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Bauabzugssteuer

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letzte Antwort am 16.07.2021 10:56:35 von renek
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JuRu84
Einsteiger
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Nachricht 1 von 10
601 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

wir haben das erste Mal mit Bauabzugssteuer zu tun und folgendes Problem:

 

Mandat in 2021 übernommen (polnischer Einzelunternehmer, gemeldet beim Finanzamt in Deutschland), nun kommt ein Schreiben des Finanzamtes Cottbus mit der Aufforderung zur Abgabe der Meldungen zur Bauabzugssteuer für 2018 und 2019 in Haus. Unser Mandant hat damals Unternehmer aus Polen als Subunternehmer beschäftigt und nicht auf Freistellungsbescheinigungen geachtet. Die polnisches Unternehmen hatten/haben bis heute keine. Die Rg. der Subunternehmer wurden natürlich immer voll bezahlt ohne Einbehalt der 15% (davon wusste unser Mandant ja nix). Nun fordert das Finanzamt Cottbus die Steuer von unserem Mandanten nach, für 2 Jahre kommt da natürlich ordentlich was zusammen. Unser Mandant sieht ein, dass er das Geld als "Mittelsmann" abzuführen hat, das Problem ist nur, wie er es "zurückbekommt". Er hat ja damals den vollen Betrag der Rechnungen an die Subunternehmer gezahlt und muss nu dann nochmal die 15% zahlen. Die polnischen Subunternehmer werden ja dieses Geld nicht freiwillig an meinen Mandanten zurückzahlen (zumal der eine seine Selbstständigkeit aufgegeben hat und der andere nach Aussage meines Mandanten "Inkasso"-Probleme hat).

 

Hat jemand einen Ratschlag oder guten Tipp für uns?

 

Viele Grüße

Frau JuRu

 

 

 

 

beböbibu
Einsteiger
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Nachricht 2 von 10
566 Mal angesehen

Das ist natürlich eine verzwickte Lage, aber Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

 

Wenn ihr den Mandanten in 2021 übernommen habt, gab es vorher einen anderen Steuerberater? Hätte dem das nicht auffallen müssen beim Buchen der Rechnungen? Vielleicht könnte da ein Regress-Fall raus werden?

 

Beste Grüße

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JuRu84
Einsteiger
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Nachricht 3 von 10
537 Mal angesehen

Hallo Beböbibu,

 

ja sehr verzwickt, leider. Und anscheinend ist mein Problem auch kein sehr spannendes Thema, wenn ich mir die unzähligen Antworten so ansehe 😋...

 

Also, die Buchhaltung wurde vorher durch ein kleines Buchhaltungsbüro (Kleinunternehmerin) erledigt. Die Dame sagte, man habe ihr immer versichert, dass alles vorliegt... Ich weiß natürlich nicht, inwieweit sie auch die Konsequenzen bei fehlender Freistellungsbescheinigung erörtert hat oder nur allgemein gefragt hat, ob die Bescheinigungen vorliegen.

 

Das zuständige Finanzamt sagt, die "Erstattung" vom Subunternehmer an unsere Mandanten ist privat zwischen ihnen zu klären, da hat das Finanzamt (zu Recht wohl) nichts mit zu tun. 

 

Es fühlt sich einfach nur so wahnsinnig ungerecht an für meine Mandanten... 

 

Viele Grüße

 

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renek
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Nachricht 4 von 10
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@JuRu84  schrieb:

Also, die Buchhaltung wurde vorher durch ein kleines Buchhaltungsbüro (Kleinunternehmerin) erledigt.


Kleinunternehmerin hin oder her - Haftpflicht ist Pflicht, oder? Und das Büro hat - egal wie groß es ist - die Verpflichtung alles zu dokumentieren oder eben Haftung zu übernehmen. Zumindest solange diese nicht explizit vertraglich ausgeschlossen war. Und genau das kann ich mir nicht vorstellen!

 

Eine Prüfung des Vertrages und eine Klage gegen die Dame sollte dringend ins Auge gefasst werden.

 

Fraglich ist aber: Wer hat den Abschluss gemacht? Da sollte eigentlich ein StB involviert gewesen sein. Wie lautete dessen Auftrag und hätte er das erkennen und darauf hinweisen müssen? Auch das gilt es zu prüfen.

 


Das zuständige Finanzamt sagt, die "Erstattung" vom Subunternehmer an unsere Mandanten ist privat zwischen ihnen zu klären, da hat das Finanzamt (zu Recht wohl) nichts mit zu tun. 

