebliche "Unterdeckungen" im Förderzeitraum 4-6/2020 vorlagen und in meinem Tätigkeitsfeld ist nur tatsächlich nur ein Mandant, der nur wenig zurückzuzahlen hat. 

 

Bei den Rückmeldungen unterstützt man gerne seine Mandanten und auch hier hatte ich den Fall einer nachträglichen Beantragung der Lebenshaltungskosten.

Ich bezog mich dabei jedenfalls auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung, da die Hilfe auch für die Monate 4-6/2020 beantragt wurde; lediglich nachträglich begünstigende Sachverhalte nachbeantragt. Obgleich es im Ergebnis zwei Anträge waren.

Ob das rechtlich alles so wasserdicht ist, ist mir offen gesagt "wurscht", denn alle Anfragen, die ich zu jeglichen Anträgen im Rahmen der Corona-Hilfen stellte, wurde wischi-waschi beantwortet oder auf die FAQ bezogen.

 

Ergo: FAQ in eigener Auslegung und/oder "In dubio pro reo . . ."

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jejo
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@deusex  schrieb:

 

Ich glaube auch kaum, dass Sie hier rechtlich einwandfreie Auskünfte erhalten.


Die erwarte ich auch nicht ...

 

Aber ein Austausch von Erfahrungen, Gedanken, Ideen - kurzum der Sinn weshalb es Communitys wie "unsere" hier gibt - wirkt oft sehr stimulierend auf die eigenen, manchmal sehr fest gefahrenen Gedanken 😉

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andrereissig
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Dam Beitrag von @deusex kann ich nur in allen Punkten zustimmen.

 

Eine genaue Auskunft werden Sie hier vermutlich von keiner Stelle im BMWi erhalten - zum einen, weil entweder die Fachkenntnis für eine sachverhaltserhellende Antwort fehlt, zum anderen, weil eine Anfrage immer nur eine vereinfachende Darstellung der fraglichen Situation sein kann. Daher wird man Ihnen die Beurteilung des Sachverhalts überlassen, da ansonsten eine vollumfängliche Einarbeitung in den Fall erforderlich sein kann.

 

Hier muß man sich - wie von deusex beschrieben - auf den Standpunkt zurückziehen, daß bei unklarer Lager der FAQ eine Interpretation durch uns gefordert ist und sich niemand beschweren kann, wenn wir diese Interpretation mit eigener Herleitung vornehmen und umsetzen.

 

Wenn Sie also für sich plausibel schlussfolgern können, daß der Erstantrag maßgeblich ist und als Betrachtungszeitraum herangezogen werden muss, dann kann ihnen da zunächst Niemand widersprechen. (Das wäre übrigens auch meine Interpretation Ihrer Sachlage)

 

Andererseits könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, daß erst der zweite Antrag den Gesamtförderantrag vervollständigt und abgeschlossen hat und damit dieser maßgeblich wäre (was ich aber schon etwas verwegener fände und für den Mandanten ja auch nachteilig wäre).

 

Ich erinnere mich da außerdem an eine Aussage im Rahmen der Auflage der ersten Coronahilfen, die besagte, daß man zweifelhafte Regeln bei einer Prüfung eher im Sinne des Begünstigten auslegen werde - leider fällt mir nicht mehr ein, wer das in 2020 sagte (Olaf Scholz? Peter Altmaier?) und ich kann die Formulierung gerade auch nicht ergooglen.

Live long and prosper!
jejo
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(1) Neben den FAQ ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums (...) vom 8. April 2020 # 1.2 Abs. 2 maßgeblich, Auszug "... in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten ..." (Auskunft L-Bank).

 

Allerdings habe ich hierbei nach wie vor Bedenken, da ich Bestimmungen in Bescheiden grundsätzlich ernst zu nehmen pflege ...

 

"Nach dem Tag der Antragstellung" und "Nach Zustellung dieses Bescheides" geht für mich nicht zusammen!

