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Überbrückungshilfe Schlußabrechnung Problem

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letzte Antwort am 21.04.2023 12:51:35 von andrereissig
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tomnick
Beginner
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Liebe Mitstreiter, nach erfolgloser Anfrage bei der "Hotline" für prüfende Dritte, mangels Rückmeldung, hier einmal mein angenommener Sachverhalt mit der Bitte um Eure Beurteilung und Einschätzung:

Mandant, Gaststätte, er selbst Koch und Inhaber. Der Service wird mit wechselnden Aushilfen bewerkstelligt.

Sämtliche Überbrückungshilfen wurden seinerzeit beantragt, dabei hat sich jetzt aber folgendes herausgestellt:

Mandant hatte im September 2020 einen Schlaganfall und war über ein halbes Jahr krank geschrieben, hat aber bis auf einen Urlaub Im November und Dezember 2020 trotzdem weiter gearbeitet. Im März 2021 wurde bei dem Mandanten rückwirkend ab Juni 2019 die Berufsunfähigkeit festgestellt und erhält seitdem eine Rente. Als Koch darf er seitdem nicht mehr arbeiten, tut es aber trotzdem. 

 

Es stellt sich mir deshalb die Frage, ob er Anspruch auf Überbrückung hat, zum einen für die Monate die er krank war und überhaupt grundsätzlich, da er ja für die Zeit, für die er beantragt, ja gar nicht mehr den Beruf ausüben darf. 😱

 

Wie seht Ihr das? Ganz lieben Dank für den ein oder anderen Input!

 

 

AKW
Erfahrener
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Nachricht 2 von 7
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Hallo @tomnick ,

 

mein erster Gedanke hierzu:

Die ÜBHs basieren alle auf dem Stichwort "Umsatzausfall" und "Corona-Bedingt". 

 

Hatte er also einen coronabedingten Umsatzausfall? 

 

Wenn er einen Umsatzeinbruch hatte weil er Krank war oder wie beschrieben Urlaub gemacht hat, liegt keine Antragsberechtigung vor. 

Im November/Dezember 2020 müsste er als Gaststätte ja von den Schließungsvorschriften betroffen gewesen sein. Wenn er also am 01.11. noch offen hatte und nicht geplant hatte Urlaub fort folgend zu machen, sondern die Zwangspause genutzt hat, müsste ich mich nochmal genauer reinlesen, ob eine Antragsberechtigung vorliegt. 

Aber ich wüsste nicht, dass irgendwo steht, das man in der Schließungspflichtzeit nicht in den Urlaub darf. 

 

Die Sache ob er den Beruf ausüben darf oder nicht dürfte hier keine Rolle spielen. Er hätt ja auch einen Koch anstellen können um weiter Umsatz zu machen. Rückwirkend kann ja der Umsatz nicht gestrichen werden, dieser wurde erwirtschaftet. 

 

Aber vielleicht hatte @andrereissig ne andere Idee 😉

 

Grüße 

 

AKW

 

 

andrereissig
Experte
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@AKW  schrieb:

 

Aber vielleicht hatte @andrereissig ne andere Idee 😉

 

Nicht ganz, ich bin da eher gleicher Meinung. Das ist ein sehr grundsätzliches Problem:

 

Zum einen ist "Koch" kein zulassungspflichtiges Handwerk, sondern ein Beruf. Deswegen hindert ihn ja erstmal nichts an der Ausübung und wenn er kein Koch mehr sein will, dann nennt er sich eben "Schnitzel-Barista".

 

Hier ist jetzt allerdings ein Blick in die Versicherungsbedingungen der BU-Rente erforderlich.

 

Bei den meisten BU-Versicherungen darf man die gleiche Berufstätigkeit ausführen, solange man unter 50 % der alten Arbeitszeit bleibt - und hier ist jetzt genau die Krux der Sache!

 

Wenn er über 50 % Umsatz gemacht hat, wird er seine einkommensteuerpflichtigen Haupteinkünfte über die Gastronomentätigkeit erwirtschaften - das bedeutet, er wäre mit seinem Gewerbe grundsätzlich erstmal antragsberechtigt.