Und da hat es auch vollkommen Recht. Der Unternehmer ist verpflichtet 15% einzubehalten sofern keine Bescheinigung vorliegt. Macht es das nicht, haftet es auch dafür. Der Fehler liegt nun einmal beim Unternehmen und nicht beim Finanzamt. Insofern müssen die Rechtsbeziehungen untereinander auch separat betrachtet werden.

 

Ist im Übrigen ja ebenso bei nicht korrekten Rechnungen. Wenn der VStA verneint wird, dann muss man die USt zurückzahlen. Ein in Regress nehmen des Geschäftspartners ist dann ein separates Rechtsgeschäft womit das FA nichts zu tun hat. Hier hätte man eben auch vorher prüfen müssen...

 

Der Mandant tut mir jetzt natürlich leid. Denn nun muss er hoffen auf dem (polnischen) Rechtswege das Geld einklagen zu können. Einfach wird das sicher nicht.

 

 


ja sehr verzwickt, leider. Und anscheinend ist mein Problem auch kein sehr spannendes Thema, wenn ich mir die unzähligen Antworten so ansehe 😋...

Da bin ich NICHT bei Ihnen 😉 Ich selbst habe den Beitrag auch übersehen. Aber leider scheint das Thema auch eindeutig negativ für Ihren Mandanten zu sein...

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JuRu84
Einsteiger
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Nachricht 5 von 10
514 Mal angesehen

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

 

Der Jahresabschluss wurde durch das Buchhaltungsbüro erledigt, da war kein Steuerberater involviert.

 

Wenn die Bauabzugssteuer nun für den Subunternehmer in Polen auf dessen Steuern angerechnet wird und er dort seine Jahresabschlüsse 2018 und 2019 schon erledigt hat und steuerlich "durch" ist für diese Jahre, dann würde die Anrechnung der Bauabzugssteuer (die meine Mandanten ja jetzt erst zahlen müssen) doch zu einer Erstattung beim Subunternehmer in Polen führen oder denke ich hier jetzt falsch?! Dann hätten die Subunternehmer in Polen ja wieder etwas Geld, das sie meinen Mandanten zurückzahlen könnten...

 

Oder wie ist der Weg der "Anrechnung" beim Leistenden?

 

 

#Hoffnungstirbtzuletzt

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agmü
Experte
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Nachricht 6 von 10
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Sorry wenn ich deutlich werde: 

Beenden Sie alle Ihre Überlegungen wenn Sie keine vertiefte Kenntnis des polnischen Steuerrechts haben; Sie produzieren sonst einen Haftungsfall!!!

 

Ich würde diesen Sachverhalt an einen Berater der sich im polnischen Steuerrecht auskennt abgeben.

 

Der Sachverhalt ist zwar hoch spannend aber ohne Kenntnisse des polnischen Steuerrechts kann jede Beratung nur falsch werden. 

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
renek
Meister
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Nachricht 7 von 10
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@agmü  schrieb:

Ich würde diesen Sachverhalt an einen Berater der sich im polnischen Steuerrecht auskennt abgeben.


Sorry, aber der Unternehmer ist in Deutschland registriert, warum also polnisches Steuerrecht?

 

Mein Verweis war darauf gerichtet, dass die Verbindung mit dem Subunternehmer und die resultierende Rückforderung wohl in polnische Recht fällt und daher gesondert beurteilt werden muss. Das kann man als deutscher eher schlecht.

 

Aber steuerlich ist das deutsches Recht - wie ich es verstanden habe...

 

 

[EDIT]
Okay, streichen Sie meinen Einwand, habe das jetzt falsch verstanden. Sie haben aber Recht, um die Geschäftspartner und derer Probleme soll und darf es nicht gehen.

renek
Meister
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Nachricht 8 von 10
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Wie das in Polen wäre, muss uns egal sein. Sie sind für Ihren Mandanten da - nicht für dessen (Ex)Geschäftspartnern.

JuRu84
Einsteiger
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Nachricht 9 von 10
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Genau richtig verstanden... 

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renek
Meister
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Nachricht 10 von 10
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@JuRu84  schrieb:

Genau richtig verstanden... 


Ja, aber der Gedankengang "was wäre bei den anderen" ist eben aus der Gleichung zu streichen. Das müssen die dann für sich klären und darf bei der Kommunikation mit dem Mandanten nicht Thema sein. Da muss man schon aufpassen!

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letzte Antwort am 16.07.2021 10:56:35 von renek
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