 

(2) Nein, eine Bezugnahme auf den Betrachtungszeitraum des ersten Antrags ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit gibt es grundsätzlich nur in den Fällen, in denen der erste Antrag abgelehnt wurde (Auskunft L-Bank).

 

Das ist ein Schlag ins Kontor ...

 

Ich denke aufgrund der "überragenden" Bedeutung des "fiktiven Unternehmerlohns" und der ebenso "überragenden" anfänglichen Unsicherheit ist hier (hoffentlich) das letzte Wort noch nicht gesprochen.

 


@andrereissig  schrieb:

 

Ich erinnere mich da außerdem an eine Aussage im Rahmen der Auflage der ersten Coronahilfen, die besagte, daß man zweifelhafte Regeln bei einer Prüfung eher im Sinne des Begünstigten auslegen werde - leider fällt mir nicht mehr ein, wer das in 2020 sagte (Olaf Scholz? Peter Altmaier?) und ich kann die Formulierung gerade auch nicht ergooglen.


Ich habe da auch dunkel etwas im Hinterkopf, leider war meine Zitatsuche aber auch nicht von Erfolg gekrönt 🙈

 

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andrereissig
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@jejo  schrieb:

(2) Nein, eine Bezugnahme auf den Betrachtungszeitraum des ersten Antrags ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit gibt es grundsätzlich nur in den Fällen, in denen der erste Antrag abgelehnt wurde (Auskunft L-Bank).

 

Das ist ein Schlag ins Kontor ...

 

Ich denke aufgrund der "überragenden" Bedeutung des "fiktiven Unternehmerlohns" und der ebenso "überragenden" anfänglichen Unsicherheit ist hier (hoffentlich) das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Wow!

 

Das hätte ich in der Tat nicht erwartet, da der Unternehmerlohn aus Landesmitteln stammt und eine zusätzliche Leistung des jeweiligen Bundeslandes zu den Fördermitteln des Bundes darstellt - was das WM BaWü ja sogar selbst in der eigenen Pressemitteilung bestätigt:

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-verlaengert-fiktiven-unternehmerlohn-bis-zum-jahresende/

 

Bereits seit dem Start der Soforthilfe Corona im März 2020 ergänzt das Land die Corona-Programme des Bundes um einen fiktiven Unternehmerlohn...

 

Von daher wäre für mich der Antrag der Bundesmittel stets maßgeblich, da die Landesmittel hier ja quasi nur ein "Huckepackantrag" sind.

 

Absurd!

 

Wobei ich jetzt nicht ausschließen würde, daß Sie bei einer zweiten Anfrage eine anderslautende Auskunft erhalten könnten.

 

Live long and prosper!
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jejo
Aufsteiger
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@andrereissig  schrieb:

 

Von daher wäre für mich der Antrag der Bundesmittel stets maßgeblich, da die Landesmittel hier ja quasi nur ein "Huckepackantrag" sind.


Das ist (einmal mehr) ein sehr guter und hilfreicher Gedanke von Ihnen 🤗

 


@andrereissig  schrieb:

 

Absurd!


Wie so vieles in den letzten bald 24 Monaten 🤐

 


@andrereissig  schrieb:

 

Wobei ich jetzt nicht ausschließen würde, daß Sie bei einer zweiten Anfrage eine anderslautende Auskunft erhalten könnten.


In der Tat würde ich diese Wette jetzt nicht mitgehen 😉

 

deusex
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Wobei ich jetzt nicht ausschließen würde, daß Sie bei einer zweiten Anfrage eine anderslautende Auskunft erhalten könnten.

 


Ich würde sogar fast drauf wetten, dass Sie bei jeder Anfrage eine neue Antwort erhalten.

 

Mein letztes Telefonat mit der L-Bank musste ich vorzeitig beenden, weil ich mein Herz schützen musste.

 

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letzte Antwort am 12.01.2022 15:46:37 von deusex
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