Hallo zusammen,
mit Schlussbescheid wurde die ÜBH III abgelehnt aufgrund der Unterschreitung der 51%-Grenze bei der Abgrenzung Haupt-/Nebenerwerb. Grundlage war der ESt-Bescheid 2019. Soweit so gut. Der Ablehnungsbescheid bezieht sich außerdem auf folgendes:
In der Fußnote 1 zu den Erläuterungen der FAQs Nr. 1.1 steht nun folgendes:
..."Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden."...
Wie muss man die Formulierung mit Januar/Februar 2020 verstehen? Soll man für die einzelnen Monate nachweisen, wie hoch die Einkünfte je Einkunftsart waren? Mein Mandant hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb (44%), Einkünfte aus Rente (21%) und Einkünfte aus V+V (35%). Hat hierzu jemand Tipps oder Erfahrungswerte?
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @JuRu84 ,
ja genau.
jeder einzelen Monat kann nachgewiesen werden ob die 51% erreicht werden.
Wo ich keinen Einblick hatte, hab ich mir das vom Mandant bestätigen lassen.
Formuliert an die L-Bank hab ich das beispielsweise so:
Zur Anfrage hinsichtlich des Haupterwerbs bestätige ich Ihnen hiermit, dass zu allen Stichtagen der FAQ lediglich der Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt war. Eine Gehaltsauszahlung erfolgte nicht.
Für den Nachweis, dass keine Nebentätigkeit vorliegt, wird der Alternativ Vergleichszeitraum Februar 2020 herangezogen.
In der Anlage erhalten Sie eine BWA der a GmbH für den Februar 2020.
Ebenfalls erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid 2020 vom Gesellschafter Geschäftsführer XXX.
Der im Bescheid aufgeführte Gewerbebetrieb ruhte im Jahr 2020 und wurde zum 01.01.2021 abgemeldet. Umsätze wurden im Jahr 2020 nicht erwirtschaftet.
Weitere Einkünfte hatte Herr XXX im Februar 2020 nicht.
Insofern sind 100 % der Einkünfte m Februar 2020 aus der a GmbH erzielt und damit besteht die Antragsberechtigung.
Grüße AKW
Ich hatte auch so einen Fall (Neustarthilfe), in dem ich sogar in das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht gehen musste ... das war die Premiere für mein beSt-Postfach. 😉
Ich habe damals so argumentiert:
Zur Prüfung der Antragsberechtigung ist in der FAQ-Liste zur Neustarthilfe unter Ziffer 2.4 folgendes geregelt:
„Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.“
Die Klägerin hat im Februar 2020 laut der beigefügten Betriebswirtschaftlichen Auswertung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von X.XXX,XX € erzielt.
Daneben wurden im Februar 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von X.XXX,XX € (1/12 von XX.XXX,XX € laut Einkommensteuerbescheid 2020) und Sonstige Einkünfte aus Leibrenten in Höhe von XXX,XX € (1/12 von X.XXX,XX € laut Einkommensteuerbescheid 2020) erzielt.
Da die Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von X.XXX,XX € somit die Einkünfte aus nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von X.XXX,XX € im Referenzzeitraum Februar 2020 überwiegen, liegt nach den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Verbindung mit Ziffer 2.4 der FAQ eine Antragsberechtigung für die Neustarthilfe vor.
Viel Erfolg ! 👍
Danke für die sehr hilfreichen Rückmeldungen! 😌
Leider hat mein Mandant im Januar ein negatives Ergebnis aus Gewerbebetrieb, so dass Rente und Mieteinnahmen demnach deutlich höher sind.
Für Februar komme ich mit dieser Einzelbetrachtung auch nur auf einen Anteil der gewerblichen Einkünfte von 45%.
Bei der Rente haben Sie den Besteuerungsanteil berücksichtigt?
Es geht ja um die Summe der Einkünfte und hier sind nur die steuerpflichtigen Teile der Rente enthalten.
Eventuell gab es im Februar bei den VuV Einkünften die NK Nachzahlung für das Vorjahr oder Renovierungszahlungen etc.
Auch mal die BWA anschauen. Ich hatte einen Fall, da war eine Rechnung im falschen Monat gebucht was dann zu ner positiven BWA im Februar geführt hat, weswegen die Antragsberechtigung bestand....
Bei 45% lohnt sich die Suche 😉
Bonne chance
Ja, ich habe die Renteneinkünfte laut Steuerbescheid zugrunde gelegt (also nur den steuerpflichtigen Teil).
Bei V+V habe ich auch noch eine Monatsbetrachtung erstellt, da wird das V+V-Ergebnis aber nur noch höher.
Und falsch gebuchte Kundenrechnungen gibt es leider auch nicht (sind in Summer nur 4 Buchungen im Februar).
Aber Danke für den Einsatz nochmal!
Bevor wir den Sand in den Kopf stecken, läuten wir mal die Notfallklingel @andrereissig ... Er weis eventuell noch einen Notausweg.
Sie haben geläutet?
Also da haben wir leider keine Chance.
Wenn weder 2019, noch Januar oder Februar 2020 die 50 % überschritten werden oder ein Mitarbeiter vorhanden ist, ist keine Antragsberechtigung gegeben.
Das sehe ich leider auch so... Wenn sich das nicht irgendwie schön rechnen lassen kann , dann scheint die Antragsberechtigung nicht vor zu liegen.
Danke fürs drüberschauen @andrereissig
Danke für die schnelle "Erscheinung" 😉...
Es gibt tatsächlich einen Minijobber, der durchgehend seit Jahren beschäftigt ist... Reicht der etwa schon aus? 🤔
Hmmmm... ich meine da stand mal was, dass man einen vollen Vollzeitäquivalent benötigt.
Minijob war glaub nur 0,3 VZÄ.. Insofern würde Ihr Mandant noch als Soloselbständiger zählen, welcher entsprechende Einkünfteverhältnisse nachweisen muss.
Ja, so habe ich es auch gerade nachgelesen mit den 0,3.
Korrekt. Es ist ein VZÄ erforderlich.
Ich bedanke mich auf jeden Fall für die Unterstützung!!!
Danke fürs Zeit nehmen 🙏
Gerne! Und am Besten bitte die Antwort von @AKW auch als Lösung markieren.