 

Sollte er dies erklären, würde er aber vermutlich gegen die Versicherungsbedingungen seiner BU-Versicherung verstoßen und riskiert damit den Verlust seiner BU-Rente.

 

Da es hier um die grundsätzliche Antragsberechtigung geht, würde ich das zuerst prüfen, weil alles andere davon abhängt.

 

Er begibt sich da auf ganz schön dünnes Eis (ich hoffe, er hat keine Eisdiele), denn wenn die Versicherung anfängt, in dieser Sache zu ermitteln, wird es heikel.

Live long and prosper!
deusex
Experte
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Nachricht 4 von 7
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und wenn er kein Koch mehr sein will, dann nennt er sich eben "Schnitzel-Barista".

 


Made my day ! 😂🤣😂

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tomnick
Beginner
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Nachricht 5 von 7
348 Mal angesehen

Erst einmal vielen Dank für die Rückmeldungen:

Wenn ich es zusammenfasse dann:

Unstrittig für den Zeitraum der Krankheit. Dort keine Hilfe, da nicht Corona bedingt


Ab dem Bekanntwerden der rückwirkenden Berufsunfähigkeit nur dann Hilfe, wenn über 50%, steht aber im Widerspruch mit den Versicherungsbedingugen der privaten BU. Mit anderen Worten entweder Rente und keine Hilfe oder Hilfe und keine Rente. 

 

Was allerdings ist nun mit dem Zeitraum seit Juni 2019 bis Eintritt der Krankheit für den er nachträglich auch die Rente erhalten hat? Es wurden seinerzeit Hilfen bewilligt aber für einen Zeitraum für den nachträglich eine BU  anerkannt wurde, und gar nicht gearbeitet werden durfte. 

bodensee
Experte
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Nachricht 6 von 7
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@andrereissig  schrieb:

@AKW  schrieb:

 

 

Zum einen ist "Koch" kein zulassungspflichtiges Handwerk, sondern ein Beruf. Deswegen hindert ihn ja erstmal nichts an der Ausübung und wenn er kein Koch mehr sein will, dann nennt er sich eben "Schnitzel-Barista".

 

Lässt sich daraus schließen das wir §§ Barista oder Taxbarista sind ? 😂🤣😂😉

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
andrereissig
Experte
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@tomnick  schrieb:

Was allerdings ist nun mit dem Zeitraum seit Juni 2019 bis Eintritt der Krankheit? Es wurden seinerzeit Hilfen bewilligt aber für einen Zeitraum für den nachträglich eine BU  anerkannt wurde, und gar nicht gearbeitet werden durfte. 


Da es sich bei den Zahlen des Antrags um Prognose handelte und die BU höchstwahrscheinlich nicht absehbar war, sehe ich hier keinerlei Versäumnis oder Fahrlässigkeit.

 

Hier ist im Rahmen der Schlussabrechnung zu verfahren, wie zuvor, indem ermittelt wird, ob ein Haupterwerb vorliegt.

 

Ob daraus Problem mit den Versicherungsbedingungen erwachsen kann, ist ohne Detailkenntnis nicht zu beurteilen. Einerseits dürfte es unschädlich sein, da die geleistete Arbeit im Falle einer rückwirkenden Anerkennung nicht ungeschehen gemacht werden kann.

 

Andererseits könnte der Zeitpunkt der Beantragung wesentlich sein, falls trotz Antrag weitergearbeitet wurde, was ein Vorliegen der BU zweifelhaft erscheinen lässt.

 

Aber das war ja auch nicht die Frage und ist grundsätzlich ein Fall für einen Versicherungspezialisten, was ich keinesfalls bin.

 


@bodensee  schrieb:

Lässt sich daraus schließen das wir §§ Barista oder Taxbarista sind ? 😂🤣😂😉


In der Steigerungsform auch gerne Senior Tax-Barista oder Tax-Success-Artist (als Fair Use des Customer Success Managers von Finmatics!)

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 21.04.2023 12:51:35 von andrereissig
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