Da sich die Zuschusshöhe der Überbrückungshilfe III durch die Möglichkeit von Änderungsanträgen und der Schlussabrechnung verändern kann, zählt für den Vergleich nur der Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für den Vergleich genügt eine Rechnung mit hinreichend genauen Zahlen, für die beispielsweise die Vorlage des Branchenverbandes DEHOGA genutzt werden kann. Die Rechnung muss nicht eingereicht werden, ist aber gemeinsam mit den anderen Unterlagen, die zur Antragstellung herangezogen worden sind, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren und auf Verlangen beispielsweise der Bewilligungsstelle oder des Rechnungshofes vorzuweisen.