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Gleichgestellte Umsätze sind keine Umsätze im Sinne der Neustarthilfe?

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letzte Antwort am 29.02.2024 07:37:23 von martin65
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martin65
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Hallo Community,

 

Ich schlage mich gerade mit der Bewilligungsstelle für die Neustarthilfe rum.

 

Im Referenzumsatz 2019 hat der Antragsteller einen größeren Umsatz aus dem Verkauf von Anlagegegenständen. Die Bewilligungsstelle rechnet diesen Betrag aus dem Referenzumsatz heraus.

 

Sonstige Erlöse (...und Erlöse aus Anlageverkäufen) seien nicht als Komponenten des Referenzumsatzes anzuerkennen. 

 

Die Umsätze fielen zwar unter § 1 UStG aber es würde sich nur um eine "Gleichstellung" handeln, damit diese Umsätze der USt unterworfen werden könnten. Die Umsätze würden im engeren Sinn keine Umsätze aus der unternehmerischen Tätigkeit darstellen.

 

Durch den Wegfall dieser Komponente entfällt die Neustarthilfe für den Antragsteller beinahe in Gänze.

 

In den FAQ zu der Neustarthilfe habe ich keine Definition der Behandlung gesehen, die die Anlageverkäufe als Umsatz ausschließen.

 

In den FAQ zur ÜH IV werden diese Umsätze explizit zu den gesamten Umsätzen hinzugerechnet.

 

Hat jemand schon einen ähnlichen Fall durchgeboxt?

 

Danke für ein Feedback, gerne auch als  persönliche Nachricht.

 

Gruß

 

Martin Heim

 

 

 

hansch
Fortgeschrittener
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Mit Erfahrung kann ich nicht dienen, aber vielleicht mit meiner Meinung 😊

 

Gemäß FAQ 3.5 Absatz 2 werden alle umsatzsteuerbaren Umsätze einbezogen, die zu Betriebseinnahmen führen. Dazu gehören auch die Sachanlagenverkäufe.

 

In Absatz 7 wird nochmal gesagt, dass Umsatz grundsätzlich der steuerbare Umsatz gem. § 1 UStG ist. Es folgen einige Ein- und Ausgrenzungen, die Sachanlagenverkäufe sind aber nicht erwähnt und bleiben m.M.n. Teil der Umsätze.

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martin65
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so sehe ich es auch.

 

Danke für die Einschätzung.

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bodensee
Experte
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Nachricht 4 von 5
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Ich fürchte da werden Sie mit der Bewilligungsstelle streiten müssen. 

 

Welche Rechtsquelle oder FAQ Quelle gibt die B'stelle für die angebliche Gleichstellung an ?  

Mein Gedankenspiel Unternehmer verkauft Anlagevermögen ( mit stillen Reserven)  um sein Unternehmen liquide zu halten und das soll kein unternehmerischer Umsatz sein ?  Habe gerade auch mal in den FAQ nachgesehen da ist nicht zu finden was den Verkauf von AV ausschließt. 

 

Nach meiner Auffassung liegt die B'stelle falsch.

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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martin65
Meister
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Hallo @bodensee ,

 

noch habe ich keine Fundstelle vom Sachbearbeiter erhalten. 

 

In diesem Fall reagiert die Bewilligungsstelle innerhalb weniger Tage. Das ist jetzt mein 4. Kontakt mit dem Sachbearbeiter;  mit immer mit neuen "unsinnigen" Anforderungen und Fragen. 

 

In den FAQ sind Einnahmen aufgeführt, die nicht anzusetzen sind wie Bafög, Stipendien u.a.. Von AV-Verkauf steht da nichts.

 

Ich schreibe gerade eine Erwiderung.

 

Mal schauen, wie es weitergeht. Ich werde berichten.

 

Gruß

 

Martin Heim

 

 

 

 

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letzte Antwort am 29.02.2024 07:37:23 von martin65
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