Guten Morgen,
leider muss ich das Thema Dezemberhilfe und Kleinbeihilfen nochmal aufgreifen.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht mehr, welche Hilfen ich anrechnen muss. Ich möchte bei einer Mandantin jetzt die Dezemberhilfe beantragen.
Sie hat bereits Soforthilfe und Novemberhilfe bekommen.
Wie ich das verstanden habe, müssen beide Hilfen angerechnet werden. Somit würde speziell in meinem Fall die Dezemberhilfe entfallen.
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe habe ich nicht gestellt.
In einem Seminarskript steht : Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden.
Die Soforthilfe war letztes Jahr beim ersten Lockdown. Die überschneidet sich doch nicht mit der November- Dezemberhilfe ??
Vielleicht stelle ich eine blöde Frage, aber ich habe schon soviel gelesen und weiß grad gar nichts mehr.
Kann mir jemand helfen ?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
da überschneidet sich doch ggf. nur die Überbrückungshilfe 2. Die Nov-Hilfe ist für November, die Dez-Hilfe ist für Dezember.
Die Ü2 für 11+12/2020 (sofern beantragt) ist dann monatsweise anzurechnen auf die jeweilige Nov bzw Dez Hilfe
@dagmarvettermann schrieb:
In einem Seminarskript steht : Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden.
Die Soforthilfe war letztes Jahr beim ersten Lockdown. Die überschneidet sich doch nicht mit der November- Dezemberhilfe ??
Richtig. Weder die Soforthilfe als auch die Novemberhilfe überschneiden sich mit der Dezemberhilfe.
Daher muss im Antrag der Dezemberhilfe auch in Ihrem Fall nichts angerechnet werden.
Guten Morgen,
angerechnet werden lediglich andere staatliche Leistungen für denselben Förderzeitraum, z. B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Im Antrag sind darüber hinaus bereits erhaltene Hilfen anzugeben (z. B. Soforthilfe sowie Novemberhilfe), dies aber nur, um den maximal beantragbaren Förderbetrag aufgrund der Kleinbeihilfenregelung zu überprüfen.
Grüße und, falls ich hier nicht richtig liegen sollte, was ich aber nicht glaube, bin offen für Korrekturen 🙂
Ich verstehe deine Frage leider nicht so ganz.
Die Höhe der Dezemberhilfe ist abhängig von anderen beantragten Zuschussprogrammen, die sich im Förderzeitraum überschneiden. (wie bereits erwähnt bspw. ÜII)
Bei der Bundesregelung Kleinbehilfen-Regelung und De minis Verordnung geht es darum, dass die maximal zulässigen Förderbeträge nicht überschritten werden.
Hallo,
danke für Deinen Beitrag.
Ich dachte auch, dass wenn ich die bisherigen Hilfen in den Antrag eintrage, dass dann nur die Fördersumme sich minimiert. Das ist aber nicht so. In dem Moment wo ich die Hilfe eintrage, geht mein Antrag auf Null. Die Hilfen werden an der Höchstförderung abgezogen.
Davon abgesehen, dass meine Mandantin die Höchstgrenze der Förderung nie erreichen wird.
Hallo,
dann kann ich mir hier nur vorstellen, dass die bereits erhaltenen Hilfen an der falschen Stelle des Formulars eingetragen wurden.
Bitte mal prüfen.
Um kein neues Thema Aufmachen zu müssen hier meine frage zur Dezemberhilfe:
Ich habe eine Gaststätte die Dezemberhilfe beantragt hat und von den Schließungsverordnungen betroffen war.
Der Antrag auf Dezemberhilfe wurde mit Eingangsbestätigung vom 19.01.2021 bei der L-Bank eingereicht.
Am 05.02.2021 macht der Mandant eine Gewerbeabmeldung rückwirkend auf den 08.01.2021.
Die Auszahlungen der Abschlagszahlung und Schlusszahlung der Dezemberhilfe erfolgte deutlich nach dem 19.01.2021
Damit wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung der Betrieb eigentlich abgemeldet gewesen, was aber noch nicht bekannt war.
Meine Frage jetzt:
Ist der Mandant antragsberechtigt?
Ich würde eher auf nein tendieren, da der Betrieb aufgrund der rückwirkenden Abmeldung nicht mehr vorlag, was jetzt bei der Schlussabrechnung bekannt ist, und damit keine Antragsberechtigung mehr vorliegt, weil zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (19.01.) der Betrieb bereits abgemeldet (Rückwirkend 08.01.) war.
Aber vielleicht hat jemand noch eine Lösung.
Danke vorab
Grüße
AKW
FAQ 5.1
Eine Beantragung oder Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch beziehungsweise an Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Insolvenzverfahren angemeldet oder den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
Antrag vom 19.01., dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs am 08.01.
Das wird wohl nichts...
Danke für die Rückmeldung.
Über 5.1 bin ich auch gekommen... ist ziemlich eindeutig.
Auch erfolgte die Auszahlung nach der Abmeldung insofern wären die später erhaltenen Auszahlungen eh zur Rückzahlung anstehend.
Also ist es eigentlich grad egal, ob eine Antragsberechtigung noch bestand oder nicht; zurück zu bezahlen ist es.