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Überbrückungshilfe ab III: Marketing- und Werbekosten

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letzte Antwort am 30.11.2022 15:35:33 von stbberlin
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Kleine-Einfraukanzlei
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Im Rahmen der Schlussabrechnung der ÜH III ff. frage ich mich, ob als Werbe- und Marketingkosten, die unter Posten 15 zu 2.4 der FAQ förderfähig sind, nur "laufende", sprich regelmäßige Werbekosten fallen oder auch einmalige Inserate? 

 

Wie "fix" müssen die Kosten sein?

andrereissig
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Z. B. FAQ 2.4 ÜBHIII+ sagt ja zunächst:

 

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben.

 

Ein spontanes Inserat würde also grundsätzlich erstmal nicht darunter fallen, aber dann steht dort unter Punkt 15. ja:

 

Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der ÜberbrückungshilfeIII und der ÜberbrückungshilfeIIIPlus angesetzt wurden, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen.

Jetzt geht die Interpretation wieder los, denn die FAQs sind ja leider mit der heißesten Nadel aller Zeiten gestrickt.

 

Stellt man sich die Frage, ob sich da jemand was bei gedacht hat, ist die allgemeingültige, grundsätzliche Antwort erstmal: Natürlich nicht!

 

Es liegt also an uns, das Sinnlose mit Sinn anzureichern und das würde ich wie folgt versuchen.

 

Dem Regelungsgeber ist bei Erstellung der FAQs von vornherein klar gewesen, daß Werbung häufig nicht auf langfristigen Kontrakten basiert, sondern auf der Ausnutzung von Gelegenheiten, günstigen Offerten und sich ergebenden Chancen.

 

Da man den Unternehmen in der Krise aber nicht zumuten kann, sich marketingtechnisch totzustellen, weil die Werbeverträge innerhal des Förderzeitraums entstehen, gibt es die „Öffnungsklausel“, daß die Marketingkosten den Rahmen des Referenzjahres nicht übersteigen dürfen. Man kann also weiter spontan werben, solange man es nicht übertreibt.

 

Damit will man vermeiden, daß der Hundesalon, der sonst immer in der Bäckerblume inseriert, plötzlich auf Kosten des Steuerzahlers die Spielfeldbande fürs Champions League Finale kauft.

 

Aufgrund der kurzfristigen und zeitnahen Erwerbsfrequenz der Werbemaßnahmen wurde somit eine Krücke geschaffen, damit Unternehmen auch zeitnah und kurzfristig weiter werben können.

 

Zugegeben, das ist eine mit viel Hoffnung angereicherte Interpretation, aber es wurde ja auch immer wieder erwähnt, daß unklare Auslegungen im Zweifel eher im Sinne des Begünstigten interpretiert werden sollen.

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Kleine-Einfraukanzlei
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Ganz herzlichen Dank für diese ausführliche Interpretation!

 

Ja eben, weil das mit den "Fixkosten" explizit nur auf die Nummern 1 bis 10 zugeschnitten ist, komme ich auch ins Grübeln.

 

Und doch sollen ja eigentlich nur laufende Kosten erstattet werden - könnte man meinen.

 

Andererseits muss man sich ja eben gerade durch die coronabedingte Lahmlegung bzw. danach wieder am Markt in Erinnerung rufen = werben.

 

Ich habe im Kollegenkreis durchaus unterschiedliche Auffassungen, wie man unklare Fragen "auslegt":

 

Die einen "im Sinne des Begünstigten" = Mandanten, die anderen eher VORSICHTIG.

 

Vielleicht meldet sich ja sonst noch jemand, wie er es handhabt...

andrereissig
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Ich bin ja sonst auch eher übervorsichtig, aber das finde ich derart offenkundig, daß es mir schwerfällt, das anders zu sehen.

 

@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Ja eben, weil das mit den "Fixkosten" explizit nur auf die Nummern 1 bis 10 zugeschnitten ist, komme ich auch ins Grübeln.


Das kommt ja noch erschwerend (bzw. bestätigend) hinzu. Das hatte ich ganz außer acht gelassen, richtig. Punkt 15 ist ja ausgenommen und damit in die gleiche Kategorie „eingewertet“ wie 11 - 18, die ja samt und sonders in den Förderzeitraum fallen dürfen oder sogar müssen.

 

Für mich sprechen damit die überwiegenden Indikatoren für eine wohlwollende Auslegung.

