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Überbrückungshilfe III Einzelhandel

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letzte Antwort am 02.03.2021 10:29:06 von Wohlgemuth
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btr-aktiv1
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Liebe Community,

 

von Seiten meiner Mandanten wurde ich angefragt. Wie die Ermittlung der als Fixkosten anzusetzenden Abschreibung auf Altwaren erfolgt. Die allgemeine Seite Überbrückungshilfe-Unternehmen war hier nicht besonders aufschlussreich.

Im Timesheet des Bundesfinanzministeriums habe ich folgende Formulierung gefunden.

 

"Für Einzelhändler, die im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet oder die erst im Jahr 2020 gegründet wurden und in diesem Jahr einen Verlust erwirtschaftet haben und die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind, wird die Abschreibungs-möglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. Bei der Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen."

 

Kumulierte Abgabepreise (was immer dieser ist UVP?) abzgl. kumulierte Einkaufspreisen ist bei mir der Rohgewinn--> den sollen wir als berechnete Warenwertabschreibung als Fixkosten ansetzen? 

Verständlich wäre für mich der Einstandspreis und den abzuschreiben....

 

Wie dann tatsächlich verkaufte Ware angerechnet werden soll erschließt sich mir ebenfalls nicht.

Meine Mandanten möchten wissen was am Besten mit den abgeschriebenen Waren passieren soll....

und wie sich daraus erzielten Erlöse direkt auf die Beihilfen auswirken.

 

Hat jemand evtl. schon etwas Erhellendes gehört oder Ideen wo mein Denkfehler liegt...?

 

 

 

 

🤔

btr-aktiv1
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Habe glaube ich gerade verstanden, wie die Abschreibungen ermittelt werden. 

Der Verkaufspreis liegt unter dem Einkaufspreis und die Differenz wird bezuschusst.

Ansonsten wären die Waren ja auch nicht abzuschreiben. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht....

 

Die Aufzeichnungspflichten hierzu sind allerdings schon umfangreich. 

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oliverstippe
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@btr-aktiv1  schrieb:

L

 

Kumulierte Abgabepreise (was immer dieser ist UVP?) abzgl. kumulierte Einkaufspreisen ist bei mir der Rohgewinn--> den sollen wir als berechnete Warenwertabschreibung als Fixkosten ansetzen? 

 


Für nicht verkaufte Ware ist die Abschreibung innerhalb der ÜB III meinem Verständnis nach genau so zu ermitteln, sprich Rohgewinn.

 

Ob die Abschreibung auch für unter Einstandspreis verkaufte Ware gilt, habe ich bisher nirgendwo ausdrücklich lesen können.

 

Nachtrag: aus den Infos vom BMWi

  • Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;

Unverkäuflich ist klar. Ob unter Einstandspreis verkaufte Ware unter saisonal fällt? Ich persönlich würde dies erst einmal verneinen.

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eileenfiedler
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Hallo zusammen,

 

wir stehen jetzt auch vor dem Problem, dass wir nicht genau wissen, wie die Abschreibung für saisonale Winterware berechnet wird.

 

Es gibt wohl 2 Thesen:

Einmal, wie hier schon genannt, der Rohgewinn.

Und zum Anderen die Differenz zwischen Verkaufspreis (wenn unter Einkaufspreis) und Einkaufspreis. 

 

Man könnte beides aus den FAQ´s rauslesen. Hat jemand dazu neue Erkenntnisse?

 

Viele Grüße

Eileen Fiedler

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oliverstippe
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@eileenfiedler  schrieb:

 

Man könnte beides aus den FAQ´s rauslesen. Hat jemand dazu neue Erkenntnisse?

 

Rohgewinn kann es ja nicht sein. Denn nur, wenn der VK unter EK liegt, habe ich eine Warenabschreibung. 

 

Ein Modehändler verkauft einen Teil der Winterware unter EK. EK = 100, VK = 50. Somit Warenabschreibung = 50.

 

Der andere Teil wird vernichtet. Hier dann 90 % auf den EK = Warenabschreibung.

 

UPS: Ich hatte vorher noch Rohgewinn behauptet. Ist aber schon drei Wochen her. 🙂 

herr-jfs
Aufsteiger
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Aus der FAQ zur ÜH3:

 

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.

 

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

 

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. . Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

 

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.


Die Warenwertabschreibung verstehe ich aus der FAQ als Differenz zwischen Verkaufspreis (kleiner Einkaufspreis) und Einkaufspreis. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass man für die Ware mind. noch 10% des Einkaufspreises erhält, d.h. man max. 90% des Warenbestands als Fixkosten ansetzen kann.

 

Den Rohgewinn würde ich nicht annehmen, da ja in allen Punkten immer nur entstandene Kosten ausgeglichen werden sollen und nicht entgangene Gewinne.

oaausb69
Aufsteiger
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Richtig. Rohgewinn kann nicht gemeint sein. Das würde dem Ansatz der Ü-Hilfe, keinen Umsatz- oder Gewinnausfall zu ersetzen, nicht gerecht werden.

 

Viele interessanter ist folgender Gedanke: Es wird immer von den kumulierten Einkaufs- und Verkaufspreisen gesprochen. Das kann m.E. nach nur bedeuten, dass z.B. die gesamte Winterkollektion in Summe mit Verlust verkauft werden muss, nicht nur einzelne Jacken, die man sich da dann rauspickt für eine Abschreibung bei den Fixkosten. Dann noch die Dokumentationsverpflichtung...  das kann keiner leisten.

grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

wenn man die FAQs zugrunde legt, muss doch erst einmal festgestellt werden, ob für das ganze Jahr 2020 ein Verlust anfällt, ansonsten wären danach doch Abschreibungen auf Saisonware etc. nicht zulässig. 

 

Wenn dem so ist, fallen sicher einige Betriebe aus der Förderung heraus. Dabei sind StB etc. gefordert, im Hinblick auf die Ü3 den Gewinn möglichst in einen Verlust zu verwandeln. Was ist denn aber nun der Gewinn/Verlust im Sinne der FAQs, handelsrechtlich, steuerrechtlich oder gesondert zu ermitteln (Stichworte z. B. tw. begünstigter Unternehmerlohn, nicht "normal" anzusetzende Personalkosten)? 

 

Das Leben könnte wirklich schön sein ohne Corona und mit klaren Definitionen ;-).

 

Trotz alledem ein schönes Wochenende wünscht

 

WF

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suc77
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Kann das sein, dass der Passus mit "Gewinn 2019 und Verlust 2020" wieder gestrichen worden ist? Ich finde ihn jedenfalls in den aktuellen FAQs vom 23.02. nicht mehr bzw. ist der im Anhang des Term-Sheets wohl auch verschwunden oder er hat sich gut versteckt. Rätsel, Rätsel...

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oliverstippe
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Spoiler

@suc77  schrieb:

Kann das sein, dass der Passus mit "Gewinn 2019 und Verlust 2020" wieder gestrichen worden ist? I



Ich habe den Passus auch nicht mehr gefunden.

Ich habe hier noch einen Ausdruck vom 19.01. liegen. Dort war ein Gewinn 2019 sowie ein Verlust 2020 noch Voraussetzung für die Beantragung der ÜB III.

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grandfunck
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Moin in die Runde,

 

bei meinem vorigen Beitrag habe ich mich auf das Zitat in der Eröffnung hier bezogen. Allerdings konnte ich diesen jetzt in den FAQs vom 240221 nicht wiederfinden, aber es soll sich ja auch um eine Äußerung des Bundesfinanzministers handeln, vielleicht gibt's dazu ja eine Fundstelle. 

 

Jedenfalls gelingen Verunsicherungen zu diesem Thema immer wieder, hoffentlich sind bald wieder Öffnungen und halbwegs normales Arbeiten wieder möglich.

 

MfG

 

WF

 

edit:

 

Im Monatsbericht 0221 sind ähnliche Ausführungen zu finden, aber ohne Verlustvoraussetzung (s. 3 f.)

 

https://bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte.html

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Wohlgemuth
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Wir warten hier die nächsten Runden der Erneuerung der FAQ ab, hier soll lt. einem Seminarleiter noch einiges nachgereicht kommen!

 

z. B. auch Getränke Industrie usw.°!

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letzte Antwort am 02.03.2021 10:29:06 von Wohlgemuth
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