 

 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo Herr Reissig, 

 

danke für die konstruktiven Austausch!

 

Doch müssen wir nicht den Beginn von FAQ 2.4. soz. als Überschrift aller Positionen sehen? 

 

KleineEinfraukanzlei_0-1669280948787.png

 

Mich macht das stutzig, weil man das so verstehen könnte (müsste???), dass grds. nur FORTLAUENDE (in Position 10. der Aufzählung auch "feste" Ausgaben bezeichnet) Kosten förderfähig wären. Ist ja auch logisch, denn sowas wie z.B. Wareneinkauf fällt ja sowieso raus. 

 

Allerdings sind auch die Positionen 14. und 16. (bauliche bzw. Digitalisierungs- und Hygiene-Maßnahmen) definitiv keine fortlaufenden, festen Ausgaben... 

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andrereissig
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

 

Allerdings sind auch die Positionen 14. und 16. (bauliche bzw. Digitalisierungs- und Hygiene-Maßnahmen) definitiv keine fortlaufenden, festen Ausgaben... 


Das trifft ja auf alle Punkte 11 - 18 zu. Diese Trennschärfe und die explizite Erwähnung der Punkte 1 - 10 als "betriebliche Fixkosten" sind für mich ein ausreichend starker Indiktator, da es für uns leider keine anderen Anhaltspunkte gibt.

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stbberlin
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Hallo,

 

ich hab mich nun auch endlich an die SR getraut und stolper gleich über mehrere ???

Vielleicht kann mir in folgendem Pkt. jemand weiterhelfen:

Es geht um Ü2 (November 2020)

Der Mandant hat von seinem Vertragspartner im November 2020 ein Ausfallhonorar erhalten (Show im Mai musste abgesagt werden; vertraglich war für diesen Fall 30 % des Honorars als "No show Honorar" vereinbart).

Nun bin ich mir nicht sicher, ob das an irgendeiner Stelle auftauchen muss.

Steuerbarer Umsatz liegt nicht vor, da echter Schadensersatz. 

Bei der Schlussrechnung ist aber auch anzugeben, ob man im Förderzeitraum irgendwelche Versicherungsleistungen erhalten hat (die dann angerechnet werden auf die Förderung).

Muss ich das Ausfallhonorar an dieser Stelle aufführen? Ist ja nicht wirklich eine Versicherungsleistung...

 

Bin für jede Meinung dankbar.

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andrereissig
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Das findet sich ja vermutlich in den sonstigen betrieblichen Erlösen wieder. Hat also keinerlei Auswirkungen auf die ÜBH, es sei denn Sie haben die Hilfe unter dem Regime der Fixkostenhilfe beantragt. Dabei wäre dann zu untersuchen, ob dieser Ertrag möglicherweise den erforderlichen Verlust derart reduziert, daß eine Rückzahlung der Hilfen erforderlich werden könnte.

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stbberlin
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Vielen Dank für die Einschätzung! 

 

Ein weiteres Problem über das ich gestolpert bin:

 

Im Rahmen der Ü3 wurden Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen geltend gemacht (unter Pkt. 14). Es handelt sich um Kosten für die Erweiterung der Homepage um einen Online-Shop. Die Kosten wurden aktiviert (da es sich u.E. um einen Werkvertrag handelt) und über 3 Jahre abgeschrieben.

Nun wird ja aber auch 50 % der Abschreibung gefördert (Pkt. 4). 

Muss ich die die Afa für die Erweiterung der Homepage jetzt bei Pkt. 4  kürzen? Es liegt ja sonst eine Doppelförderung vor.

 

Fragen über Fragen ....

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mehrkaffee
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Wenn ich die Intention des FAQ deuten soll und dann das hier lese, würde ich Kosten, die nicht aufwandswirksam gebucht wurden, grundsätzlich nicht als Fixkosten ansetzen.

 

 

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich derEDV17• Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich derEDV, sofern diese aufwandswirksam sind (=Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).

 

 

Folgendes klappt nicht als Fixkosten (für Instandhaltung):

• Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich derEDV(zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).

 

Kleine-Einfraukanzlei
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Es dürfte die Berücksichtigung über die anteilige AfA bleiben, richtig?

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stbberlin
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Ich bin eigentlich bei Pkt. 14.

 

.......Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmaligeSEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden.

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des§146a Abgabenordnung (AO).

Anschaffungskosten vonIT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

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letzte Antwort am 30.11.2022 15:35:33 von stbberlin
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